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Gesetz zur Hinter­legung von Schutz­schriften erstmals in Kraft

25.01.2016

Mit der Umstellung der Justiz auf den elektronischen Rechtsverkehr ist mit Wirkung zum 01.01.2016 eine neue Vorschrift § 945a ZPO zur Einreichung von Schutzschriften in Kraft getreten. Als Teil des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) soll auch das Verfahren zur Hinterlegung von Schutzschriften bei Gericht vereinfacht werden.

Bisher: aufwändiges Gewohnheitsrecht

Schutzschriften dienen dem Antragsteller zur präventiven Abwehr von unberechtigten einstweiligen Verfügungen. Bisher waren Schutzschriften lediglich als Instrument in der Praxis etabliert. Wirkung erlangte eine Schutzschrift auch nur bei dem Gericht, bei dem sie hinterlegt wurde. Dies bedeutete, dass eine Hinterlegung bei allen Gerichten in Papierform erfolgen musste, bei denen ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz potenziell anhängig werden konnte. Das Verfahren war daher häufig mit erheblichen Kosten und organisatorischem Aufwand sowie Rechtsunsicherheit verbunden. Auch das seit 2007 geführte privatrechtlich organisierte Schutzschriftenregister (www.schutzschriftenregister.de) beseitigte diese Schwierigkeiten nur bedingt, da die Teilnahme der jeweiligen Gerichte ausschließlich freiwillig war. Das Register haben tatsächlich auch nur 44 der insgesamt 115 deutschen Landgerichte genutzt.

Neuregelung durch elektronisches Register effizient und kostengünstig?

Erstmalig schafft der Gesetzgeber mit dem neuen § 945a Abs. 1 S. 2 ZPO eine Grundlage für Schutzschriften als „vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung“. Die Neuregelung sieht die Einrichtung eines zentralen elektronischen Registers für Schutzschriften durch die Länder vor. Diese haben sich darauf verständigt, dass das länderübergreifende Register von der Landesjustizverwaltung Hessen betrieben werden soll. Die Teilnahme der Gerichte ist, anders als dies zuvor der Fall war, verpflichtend. Das Gesetz sieht in § 945a Abs. 2 S. 1 ZPO eine Fiktion dahingehend vor, dass die Einstellung einer Schutzschrift in das Schutzschriftenregister mit der Einreichung bei jedem einzelnen ordentlichen Gericht gleichgestellt wird. Ob die Förderungspflicht im Eilverfahren stets oder fast stets einen Abruf faktisch erzwingt, lässt sich nur nach den Fallumständen beurteilen. Jedenfalls wird der einreichenden Partei das Verfahren insofern deutlich erleichtert, als keine mehrfache Hinterlegung bei verschiedenen Gerichten mehr notwendig ist. Des Weiteren trägt das Zentralregister zur gezielteren Auffindbarkeit hinterlegter Schutzschriften bei.

In § 945a ZPO werden außerdem festgelegt:

  • Löschung eingereichter Schutzschriften nach sechs Monaten
  • Beschränkung der Abrufrechte auf Gerichte
  • Protokollierung von Abrufvorgängen

Technische Anforderungen

Die einzelnen Anforderungen an die Einrichtung und Führung des Registers sind in der Verordnung über das elektronische Schutzschriftenregister (Schutzschriftenregisterverordnung, „SRV“) vom 24. November 2015 niedergelegt. Darin wird u.a. festgelegt, dass bei der Einreichung eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet oder das Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muss. Als sichere Übermittlungswege nennt § 2 Abs. 5 SRV das De-Mail-Konto, das besondere elektronische Anwaltspostfach (das bisher noch nicht eingerichtet ist) oder ein diesem entsprechendes Postfach zwischen Anwalt und Register. Das Zentralregister stellt die Schutzschriften dann ohne weitere inhaltliche Überprüfung ein. Ab 01.01.2017 tritt zudem eine Verfassung des § 49c BRAO in Kraft, nach dem Rechtsanwälte verpflichtet sind, Schutzschriften ausschließlich durch Einstellung zum Schutzschriftenregister einzureichen.

Aus datenschutzrechtlichen Erwägungen beschränkt § 945a Abs. 3 ZPO die Einsichtnahme und Abrufberechtigung auf Gerichte. Den Gerichten wird eine Suchfunktion zur Verfügung stehen, mit der sie Schutzschriften bei Bedarf auffinden können. Soweit das Gericht eine Schutzschrift gefunden hat, erhält der Absender nach drei Monaten unter Angabe des abrufenden Gerichts und des Aktenzeichens eine automatisiert erstellte Mitteilung.

Vorläufiges Fazit

Auch wenn die Verordnung entgegen § 945b ZPO keine Regelung über die Erhebung von Gebühren enthält, hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung in § 945a ZPO eine deutliche Vereinfachung und – vor allem – auch Kostenersparnis für die Praxis geschaffen.

 

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