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Erstattungs­pflicht des Unternehmens­leiters bei Geld­bußen gegenüber der Gesellschaft?

21.07.2015
Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit der Bedeutung von Geldbußen im System der Managerhaftung und der D&O-Versicherung. Der Begriff Geldbuße, umgangssprachlich auch Bußgeld, wird im deutschen Recht in mehreren Bedeutungen verwendet. So findet sich der Begriff der Geldbuße vor allem im Recht der Ordnungswidrigkeiten, d.h. bei weniger schweren Verstößen, und kennzeichnet in der Regel verwaltungsrechtliche Sanktionen. Scharf zu trennen hiervon sind Geldstrafen, die wegen einer Straftat im strafrechtlichen Verfahren verhängt werden.

Grundlagen für die Verhängung von Sanktionen in Form der Geldbuße finden sich im Ordnungswidrigkeitengesetz („OWiGˮ) und zahlreichen Sondergesetzen, wie z.B. dem Versicherungsaufsichtsgesetz („VAGˮ), dem Wertpapierhandelsgesetz („WpHG“) oder dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWBˮ) im Falle kartellrechtswidriger Absprachen. Adressaten der Sanktionen können die Unternehmen, d.h. die juristischen Personen, oder die Handelnden selbst und damit in der Regel die Organe der juristischen Personen sein. Zudem orientiert sich die Höhe einer Geldbuße an dem wirtschaftlichen Vorteil, den das Unternehmen aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat.

Neben einem Ahndungsteil berücksichtigt die Bemessung der Geldbuße damit zum weit überwiegenden Teil den Zweck und das Ziel der Abschöpfung rechtswidrig erzeugter wirtschaftlicher Vorteile bei den Unternehmen.

Geldbußen gegen Unternehmen sind in der jüngeren Vergangenheit rasant angestiegen und würden bei Einführung des geplanten Unternehmensstrafrechts und der damit einhergehenden Sanktionskataloge noch deutlich weiter steigen. Ab Juli 2016 stellt zudem die neue Marktmissbrauchsverordnung für die meisten derzeit noch im WpHG geregelten Ordnungswidrigkeiten einen neuen Bußgeldrahmen auf. Die neuen Bußgelder sind ebenso wie bereits jetzt im Kartellrecht am Unternehmensumsatz orientiert und können daher ganz erhebliche Höhen erreichen. Gleiches gilt für die im Entwurf des Unternehmensstrafrechts geregelten Geldbußen. Die im Zusammenhang mit Massenklagen im Zivilrecht so oft beschworenen „amerikanischen Verhältnisse“ sind also zunehmend – zumindest was die Beträge angeht – auf dem Umweg über die Geldbußen auch in Deutschland zu beobachten.

Angesichts stetig steigender Geldbußen steht die Frage im Mittelpunkt, ob das Unternehmen die gezahlten Bußgelder im Wege des Innenregresses ganz oder teilweise von den verantwortlichen Geschäftsleitern zurückverlangen kann, oder sogar muss. Dabei geht es wenig überraschend nicht in erster Linie um das Privatvermögen der Geschäftsleiter als vielmehr um den Zugriff auf die D&O-Versicherung. Für die Aufsichtsräte, zu deren Aufgaben es gehört, die Gesellschaft gegen pflichtvergessene Vorstände zu vertreten, spitzt sich die Frage zu: Ist der Aufsichtsrat gar verpflichtet, das Bußgeld von den Vorständen ersetzt zu verlangen?

Grundsätzlich komfortable Lage für Unternehmen

Die Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer AG oder Geschäftsführer einer GmbH oder als Kontrolleur der Geschäftsleiter im Aufsichtsrat ist zunehmend verrechtlicht und haftungsgeneigt. Die Managerhaftung wird schärfer und die Schadensersatzforderungen werden höher. Diese Erkenntnisse sind nicht neu. So stand der 70. Deutsche Juristentag 2014 im Zeichen der Begrenzung der Haftung von Unternehmensleitern (dazu Insurance Newsletter Oktober 2014).

