Neue Chancen für Bieter zur Angebotsoptimierung – BVerwG bestätigt Anspruch von Bietern auf Einsicht in die Bewertung des eigenen Angebots nach Abschluss des Vergabeverfahrens
Das Bundesverwaltungsgericht („BVerwG“) hat mit Urteil vom 17. Dezember 2025 eine richtungsweisende Entscheidung auf dem Gebiet des Vergaberechts gefällt. Insbesondere hat das Gericht durch diese Entscheidung die Informationsrechte von Bietern nach Abschluss eines Vergabeverfahrens deutlich gestärkt und damit zugleich einen wichtigen Transparenzimpuls gesetzt. So haben Bieter nach Abschluss des Vergabeverfahrens einen Anspruch auf umfassende Einsicht in die Wertungsbegründungen des eigenen Angebots. Durch diesen Zugewinn an Informationen ergibt sich für Bieter ein großes Potential des vergabespezifischen Lernens, um die Qualität ihrer Angebote für künftige Vergabeverfahren zielgerichtet zu optimieren.
Nachfolgend stellen wir den Sachverhalt (hierzu unter Buchstabe A.) sowie den Entscheidungsinhalt des Urteils des BVerwG dar (hierzu unter Buchstabe B.) und beleuchten sodann die weitreichenden wirtschaftlichen Potentiale dieser Entscheidung für Unternehmen, die sich regelmäßig an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen (hierzu unter Buchstabe C.). Abschließend zeigen wir auf, wie sich öffentliche Auftraggeber im Rahmen von Dokumentation und Vertraulichkeitswahrung optimal auf den gestärkten Transparenzimpuls vorbereiten können (hierzu unter Buchstabe D.) und ordnen in einem Ausblick die Entscheidung in die gegenwärtige von Reformen geprägte Dynamik des vergaberechtlichen Horizonts ein (hierzu unter Buchstabe E.).
A. Zum Sachverhalt
Hintergrund des Urteils war das Informationsbegehren einer Bieterin, welche erfolglos an einem europaweiten Vergabeverfahren teilgenommen hatte. Der öffentliche Auftraggeber hatte der Bieterin nach Bewertung der eingegangenen Angebote mitgeteilt, ihre Angebote kämen nicht für einen Zuschlag in Betracht, weil sie nicht die Mindestanforderungen erfüllten. Die Bieterin hatte gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber daraufhin beantragt, ihr die genauen Bewertungsgründe für die Ablehnung umfassend mitzuteilen. Dieser Aufforderung war der öffentliche Auftraggeber jedoch nur teilweise nachgekommen: Er teilte der Bieterin zwar die Einzelbewertungen in den Wertungsbereichen mit; eine Bekanntgabe der konkreten Wertungsbegründungen lehnte er jedoch unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der Angebote und deren Bewertung im Vergabeverfahren ab. Ein Nachprüfungsverfahren leitete die Bieterin nicht ein.
I. Verfahrensgang
Nach Abschluss des Vergabeverfahrens erhob die Bieterin gegen den öffentlichen Auftraggeber Klage vor dem Verwaltungsgericht und berief sich auf einen Informationsanspruch aus §§ 7 Abs. 1, 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes („IFG“). Nach diesen Vorschriften hat jeder gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, wobei die jeweilige Behörde auf entsprechenden Antrag über die Berechtigung des Anspruches entscheidet. Die Klägerin begehrte umfassende Einsichtnahme in die Bewertungsbegründung der von ihr abgegebenen Angebote.
Das erstinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht wies die Klage mit Hinweis auf die Vertraulichkeit ab. Der zuständige Bayerische Verwaltungsgerichtshof gab der Klägerin in der Berufungsinstanz jedoch Recht und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin Einsicht in die Wertungsbegründung ihrer eingereichten Konzepte zu gewähren. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Revision zum BVerwG ein.
II. Sicht der Beklagten: Vorrang des Vergaberechts und Vertraulichkeit des Vergabeverfahrens sperren einen Anspruch aus dem IFG
Die Beklagte argumentierte im Kern, dass der Klägerin kein Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG zustehe, da speziellere vergaberechtliche Normen gegenüber dem IFG in diesem Zusammenhang Vorrang hätten. Sie verwies insbesondere auf § 62 Abs. 2 Nr. 2 der Vergabeverordnung („VgV“) sowie die §§ 134, 165 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“), in denen jeweils Informationspflichten des öffentlichen Auftraggebers, wie Informationsrechte von Bewerbern und Bietern wie ein Akteneinsichtsrecht in Nachprüfungsverfahren, geregelt sind. Die Beklagte war der Ansicht, dass diese Regelungen ein geschlossenes System hinsichtlich des Informationszugangs im Vergabeverfahren bilden würden. Aus Sicht der Beklagten könne ein Informationszugang zu den Bewertungsunterlagen nur im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens durch die Akteneinsicht nach § 165 GWB erfolgen und setze damit die Beteiligung an einem Nachprüfungsverfahren voraus – eine solche Möglichkeit habe die Klägerin jedoch gerade nicht wahrgenommen.
