Die Pflicht zur Veröffentlichung von Insiderinformationen in Zivilprozessen
Ein Einfallstor für die Prozessstrategie des Gegners
Zivilprozesse sind mit ihren vielfältigen Prozessstadien Paradefälle sogenannter gestreckter Sachverhalte, in deren Rahmen börsennotierte Emittenten zur Veröffentlichung von Insiderinformationen verpflichtet sein können. Von besonderer Bedeutung ist dabei – neben der Frage nach dem Zeitpunkt des Einsetzens der Veröffentlichungspflicht – auch die Möglichkeit der Selbstbefreiung des Emittenten von der Veröffentlichungspflicht.
Nach dem „Daimler/Geltl“-Urteil des EuGH vom 28. Juni 2012 und der seit Juli 2016 geltenden Marktmissbrauchsverordnung (Verordnung (EU) 596/2014) muss der Emittent jeden Zwischenschritt bis hin zu einer rechtskräftigen Entscheidung auf seinen Charakter als zu veröffentlichende Insiderinformation prüfen. Der Emittent hat sowohl bereits eingetretene Zwischenschritte im Auge zu behalten als auch zu antizipieren, wann ein bestimmter Zwischenschritt, welcher für sich genommen eine zu veröffentlichende Insiderinformation darstellen könnte, vernünftigerweise erwartet werden kann. Ist allerdings der rechtskräftige Ausgang eines Verfahrens bereits zu erwarten, ist der Ausgang des Verfahrens als solcher und nicht noch ein ggf. bis dahin noch erforderlicher Zwischenschritte die potentielle Insiderinformation.
Solche Zwischenschritte auf dem Weg zu einer rechtskräftigen Entscheidung können beispielsweise die Klageerhebung durch den Emittenten, der Eingang einer Klage gegen den Emittenten, Ergebnisse der Beweisaufnahme (z.B. Zeugenaussagen), Äußerungen des Gerichts, der Vortrag des Gegners oder auch eine Entscheidung sein, gegen die noch Rechtsmittel möglich sind. Auch ein Vergleichsschluss kann einen Zwischenschritt auf dem Weg zum rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens darstellen.
Den Ausgang oder auch nur einzelne Schritte eines Zivilprozesses vorherzusagen, ist in aller Regel sehr schwierig. Gleiches gilt für die Prognose des Emittenten darüber, ob eine bestimmte Information den Kurs beeinflussen würde. Beide Elemente hat der Emittent daher gründlich zu prüfen und die Prüfung zu dokumentieren. Liegt nach dieser Prüfung eine Insiderinformation vor, ist diese im Grundsatz unverzüglich zu veröffentlichen.
In der Veröffentlichung der Insiderinformation muss der Emittent – sofern nicht selbsterklärend – erläutern, warum die veröffentlichte Information kurserheblich ist. Dies kann dazu führen, dass dem Prozessgegner unfreiwillig Einblicke in Prozessstrategien und Bewertungen der Erfolgschancen in einem laufenden Verfahren gewährt werden. Solche Überlegungen sollen dem Prozessgegner aber gerade verborgen bleiben. Ansätze, die Angaben in der Veröffentlichung einzuschränken, werden nur ganz vereinzelt vertreten. Aus diesem Grund hat die Möglichkeit der Selbstbefreiung des Emittenten von der Veröffentlichungspflicht im Zivilprozess überragende Bedeutung. Dabei stellt die Gewährleistung der Vertraulichkeit für den Emittenten regelmäßig die größte Schwierigkeit dar, da Zivilprozesse grundsätzlich öffentlich sind.
Vor Geltung der Marktmissbrauchsverordnung ging die Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugunsten des Emittenten bereits dann von der Gewährleistung der Vertraulichkeit aus, wenn der Emittent annehmen durfte, dass es in seinen Reihen kein „Leck“ gebe. Die Marktmissbrauchsverordnung legt dagegen – zumindest nach ihrem Wortlaut – rein objektive Maßstäbe an. Danach wären Emittenten bereits dann zur Offenlegung verpflichtet, wenn ein Gerücht ausdrücklich auf eine bisher nicht offengelegte Insiderinformation Bezug nimmt und dieses Gerücht so präzise ist, dass vermutet wird, dass die Vertraulichkeit der Insiderinformationen nicht mehr gewährleistet werden kann. Ob und wie die BaFin ihre Verwaltungspraxis vor dem Hintergrund dieser neuen Vorgaben anpasst, bleibt abzuwarten. Jedenfalls sollte das Recht des Emittenten, dem Gegner nicht ungewollt zum Sieg im Prozess verhelfen zu müssen, bei der Entscheidung über den Inhalt der Veröffentlichung und bei der Möglichkeit zu Selbstbefreiung Berücksichtigung finden.
Dr. Lars Teigelack ist als Mitglied der Praxisgruppe Prozessführung, Schiedsverfahren und ADR spezialisiert auf den Bereich Corporate Litigation. In einem aktuellen Beitrag im Betriebs-Berater (Heft 27&28/2016, S. 1604 ff.) hat er die Pflicht zur Veröffentlichung von Insiderinformationen bei Zivilprozessen ausführlich untersucht.
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