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GewSt: BFH zur erweiterten Kürzung bei Grund­stücks­gesellschaften

03.04.2019

Zu einer Gewerbesteuerersparnis führt eine aktuell veröffentlichte Entscheidung des Großen Senats des BFH (Beschluss vom 25.9.2018, GrS 2/16) für grundstücksverwaltende Unternehmen, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt sind.

Zum Hintergrund

Grundsätzlich unterliegen gewerbliche Personen- und Kapitalgesellschaften der Gewerbesteuer. Soweit sich allerdings solche Gesellschaften auf die Verwaltung ihres eigenen Grundbesitzes beschränken, ist der daraus erwirtschaftete Gewinn aufgrund der sog. erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in diesem Umfang vollständig von der Gewerbesteuer ausgenommen. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass ein - nur kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielendes - Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt und seine Tätigkeit insoweit nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht.

Der Streitfall

Im zu entscheidenden Fall ging es um die Frage, ob die erweiterte Kürzung auch auf Gewinne einer gewerblich geprägten Personengesellschaft anzuwenden ist, die diese aus einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft erzielt. Konkret war ein Vater mit seinen zwei Töchtern an einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG beteiligt, die wiederum eine Beteiligung an einer rein vermögensverwaltenden GbR in ihrem Gesamthandsvermögen hielt. Streitig war vor allem, ob es sich bei den Grundstücken der GbR um „eigenes Vermögen“ der gewerblich geprägten GmbH & Co. KG iSd. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG handelte. Dabei ging es im Kern um die Frage, ob es bei der Vorschrift (i) auf eine zivilrechtliche Betrachtungsweise (dann kein eigenes Grundvermögen der gewerblich geprägten GmbH & Co. KG) oder (ii) auf eine steuerrechtliche Betrachtungsweise (dann eigenes Grundvermögen der gewerblich geprägten GmbH & Co. KG aufgrund der wirtschaftlichen Zuordnung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO) ankommt. 

Nachdem der 1. Senat des BFH in einer älteren Entscheidung (Urt. v. 19.10.2010, I R 67/09, BStBl. II 2011, 367) auf die zivilrechtliche Betrachtungsweise abstellte und der IV. Senat sich demgegenüber für eine wirtschaftliche Zuordnung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO ausgesprochen hatte, musste nun der Große Senat des BFH entscheiden.

Mit dem aktuell veröffentlichten Beschluss (GrS 2/16) bestätigte der Große Senat die Auffassung des vorlegenden IV. Senats. Danach ist einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.

Die Begründung

Als Begründung für diese Entscheidung führte der Große Senat neben rechtssystematischen Erwägungen auch den Regelungszweck sowie den historischen Regelungskontext an.

Rechtssystematisch richte sich die hier tatbestandsrelevante Frage, ob eigener Grundbesitz im Sinne der gewerbesteuerrechtlichen Kürzung vorliegt, wegen der gewerbesteuerlichen Verweise auf das EStG und das KStG nach den allgemeinen ertragssteuerrechtlichen Grundsätzen. Danach seien in den Fällen, in denen sich Steuerpflichtige an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligen, nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO die Wirtschaftsgüter, die diesen an der Personengesellschaft beteiligten Steuerpflichtigen i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zur gesamten Hand zustehen, ihnen anteilig zuzurechnen, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Somit zähle das im Gesamthandsvermögen der vermögensverwaltenden Gesellschaft gehaltene Grundstück anteilig zum eigenen Grundstück des Gesellschafters.

Die Auffassung entspreche auch dem - bis heute geltenden - Regelungszweck der erweiterten Kürzung, die eine "doppelte Besteuerung desselben Wirtschaftsguts durch die Grundsteuer und die Gewerbesteuer" vermeiden soll (Begründung zum GewStG 1936, RStBl 1937, 693, 696).

Auch entfalte eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als Gesellschafterin einer rein vermögensverwaltenden Personengesellschaft noch keine Tätigkeit, die über dieses ausschließliche "Verwalten und Nutzen" eigenen Grundbesitzes i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG hinausgeht. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Verwaltung und Mitwirkungsrechte der Gesellschafterin ihren Miteigentumsanteilen entsprechen. Nimmt ein Gesellschafter einer rein vermögensverwaltenden Personengesellschaft seine Gesellschafterrechte und -pflichten wahr, indem er bei der Verwaltung seines gesamthänderisch gebundenen Grundeigentumsanteils mitwirkt, verwalte und nutze er insoweit eigenen Grundbesitz i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Hierdurch überschreite er damit insbesondere nicht den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung. Ein solches Überschreiten ergebe sich weder allein aus der eigentumsrechtlichen Stellung noch aus der Ausübung der daraus folgenden für die private Vermögensverwaltung typischen Verwaltungs- und Nutzungsrechte.

Fazit

Vorteile hat der Beschluss des Großen Senats für gewerblich geprägte Personengesellschaften, deren Gewinnanteile aus Beteiligungen an rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaften aufgrund der erweiterten Kürzung nicht der Gewerbesteuer unterliegen, sofern die weiteren erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Entsprechendes dürfte auch für Kapitalgesellschaften gelten, die Beteiligungen an rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaften halten.

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