Einen Schadensersatzanspruch gegen ein Organmitglied darzulegen, fällt den Unternehmen im Regelfall aufgrund der günstigen Beweislastverteilung leicht. Das Unternehmen muss ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten behaupten und dann nur noch darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass hieraus ein Schaden resultierte. Bußgeldtatbestände zu verwirklichen, ist keine privilegierte unternehmerische Entscheidung, sondern verletzt die Legalitätspflicht der Geschäftsleiter. Die sogenannte Business Judgment Rule kommt den Geschäftsleitern hier also nicht zugute. Es liegt anschließend am Organmitglied, zu beweisen, dass die Handlung pflichtgemäß war oder der Schaden bei pflichtgemäßer Handlung ebenso eingetreten wäre. Zwar bestehen bei unklarer Rechtslage Verteidigungsmöglichkeiten für Geschäftsleiter. Die – tendenziell hohen – Anforderungen an die Enthaftung sind jedoch noch nicht sonderlich scharf konturiert.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20. Januar 2015 – Innenregress generell ausgeschlossen

Anfang 2015 hatte mit dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf erstmals ein deutsches Obergericht über den Bußgeldregress eines Unternehmens bei einem Bereichsvorstand und Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft zu entscheiden. Vom Bundesgerichtshof war bereits Mitte 2014 die umgekehrte Konstellation entschieden worden. So darf ein Unternehmen das gegen ein Organmitglied verhängte Bußgeld im Grundsatz übernehmen. In der Aktiengesellschaft ist hierfür aber die Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich, wenn das Organmitglied gleichzeitig seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft verletzt hat.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied unabhängig von einer genauen dogmatischen Einordnung, das Unternehmen dürfe generell keine gegen das Unternehmen selbst verhängten Bußgelder vom Geschäftsleiter zurückfordern. Eine ähnliche Entscheidung ist vom Court of Appeal des Vereinigten Königreichs aus dem Jahre 2010 bekannt.

Der Regress liefe, so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, dem Zweck des Bußgeldes zuwider. Das Bußgeld solle allein die Unternehmensträger, also die Gesellschafter, treffen und von weiteren Verstößen abhalten. Die Unternehmensträger hätten schließlich die illegal handelnden Organmitglieder berufen. Wenn sich die Unternehmensträger nun bei dem Organmitglied entlasten könnten, würde der generalpräventive Zweck des Bußgeldes verfehlt.

Dass das Unternehmen im umgekehrten Fall ein gegen ein Organmitglied verhängtes Bußgeld übernehmen dürfe, sei ohne Belang. Denn es sei eine andere Frage, ob jemand ein gegen einen Dritten verhängtes Bußgeld übernehmen müsse. Das Landesarbeitsgericht begründete seine Entscheidung außerdem damit, dass Geldbußen nicht nur der Ahndung von Verstößen dienten, sondern auch der Abschöpfung von Gewinnen. Diese Gewinnabschöpfung liefe ins Leere, wenn sich das Unternehmen beim Organmitglied schadlos halten könne.

Darüber hinaus komme, so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, zumindest im deutschen Kartellrecht klar zum Ausdruck, dass zwischen Bußgeldern gegen natürliche Personen und Bußgeldern gegen Unternehmen zu unterscheiden sei. So könne das Bundeskartellamt gegen natürliche Personen von vornherein nur ein Bußgeld von bis zu EUR 1 Mio. verhängen. Damit sei eine höhere Buße für natürliche Personen über den „Umweg“ des Innenregresses ausgeschlossen.

Schließlich sah das Landesarbeitsgericht Düsseldorf seine Entscheidung auch nicht im Widerspruch zu den sogenannten „Steuerberaterfällen“. Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, ein Mandant könne vom Steuerberater eine erlittene Geldbuße ersetzt verlangen, wenn die Geldbuße auf einer Falschberatung durch den Steuerberater beruhe. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sah jedoch keine Gemeinsamkeiten zwischen den Steuerberaterfällen und dem Bußgeldregress bei Geschäftsleitern. Denn Geschäftsleiter seien dem Unternehmen nicht vertraglich dazu verpflichtet, das Unternehmen vor Geldbußen zu bewahren. Außerdem versuche beim Innenregress – anders als in den Steuerberaterfällen – ein Täter, Regress beim anderen Täter zu nehmen. Im Verhältnis zwischen mehreren Tätern sei jedoch kein Regress möglich.

