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Handhabung von US-Iran-Sanktionen in der EU

27.11.2018

Seit dem 05.11.2018 sind die US-Iran-Sanktionen wieder vollständig in Kraft (vgl. hierzu unsere News vom selbigen Tage). Teilweise beanspruchen diese für sich, auch außerhalb des US-Staatsgebiets auf Geschäfte ohne jeglichen US-Bezug extraterritorial Anwendung zu finden (sog. secondary sanctions). Die EU will unterdessen an dem Iran-Atomabkommen, dem Joint Comprehensive Plan of Action („JCPOA“), festhalten. Zu diesem Zweck hat sie mit Wirkung zum 07.08.2018 die sog. Blocking Regulation aktualisiert (vgl. hierzu unsere News vom selbigen Tage). Danach ist es in der EU eingetragenen Unternehmen u. a. verboten, den US-Iran-Sanktionen „nachzukommen“. Folglich stehen Unternehmen in der EU vor dem Dilemma sich widersprechender Rechtsbefehle.

Bisheriger Umgang mit der Blocking Regulation

Die Blocking Regulation verbietet es nicht, Iran-Geschäft aus faktischen bzw. wirtschaftlichen – von den US-Sanktionen unabhängigen – Gründen auszusetzen, bspw. weil ein Lieferteil nur in den USA zu bekommen ist und bei Weiterlieferung in den Iran ein Zulieferstopp droht. Freilich beriefen sich EU-Unternehmen bisweilen ganz ungeniert auf die Befolgung von US-Recht. Ein solches Vorgehen verstößt grundsätzlich gegen die Blocking Regulation. Etwas anderes gilt nur, wenn den Unternehmen von Seiten der EU eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist, die ihr die Befolgung von secondary sanctions der USA gestattet.

Dass diese in der Blocking Regulation vorgesehene Ausnahmegenehmigung allerdings auch tatsächlich eine Ausnahme bleibt, deuten bisherige Erfahrungen an. Trotz diverser Vorgespräche wurden erst 10 formelle Anträge bei der EU-Kommission gestellt. Nach Informationen der Kommission haben Unternehmen die Möglichkeit, zunächst in Vorgesprächen mit dem Office of Foreign Assets Control („OFAC“) zu klären, ob das geplante Geschäft überhaupt von US-Sanktionen erfasst ist – solche Gespräche fielen noch nicht unter das Verbot der Blocking Regulation; ggf. solle sogar versucht werden, nach entsprechender Autorisierung durch die Kommission, von der Geltung der US-Sanktionen ausgenommen zu werden. Im Antragsverfahren müsse das betroffene Unternehmen v. a. Art. 4 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1101 berücksichtigen und darlegen, warum gerade die eigenen Interessen besonders gefährdet seien, etwa wenn das Unternehmen bereits Kontakt mit OFAC hatte oder früher schon Ziel von US-Sanktionen gewesen ist. Alles in allem ist von einer sehr restriktiven Praxis bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen auszugehen. Wenig geholfen ist damit insbesondere Unternehmen, die differenziert vorgehen und ihr Iran-Geschäft zumindest teilweise fortführen wollen. Denn nach EU-Recht wären sie daran gehindert, den nach US-Recht verbotenen Teil in internen Arbeitsanweisungen klar zu benennen, weil sie damit US-Sanktionen im Sinne der Blocking Regulation „nachkämen“.

Konsequenzen bei Verstößen gegen die Blocking Regulation in den EU-Mitgliedstaaten

Die Konsequenzen bei Verstößen sind in den EU-Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich. Das ist wenig verwunderlich, da die Ahndung von Verstößen gegen die Blocking Regulation in die Kompetenz der EU-Mitgliedstaaten fällt.

Der Erlass von Bußgeldern verkörpert gewissermaßen das Standardinstrument, wobei die maximale Höhe stark variiert (z. B. knapp unter 100.000 € in den Niederlanden und Italien, rund 600.000 € in Spanien oder bis zu umgerechnet knapp 1 Mio € in Schweden). In manchen Mitgliedstaaten ist die Höhe nach oben unbegrenzt (z. B. Vereinigtes Königreich). In Deutschland kann ein fahrlässiger Verstoß mit einer Geldbuße bis zu 250.000 € geahndet werden, ein vorsätzlicher Verstoß mit bis zu 500.000 €. Neben Bußgeldern sehen Mitgliedstaaten partiell auch strafrechtliche Konsequenzen vor (z. B. Dänemark, Niederlande, Schweden, Vereinigtes Königreich). Bemerkenswert ist, dass Verstöße gegen die Blocking Regulation in Belgien keinerlei Strafen unterliegen, zumal SWIFT hier seinen Sitz hat und für die Durchführung des internationalen Nachrichten- und Zahlungsverkehrs zwischen Banken verantwortlich ist.

In zivilrechtlicher Hinsicht deutet Vieles darauf hin, dass vertragliche Vorschriften, die gegen die Blocking Regulation verstoßen, in sämtlichen EU-Mitgliedstaaten als nichtig bewertet werden würden. In Deutschland dürfte die Nichtigkeit des Vertrages aus § 134 BGB folgen. Insoweit können deutsche Juristen auf die bereits gemachten Erfahrungen mit § 7 AWV rekurrieren. In allen Mitgliedstaaten ist davon auszugehen, dass geschlossene Verträge mit Iran-Bezug nicht unter Berufung auf entgegenstehende US-Sanktionen gekündigt, widerrufen oder anderweitig aufgelöst werden können.

Dominanz der US-Sanktionen und Special Purpose Vehicle der EU

Was sich bereits seit August 2018 angekündigt hat, scheint sich in den ersten Wochen nach dem 05.11.2018 zu bestätigen: Der ökonomischen Wirkung der US-Iran-Sanktionen hat die europäische Politik bislang wenig entgegenzusetzen. EU-Unternehmen ziehen sich mehr und mehr aus dem Iran zurück – zuletzt auch die in Belgien ansässige SWIFT, die mehrere iranische Finanzinstitute ausgeschlossen hat, darunter alle, die secondary sanctions unterliegen. SWIFT begründete seinen Schritt nicht explizit mit der Geltung von US-Sanktionen, sondern unter Verweis auf eine mögliche Destabilisierung des globalen Finanzsystems.

Was die Iraner gleichsam im Spiel hält, ist neben der Bekräftigung der anderen Vertragsparteien, am JCPOA festhalten zu wollen, auch das von der EU angekündigte Special Purpose Vehicle („SPV“). Diese Zweckgesellschaft soll den gesamten von der EU erlaubten Handel faktisch ermöglichen. Dazu soll das SPV ohne Rückkopplung an das US-Dollar-System als Barter-Clearingstelle fungieren. Neben EU-Mitgliedstaaten und dem Iran könnten auch iranisches Öl importierende Drittstaaten ein Verrechnungskonto o. Ä. innehaben, etwa China und Indien. Für diese Länder gelten aktuell sogar – wie auch für Italien und Griechenland – Ausnahmen von den US-Iran-Sanktionen. Dass die USA das SPV unmittelbar mit Sanktionen belegen würden, ist unterdessen, wie sich derzeit aus gut informierten Kreisen vernehmen lässt, keineswegs ausgemachte Sache. Gleichwohl sieht es momentan nicht danach aus, als werde das SPV in nächster Zukunft Wirklichkeit – sehr zum erklärten Missfallen des Iran. Das Zeitfenster zur Aufrechterhaltung des JCPOA verengt sich also. Es bleibt spannend, wir halten Sie auf dem Laufenden.

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