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BGH zur Zuständig­keit der Land­gerichte bei Vertrags­strafen

16.12.2016

Der BGH nutzte kürzlich einen Hinweisbeschluss nach § 552a ZPO um die jahrelang unentschiedene und von den Obergerichten bis dato uneinheitlich beantwortete Frage der sachlichen Zuständigkeit bei lauterkeitsrechtlichen Vertragsstrafenprozessen zu klären und den darüber geführten akademischen Streit nunmehr endgültig beizulegen.

Wie auch in den absoluten Schutzrechten gilt seit der Entscheidung vom 19.10.2016 (I ZR 93/15) nunmehr auch im Wettbewerbsrecht: Für Klagen auf Zahlung von Vertragsstrafen ist eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte nach § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG gegeben, soweit die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf einen lauterkeitsrechtlichen Erstverstoß zurückgeht. Diese Zuständigkeit der Landgerichte besteht unabhängig vom Streitwert.

Hintergrund und Vorinstanzen

Aufgrund einer irreführenden Werbung hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich bei erneutem Verstoß zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Kläger verpflichtet. Nachdem der Beklagte gegen diese Unterlassungspflicht verstoßen hatte, verlangte der Kläger Zahlung der verwirkten Vertragsstrafe, musste diese jedoch letztlich vor dem Landgericht Kiel einklagen. Dieses wies die mit EUR 2.500 bezifferte Zahlungsklage als unzulässig ab. Das OLG Schleswig sah die Frage der Zulässigkeit nach § 13 UWG in der Berufungsinstanz jedoch anders, verurteilte zur Zahlung und ließ aufgrund der divergierenden Vorstellungen in der Rechtsprechung zu dieser Zuständigkeitsfrage gleichzeitig die Revision zum BGH zu.

BGH-Entscheidung

Der an die Zulassung gebundene BGH macht es nun kurz und schmerzlos, nachdem er diese – praktisch durchaus relevante – Zuständigkeitsfrage in seiner Entscheidung „Bauheizgerät“ (BGH Urteil vom 15.12.20011 – I ZR 174/10) noch ausdrücklich unbeantwortet gelassen hatte. Der BGH bestätigt jetzt das OLG Schleswig vollumfänglich und führt in seinem Hinweisbeschluss ausdrücklich aus, dass sowohl der Gesetzeswortlaut des § 13 Abs. 1 UWG, als auch dessen Sinn und Zweck sowie der Vergleich zu den Parallelregelungen in den übrigen Gesetzen des Gewerblichen Rechtsschutzes klar erkennen lasse, dass Landgerichte auch für Vertragsstrafenverfahren mit wettbewerbsrechtlichem Einschlag ausschließlich sachlich zuständig sein sollen. Denn im Gegensatz zu den Amtsgerichten könnten die regelmäßig mit solchen Fragen befassten Spezialkammern bzw. die Kammern für Handelssachen der Landgerichte auf den erforderlichen Sachverstand und das notwendige Erfahrungswissen zurückgreifen, um auch über die Verwirkung der Vertragsstrafe zu entscheiden. Hierdurch würden unnötige Einarbeitungszeiten der Amtsgerichte vermieden, was zu einer Beschleunigung der Verfahren beitrage.

Ausblick

Die – aufgrund der in einigen Bundesländern geltenden Konzentrationsverordnungen nicht nur akademisch relevante – Frage der sachlichen Zuständigkeit im Rahmen des § 13 UWG ist damit endgültig beantwortet. Dies sorgt für erfreuliche Rechtssicherheit.

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