Mit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ist die Frage jedoch noch nicht endgültig geklärt. Zum einen ist das Urteil noch nicht rechtskräftig und das Bundesarbeitsgericht wird erst noch höchstrichterlich hierzu Stellung nehmen. Zum anderen wird sich auch der Bundesgerichtshof noch mit dieser Frage zu befassen haben. Die im Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf klagende Gesellschaft musste nämlich zum Arbeitsgericht klagen, weil der Beklagte kein „echter“ Vorstand, sondern Bereichsvorstand war. Für die Haftung „echter“ Vorstände sind jedoch die ordentlichen Gerichte und damit letztinstanzlich der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zuständig.

Ersatzfähiger Schaden des Unternehmens?

Bereits vor der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf war unklar, ob ein Bußgeld gegen das Unternehmen überhaupt ein ersatzfähiger Schaden nach den Grundsätzen der Differenzhypothese gemäß §§ 249 ff. BGB sein kann.

Für Bußgelder meist bejaht

In der bisherigen Diskussion zur Organhaftung und in der Praxis der D&O-Versicherung stand bei Inanspruchnahmen der Geschäftsleiter wegen Geldbußen die Frage im Vordergrund, ob und in welcher Höhe beim Unternehmen tatsächlich aufgrund der Bußgeldzahlung ein Schaden eingetreten ist. Schließlich dienten die den Geldbußen zugrunde liegenden verbotswidrigen Kartellabsprachen, Schmiergeldzahlungen oder anderweitigen Compliance-Verstöße vorrangig der Förderung der Geschäftstätigkeit der Unternehmen und damit der Erzielung von Gewinnen. Entsprechend hoch ist der Abschöpfungsanteil bei den meisten Geldbußen. Diskutiert wird daher, ob die von den Unternehmen aufgrund der getätigten Geschäfte erzielten Gewinne im Rahmen der Berechnung des Schadens nach der Differenzhypothese oder nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen sind.

Überwiegend sah und sieht die rechtswissenschaftliche Literatur Bußgelder als ersatzfähigen Schaden eines Unternehmens an. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf schloss sich der Ansicht einer Minderheit an. Die überwiegende Auffassung argumentiert entgegen dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf, der Sanktionszweck, im dortigen Fall einer Kartellbuße, sei bereits mit Verhängung des Bußgeldes mit allen negativen Reputationsfolgen erreicht. Darüber hinaus würde eine eventuelle Gewinnabschöpfung nicht durch den Rückgriff beim Geschäftsleiter konterkariert. Denn der Regress bei Geschäftsleitern könne nur in den seltensten Fällen, selbst bei Eingreifen der D&O-Versicherung, die Bußgeldzahlung auch nur im Ansatz ausgleichen. Hauptargument sind jedoch die oben bereits erwähnten „Steuerberaterfälle“. Geschäftsleiter seien wie Steuerberater verpflichtet, ihr Unternehmen, also ihren Mandanten, vor Bußgeldern zu bewahren. Gleiches gelte für Geschäftsleiter, weil die Legalitätspflicht entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf eine ausreichende Fürsorgepflicht der Geschäftsleiter für ihr Unternehmen begründe.

Rechtsverfolgungskosten jedoch immer ersatzfähig

Jedenfalls ersatzfähig sind aber die Rechtsverfolgungskosten des Unternehmens, wie beispielsweise Kosten für externe Berater zur Aufklärung des Sachverhalts. Spektakuläre Fälle wie Siemens haben gezeigt, dass allein die Rechtsverfolgungs- und rechtlichen Aufarbeitungskosten dreistellige Millionenbeträge und mehr erreichen können. Zumindest in extrem komplexen Angelegenheiten, wie häufig kartell- und finanzrechtlichen Haftungsfällen, können die Aufklärungskosten „durch die Hintertür“ daher eine Diskussion um den Bußgeldregress überflüssig machen.

