EuG urteilt zu Bild-Warnhinweisen auf Zigarettenschachteln
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) weist Millionen-Klage wegen behaupteter Verletzung des Rechts am eigenen Bild und Ehrverletzung ab. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass es sich bei der abgelichteten Person um ihren Ehemann handelt.
Kann die Ehefrau eines verstorbenen Rauchers, dessen Bildnis ohne seinen Willen als Warnhinweis auf Zigarettenschachteln abgebildet ist, Schadensersatz in Millionenhöhe und Unterlassung verlangen?
Die Richter des EuG sagen: Ja, aber nur wenn sich eine rechtswidrige Abbildung beweisen lässt!
In dem Fall nahem eine Unionsbürgerin die Europäische Kommission auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Denn durch Handlungen der Kommission sei ein Foto ihres verstorbenen Mannes unberechtigt als Warnhinweis auf Zigarettenschachteln verwendet worden.
Das Foto zeigt einen Mann auf dem metallenen Tisch eines Kranken- oder Leichenhauses: unbedeckter Oberkörper, die obere Hälfte des Gesichts mit einem Tuch verdeckt. Dem tödlich blassen Mann steht der Mund offen. Den Kopf stützt ein Holzklotz. Unter dem Bild prangt der Hinweis: Rauchen verkürzt das Leben.
Das EuG wies die Klage mit Urteil vom 09.09.2015 vollumfänglich ab (Rs T-168/14). Bei unberechtigter Verwendung eines solchen Bildes könne zwar die Ehre, das Recht auf Schutz der Privatsphäre und das Recht am eigenen Bild verletzt sein. Als Folge kommen Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen die Europäische Kommission in Betracht.
Allerdings betonten die Richter auch die Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens. Hierzu gehört Grundsatz der freien Beweiswürdigung und der Beibringungsgrundsatz. Es obliegt also dem Kläger, die seinen Anspruch begründenden Umstände zu beweisen. Gelingt ihm das nicht, bleibt die Klage vor dem EuG erfolglos.
Rauchen kann tödlich sein
Früher trugen Zigarettenschachteln dominant den Namen der jeweiligen Marke und das zugehörige Markensymbol. Heute verpflichten europäische Vorgaben (RL 2001/37/EG) die Hersteller zu großen und gut sichtbaren Warnhinweisen auf jeder Schachtel. Aufmachung und Ausmaß sind genau vorgegeben: jede Schachtel trägt auf beiden Breitseiten zu mindestens 30% Warnhinweise mit vorgegebenen Wortlauten.
Zusätzlich ist es den Mitgliedstaaten überlassen von den Tabakwarenherstellern zu verlangen, Fotos als Warnhinweise zu verwenden. Dazu hat die Kommission in drei Entscheidungen (Az. K(2003) 3184; Az. K(2005)1452; Az. K(2006) 1502) eine Bibliothek mit Fotos zur Verfügung gestellt. Diese Fotos wurden für die Kommission von einer Werbefirma produziert.
Will ein Mitgliedstaat Foto-Warnhinweise verwenden, darf nur auf die vorgegebenen Fotos aus der Bibliothek der Kommission zurückgegriffen werden (Az. K(2003) 3184).
Warnhinweise können teuer werden
Nach Angaben der Klägerin wurde das vorliegende Bild in Spanien, Deutschland, Frankreich und Belgien als Warnhinweis auf Zigarettenschachteln verwendet. Es zeigt den verstorbenen Mann der Klägerin, ohne dass jemals in eine entsprechende Verwendung eingewilligt wurde. Sie hielt daher die Verwendung für unberechtigt und nahm die Kommission umfangreich in Anspruch.
