BGH stärkt Markenschutz: Puma gewinnt gegen Pudel
Mit Urteil vom 02. April 2015 (Az. I ZR 59/13) hat der BGH in einem markenrechtlichen Rechtsstreit zugunsten des Sportartikelkonzerns Puma und damit gegen den Hamburger T-Shirt-Designer Thomas Horn entschieden. Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Wort-Bild-Marke mit dem Schriftzug „Puma“ und der berühmten Marke „springenden Raubkatze“, in Anlehnung an welche der Beklagte das Bild eines „springenden Pudels“ entworfen hat. In dem Streit zwischen den Parteien ging es darum, ob Thomas Horn dieses Zeichen als Marke schützen lassen könne oder ob hierdurch die prioritätsälteren Markenrechte von Puma verletzt werden.
Der BGH stellte fest, dass zwischen den Zeichen zwar eine Ähnlichkeit bestehe, diese aber nicht so groß sei, dass eine Verwechslungsgefahr gem. § 9 I Nr. 2 MarkenG angenommen werden könne. Allerdings reiche die Ähnlichkeit dafür aus, dass die beteiligten Verkehrskreise die Marken miteinander in Verbindung brächten. Hierdurch erlange die Marke des Beklagten eine Aufmerksamkeit, die sie andernfalls nicht erhalten würde. Damit nutze der Beklagte die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der bekannten Marke der Klägerin iSv § 9 I Nr. 3 MarkenG aus. Daher könne die Klägerin die Löschung des „Pudel“-Zeichens aus dem Markenregister verlangen.
Daran ändere auch der Vortrag des Beklagten nichts, dass es sich bei dem „springenden Pudel“ um eine Parodie handele. Der BGH stellte klar, dass insoweit das Eigentumsrecht des bereits am Markt etablierten Markeninhabers höher wiege als die Kunstfreiheit des Beklagten.
Bestens
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