Begrenzung der Haftung von Unternehmensleitern?

Da die rechtswissenschaftliche Literatur es den Unternehmen überwiegend gestattet, Bußgelder im Grundsatz von ihren Geschäftsleitern zurückzufordern, plädieren viele Autoren dafür, die Haftung der Geschäftsleiter zu begrenzen. Denn ebenso wie die grundsätzliche Abwälzbarkeit ist anerkannt, dass die Bußgelder die Leistungsfähigkeit der Geschäftsleiter bei weitem übersteigen. Die Diskussion um eine Haftungsbegrenzung hat zwei Facetten. Soll man die Haftung von Geschäftsleitern generell beschränken, etwa durch Satzungsklauseln auf einen Höchstbetrag oder durch neue Vorschriften im allgemeinen Schuldrecht auf das, was ein Gericht für angemessen hält? Oder sollen im Recht der Geldbußen bereichsspezifische Grenzen gelten? Die erstere Diskussion soll hier lediglich erwähnt werden, ohne an dieser Stelle in die Einzelheiten zu gehen. In dieser Legislaturperiode ist jedenfalls nicht mehr mit einem Eingreifen des Gesetzgebers zu rechnen.

Das Arbeitsgericht Essen hat in der zweiten Frage als Vorinstanz zum Landesarbeitsgericht Düsseldorf Sympathie für eine Begrenzung auf den Höchstbetrag für Individualgeldbußen angedeutet. Dem folgen einige Stimmen in der Literatur.

Nach überwiegender Auffassung soll der Rückgriff des Unternehmens auf den Ahndungsteil der Geldbuße begrenzt sein. Die Gesellschaft könne also nicht einerseits Ersatz für einen Schaden verlangen und andererseits begehren, so gestellt zu werden, als sei das schädigende Ereignis eingetreten. Im Fall Siemens beliefen sich die Ahndungsteile lediglich auf EUR 1 Mio. und EUR 250.000. Die Abschöpfungsteile dagegen lagen bei EUR 200 Mio. und rund EUR 395 Mio. Im Kartellrecht dagegen verfinge die Begrenzung auf den Ahndungsteil jedoch nicht. Wegen der großen praktischen Probleme bei der Gewinnberechnung verhängen sowohl das Bundeskartellamt als auch die EU-Kommission häufig reine Ahndungsbußgelder in erheblicher Höhe. Bejaht man also den Regress für Kartellbußen, kann eine Summenbegrenzung mangels Differenzierung im Bußgeldbescheid nicht aus der Begrenzung auf den Ahndungsteil folgen.

Verfolgungspflicht für Aufsichtsräte?

Nach der ARAG/Garmenbeck-Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1997 muss der Aufsichtsrat im Grundsatz Ansprüche der Gesellschaft verfolgen und darf davon nur im Unternehmensinteresse absehen. Anderenfalls verhält der Aufsichtsrat sich selbst pflichtwidrig. In dieser Drohung mit eigener Haftung des Aufsichtsrats liegt ein wesentlicher Treiber für Inanspruchnahmen von Geschäftsleitern. Der Aufsichtsrat hat also auch bei Bußgeldern gegen das Unternehmen zumindest zwei Überlegungen anzustellen: Hat die Gesellschaft einen erfolgversprechenden Anspruch auf Erstattung der Bußgelder gegen Geschäftsleiter? Und: Liegt eine Ausnahme von der Durchsetzung im Unternehmensinteresse vor?

Ob das Unternehmen seine Geschäftsleiter erfolgversprechend in Anspruch nehmen kann, hängt in Bezug auf das Bußgeld selbst maßgeblich von den zwei oben skizzierten Faktoren ab: Sind Bußgelder ersatzfähige Schäden des Unternehmens und wenn ja, bis zu welcher Höhe? Und ist der Regress nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf generell gesperrt? Keine dieser beiden Fragen ist höchstrichterlich beantwortet und für die jeweils konträren Positionen lassen sich beachtliche Argumente anführen. Bei unklarer Rechtslage ist der Aufsichtsrat gut beraten, im Zweifel externe Expertise einzuholen. Im Hinblick auf die Rechtsverfolgungskosten bestehen keine bußgeldspezifischen Hürden, sodass im Zweifel und in der Regel schon deshalb eine Inanspruchnahme erfolgen wird.