Darüber hinaus berief sich die Beklagte auf § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV, nach welcher die Interessensbekundungen und -bestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln sind. Diese Vertraulichkeitsvorschrift solle nach ihrer Auffassung nicht nur die Interessen der Unternehmen, sondern auch das allgemeine Interesse an einem funktionierenden Wettbewerb schützen. Angebote und Bewertungsdokumentation seien daher auch nach Abschluss des Verfahrens vertraulich zu behandeln. Das schließe aus Sicht der Beklagten auch die Offenlegung der Wertungsbegründung gegenüber dem betroffenen Bieter selbst aus, weil hieraus Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder Rückschlüsse auf andere Angebote gezogen werden könnten.
B. Entscheidung des BVerwG: Informationsanspruch aus dem IFG wird vom Vergaberecht nicht verdrängt
Das BVerwG wies die Revision der Beklagten zurück und bestätigte damit die Entscheidung des vorinstanzlichen Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs: Die Klägerin hat nach § 1 Abs. 1 IFG Anspruch auf Einsicht in die Wertungsbegründung für ihre eigenen eingereichten Konzepte.
Den Einwand der Beklagten, vergaberechtliche Spezialnormen wie § 62 Abs. 2 Nr. 2 VgV, § 134 GWB und insbesondere § 165 GWB würden das IFG nach § 1 Abs. 3 IFG verdrängen, wies das Gericht zurück: Diese Vorschriften regelten nur punktuelle verfahrensbegleitende Informations- und Akteneinsichtsrechte, ohne ein in sich geschlossenes, das IFG ausschließendes Informationssystem zu schaffen, insbesondere nicht für die Zeit nach Abschluss des Vergabeverfahrens. Die Teilnahme an einem Nachprüfungsverfahren ist damit gerade keine Voraussetzung für einen Informationsanspruch.
Ebenso folgte das Gericht der Beklagten nicht darin, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV als Vertraulichkeitsnorm die Herausgabe der Bewertungsbegründung an den betroffenen Bieter selbst sperre. Es legte die Vorschrift – im Einklang mit ihrer Systematik, der Gesetzesbegründung und der entsprechenden unionsrechtlichen Vorschrift in Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU – dahingehend aus, dass sie den Schutz von Angebots- und Bewertungsunterlagen gegenüber Dritten gewährleistet, nicht aber dem betroffenen Bieter entgegengehalten werden kann, soweit nur sein selbst erstelltes Angebot betroffen ist. Da die begehrten Unterlagen nach den Feststellungen der Vorinstanz keine Bezüge zu Konkurrenzangeboten aufwiesen und somit weder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter noch den Wettbewerb beeinträchtigten, stand auch § 3 Nr. 4 IFG dem Informationszugang nicht entgegen, nach dem der Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, wenn die Information einer geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt.
C. Wirtschaftliche Chancen und unternehmerische Potentiale der Entscheidung
Die wegweisende Entscheidung des BVerwG bietet hohes unternehmerisches Potential für Wirtschaftsteilnehmer, die sich regelmäßig an öffentlichen Auftragsvergaben beteiligen. Bieter können somit nach Abschluss eines Vergabeverfahrens – unabhängig vom Erfolg ihres eigenen Angebots – einen Informationszugangsanspruch hinsichtlich der Bewertung ihres eigenen Angebots gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber geltend machen. Die vorherige Anstrengung eines Nachprüfungsverfahrens ist hierfür nicht notwendig. Dabei kann der Informationsanspruch auch für bereits länger abgeschlossene Vergabeverfahren geltend gemacht werden.
I. Entscheidung auch auf landesrechtliche Vergaben übertragbar
Gegenüber Auftraggebern des Bundes ist die Geltendmachung des Informationszugangsanspruchs über § 1 Abs. 1 IFG möglich, gegenüber Auftraggebern des Landes regelmäßig über die (gleichsam ausgestalteten) Informations- bzw. Transparenzgesetze der Länder. Der Auftraggeber ist daraufhin verpflichtet, dem Antragsteller die Wertungsbegründung für dessen eigenes Angebot zu übermitteln, wobei schützenswerte Informationen zu anderen Bietern oder vertrauliche Geschäftsgeheimnisse Dritter zuvor zu schwärzen sind.