Zunächst wollte die Klägerin festgestellt wissen, dass die Ehre und das Persönlichkeitsrecht ihres Mannes und das Image der Europäischen Union verletzt wurde und daher die Nutzung des Bildes zu unterlassen sei. Daneben verlangte sie Schadensersatz: Rund 14 Millionen Euro für den immateriellen Schaden sowie weitere 14 Millionen Euro für vermeintliche Einsparungen bei den Gesundheitsausgaben. Außerdem noch gut 200.000 Euro fiktive Lizenzgebühr.
Vertiefte Ausführungen zur Schadensberechnung enthält das Urteil nicht. Denn nachdem die Klage aus anderen Gründen scheiterte, musste sich das Gericht hierzu nicht mehr äußern.
Die außervertragliche Haftung der EU-Organe
Das Unionsrecht kennt die sog. außervertragliche Haftung. Hierbei handelt es sich um eine Staatshaftung, die zu Gunsten einzelner Unionsbürger und zu Lasten der EU-Organe greift. Sie ist in Art. 340 Abs. 2 AEUV normiert.
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und EuG setzt die Haftung eine rechtswidrige Handlung eines EU-Organs voraus, die einen kausalen Schaden verursacht (EuGH, Rs. 4/69, Slg. 1971, 325, Rn. 10 (Lütticke/Kommission)). Auf der Rechtsfolgenseite werden Vermögensschäden, entgangener Gewinn und auch immaterielle Schäden ersetzt.
Auch die klägerische Beweislast kann tödlich sein
Bei der Geltendmachung von Schäden auf Grundlage der außervertraglichen Haftung liegt die Beweislast beim Kläger (EuGH, Rs. 49/79, Slg. 1980, 569, Rn. 8 (Pool/Rat)). Dieser muss alle haftungsbegründenden Tatbestandsmerkmale nachweisen.
Im vorliegenden Fall ist dies der Ehefrau des Verstorbenen im Verfahren nicht gelungen. Sie konnte nicht nachweisen, dass es sich bei der fotografierten Person tatsächlich um ihren Mann und um nicht eine andere Person handelt. Dabei stützte die Klägerin sich darauf, dass das Foto im Jahre 2002 während eines Krankenhausaufenthalts ihres Mannes entstanden sei. Zum Nachweis legte sie die eidesstattliche Versicherung eines Freundes und Nachbarn und die eines behandelnden Arztes sowie ein Sachverständigengutachten vor.
Die Kommission konterte und legte einige Schreiben der damals beauftragten Werbeagentur vor. Aus diesen ergibt sich, dass die Aufnahme im Rahmen von mehreren Shootings im Jahre 2004 entstanden ist. Demnach also zwei Jahre später, als die Klägerin behauptete.
Noch viel entscheidender: Bei der abgelichteten Person handelt es sich nach der Überzeugung der Richter um ein Foto-Model und nicht um den verstorbenen Ehemann der Klägerin. Dies bestätigen die von der Kommission vorgelegten Erklärungen des Models und des Fotografen, sowie das unbearbeitete Original-Foto.
Im Rahmen der Beweiswürdigung wägte das EuG die umfangreichen Beweismittel beider Seiten ab. Wesentlich insoweit: Das Foto wurde gründlich bearbeitet, sodass für beide Seiten gute Argumente sprachen. Immerhin zeigt das Foto, das die Kommission als „Original-Foto“ vorlegte, einen anderen Hintergrund als das Foto auf den Zigarettenschachteln. Allerdings passen Statur und Größe der abgelichteten Person deutlich besser zu dem Model als zum Verstorbenen. Letzterer hatte zudem infolge eines Halsröhrenschnitts eine große Narbe am Hals. Das Bild zeigt keine Narbe, könnte aber auch an dieser Stelle bearbeitet sein. Letztlich konnte dennoch die Kommission und nicht die Klägerin das EuG überzeugen.
Das Verfahren zeigt einmal mehr die Tragweite der Persönlichkeitsrechte: Es kann schnell um Millionen gehen. Doch wie so oft gilt: das Ergebnis hängt am seidenen Faden der Beweisbarkeit.
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