Zu den für den Aufsichtsrat maßgeblichen Abwägungsfaktoren im Unternehmensinteresse gehören nach der ARAG/Garmenbeck-Entscheidung in erster Linie Reputationseffekte durch die Aufarbeitung der Vorwürfe, die Aussichten, den Schadensersatz wirklich beitreiben zu können oder Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Vorstands. Insofern wird der Aufsichtsrat insbesondere die Frage stellen, ob eine D&O-Versicherung im jeweiligen Fall eintritt.

Ausschlüsse im Rahmen einer D&O-Versicherung

Die D&O-Versicherungen enthalten in der Regel zwei Ausschlussgründe, die im Fall einer Inanspruchnahme von Geschäftsleitern wegen Geldbußen einschlägig sind.

Zunächst regeln die Versicherungsbedingungen einen Ausschluss des Versicherungsschutzes für Haftpflichtansprüche „wegen“, „aufgrund“ oder „im Zusammenhang mit“ Vertragsstrafen, Kautionen, Bußgeldern und Entschädigungen mit Strafcharakter. Entscheidend kommt es hierbei auf die Formulierungen im Einzelfall an, d.h. ob im Wege der Auslegung tatsächlich der Ausschlussgrund gegeben ist oder gerade nicht.

Daneben wird der Ausschluss des Versicherungsschutzes für Haftpflichtansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzungen eine deutliche Hürde für einen Versicherungsanspruch der versicherten Personen und mittelbar die Unternehmen darstellen. Von gewisser Bedeutung sind hierbei die Feststellungen zum Verschuldensgrad durch die Verfolgungsbehörden, Bundeskartellamt oder EU-Kommission. So finden sich zwar in der Regel Erklärungen der Behörden im Bußgeldbescheid zu inneren Tatsachen, Vorsatz oder Fahrlässigkeit, bei der Begehung des Verstoßes. Derartige Feststellungen in den Bußgeldbescheiden sind aber ohne Bindungswirkung in haftungsrechtlicher oder versicherungsvertraglicher Hinsicht. Sie haben dennoch eine indizielle Wirkung, die der Aufsichtsrat bei seiner Entscheidung über eine Inanspruchnahme zwingend mit berücksichtigen muss.

Fazit

Mehr denn je kommt es derzeit für Geschäftsleiter auf die Einrichtung und Pflege eines angemessenen Compliance-Systems, also die Einhaltung rechtlicher Vorgaben an. Denn im Zuge der immer dichter werdenden Regulierung belegt der Gesetzgeber entsprechend zahlreiche Verstöße mit empfindlichen Geldbußen, um die Regulierung effektiver zu machen. Wo bereits Bußgeldtatbestände bestehen, werden diese von den Aufsichtsbehörden öfter ausgereizt. Die Verschärfung der Sanktionen gegen die Unternehmen selbst betrifft auch (und gerade) die D&O-Versicherer. Je haftungsträchtiger und verrechtlichter die Tätigkeit als Geschäftsleiter wird, desto vermehrte und höhere Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen ihre Geschäftsleiter sind zu erwarten.

Ob der sogenannte Bußgeldregress beim Geschäftsleiter Erfolg verspricht, ist nach der vorgestellten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf aus dem Januar diesen Jahres zumindest vorläufig unklar. Spannend bleibt, welche Lösung das Bundesarbeitsgericht findet und wie letztendlich der Bundesgerichtshof in Bezug auf „echte“ Organmitglieder entscheidet. An Entscheidungsvorlagen dürfte es auch in Zukunft nicht mangeln. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.
 

Neben dem diesbezüglichen Leitartikel enthält der Newsletter wie gewohnt eine Übersicht über aktuelle Rechtsprechung, Gesetzgebungsvorhaben und Meldungen sowie unseren Insurance Kalender.

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Versicherung & Rückversicherung

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