II. Strategisches Lernen aus vergangenen Angeboten für die zielgerichtete Optimierung künftiger Angebote
Die vollständige Wertungsbegründung des öffentlichen Auftraggebers ist regelmäßig sehr aufschlussreich. So bietet die Wertungsbegründung im Gegensatz zu der – üblicherweise sehr knappen – Ablehnungsbegründung nach § 134 GWB vertiefte Einblicke in die Auswertung des Angebots sowie die vom Auftraggeber wahrgenommenen Stärken und Schwächen des Angebots. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gab der Beklagten im hier gegenständlichen Verfahren z.B. konkret auf, der Klägerin Einsicht in die schriftliche Begründung der Vergabe der Leistungspunkte nach allen Nummern (und Unterpunkten) der dem Vergabeverfahren beigefügten Vergabematrix zu gewähren.
Eine Vergabematrix enthält typischerweise nicht nur ziffernmäßige Bepunktungen, sondern eine tabellarische Struktur mit Zuschlagskriterien, deren Unterkriterien, Gewichtung, Punkteschema und häufig auch umfänglichen Freitextbegründungen zu der Bewertung des Angebots. Bieter können also anhand der bereitgestellten Informationen die Sachverhalts‐ und Ermessensausführungen zu ihrem Angebot und etwaigen einzureichenden Konzepten nachvollziehen.
Diesen wesentlich tieferen Einblick in die Wertungen des Auftraggebers können Bieter strategisch nutzen, um zukünftige Angebote zielgerichtet zu optimieren und sich einen nachhaltigen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Insbesondere über den Aufbau eines eigenen „Datenpools“ der Wertungsbegründungen können die Informationen passgenau für adaptives Lernen aus vergangenen Angeboten genutzt werden.
III. Vergaberechtliche Sekundäransprüche
Darüber hinaus können die gewonnenen Informationen die Prüfung von Sekundärrechtsschutzmöglichkeiten von unterlegenen Bietern in Gang setzen bzw. erleichtern. Zeigen die Dokumente vergaberechtswidrige Wertungsfehler, kommen nach abgeschlossenem Vergabeverfahren insbesondere Schadensersatzansprüche in Betracht, vor allem Schadensersatzansprüche nach § 181 GWB gerichtet auf Ersatz der Angebots- und Teilnahmekosten.
D. Empfehlungen für öffentliche Auftraggeber
Öffentliche Auftraggeber müssen im Einzelfall sorgfältig prüfen, welche Informationen zur Bewertung der Angebote offenzulegen sind und wo berechtigte Interessen anderer Bieter oder schutzwürdige Geschäftsgeheimnisse eine Schwärzung notwendig machen. Durch die wachsenden Transparenzanforderungen rückt auch die Qualität der Dokumentation stärker in den Fokus: Wer schon im Vergabeverfahren auf klare, differenzierte und sauber getrennte Dokumentation achtet, ist für künftige Informationsbegehren gut aufgestellt und kann sowohl dem Transparenzanspruch der Bieter als auch berechtigten Geheimhaltungsinteressen Dritter Rechnung tragen.
E. Resümee und vergaberechtlicher Ausblick
Die zukunftsweisende Entscheidung des BVerwG bringt weitere Dynamik in die ohnehin schon von laufenden Reformen geprägte Landschaft des Vergaberechts und wird als judikativer Meilenstein die strategische Informationsgewinnung für Bieter maßgeblich prägen. Von dem Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (hierzu zuletzt unser Noerr Insight vom 20.10.2025) über das kürzlich beschlossene Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (hierzu zuletzt unser Noerr Insight vom 10.02.2026) bis hin zu den vergaberechtlichen Herausforderungen des Tariftreuegesetzes auf Bundesebene (hierzu zuletzt unser Noerr Insight vom 18.12.2025) begegnet das Urteil des BVerwG ausgeprägter legislativer Bewegung im Vergaberecht.
Auch angesichts des starken Hochlaufes von vielfältigen Investitionen in die öffentliche Infrastruktur im Rahmen des Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaneutralität“ mit einem Volumen von bis zu EUR 500 Mrd., im Rahmen dessen mit einer Vielzahl großvolumiger Ausschreibungen und öffentlichen Auftragsvergaben in zahlreichen attraktiven Investitions- und Infrastrukturbereichen zu rechnen ist (hierzu zuletzt unser Noerr Insight vom 19.01.2026), wird die Optimierung der eigenen Angebote wichtiger denn je, um die Wettbewerbsfähigkeit in öffentlichen Ausschreibungen zu steigern und die unternehmerischen Potentiale erfolgreich auszuschöpfen.
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