Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung – Plattformökonomie rückt weiter in den Fokus
Der Kampf gegen Schwarzarbeit geht in eine neue Runde. Am 13. November 2025 hat der Bundestag das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (SchwarzArbMoDiG) verabschiedet, welches am 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist. Wir berichteten an dieser Stelle bereits zum Referentenentwurf (BMF präsentiert Referentenentwurf zur Bekämpfung von Schwarzarbeit).
Mit dem Gesetz soll der Weg der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) hin zu einer zentralen Prüfungs- und Ermittlungsbehörde fortentwickelt werden. Mithilfe erweiterter Kontrollbefugnisse und Mitwirkungspflichten der Arbeitgeber sollen die Ermittlungen beschleunigt und durch Nutzung künstlicher Intelligenz aufseiten der Zollbehörden effektiver sowie zukunftsadäquat gestaltet werden.
Einführung eines risikobasierten und intelligenten Kontrollsystems
Regelungszweck ist nunmehr nicht lediglich die Bekämpfung, sondern bereits die Verhinderung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung. Prüfungen sollen künftig auf Grundlage eines risikoorientierten Ansatzes durchgeführt werden.
Hierzu wird die Generalzolldirektion zur Zentralstelle, die ein zentrales Risikomanagement durchführt. Dessen Ziel ist die systematische Ermittlung von Risiken für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung und die Anwendung aller für die Risikobegrenzung erforderlichen Maßnahmen. Dazu werden Risikoindikatoren und Risikoparameter gebildet. Hierfür ist der Einsatz eines operativen Informations- und Datenanalysesystems vorgesehen. Zur Planung und Durchführung von Prüfungen werden in dem operativen Informations- und Datenanalysesystem gespeicherte Daten anhand der Risikoindikatoren und Risikoparameter hinsichtlich möglicher Risiken für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung automatikgestützt analysiert und bewertet. Die Risikofälle können in einem zweiten automatisierten Datenabgleich mit den Daten im bereits bestehenden zentralen Informationssystem für die FKS abgeglichen werden.
Die FKS wird „kleine Staatsanwaltschaft“
Die FKS erhält das Recht zur selbständigen Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungen bei Vorwürfen der Beitragsvorenthaltung nach § 266a StGB bzw. bei einem sog. Sozialleistungsbetrug. Daher entfällt die bislang vorgesehene Abgabe durch die Staatsanwaltschaft.
Die Durchführung dieser Ermittlungsverfahren durch die Behörden der Zollverwaltung ist nunmehr der Regelfall und nur wenn besondere Umstände es angezeigt lassen, führt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren. Damit kann die FKS auch eigenständig den Erlass eines Strafbefehls beantragen. Eine ausschließliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft besteht nur noch in bestimmten, schweren Fällen. Die Zollverwaltung kann die Ermittlungen jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben bzw. die Staatsanwaltschaft kann die Ermittlungen jederzeit an sich ziehen.
Erweiterte Ermittlungs- und Kontrollbefugnisse
Die FKS ist nunmehr selbständig berechtigt, weitergehende Auskünfte von geprüften Personen zu verlangen und die Echtheit von ausgehändigten Ausweispapieren zu überprüfen sowie die Identität des Inhabers der Ausweispapiere festzustellen. Die FKS ist zudem auch zur Erhebung von Lichtbildern und Fingerabdrücken und zum Abgleich der Daten berechtigt. Sie erhält hierzu Zugriff auf die Daten aus dem polizeilichen Informationsverbund. Zuvor war lediglich ein Datenaustausch mit der Polizei im Einzelfall möglich.
Praktisch wirkungsmächtiger dürfte indes sein, dass das Gesetz der FKS auch die Kontrolle von elektronischen Daten der Unternehmen ermöglicht. Das Recht der FKS, unangekündigt Geschäfts- und Betriebsräume, Grundstücke und sonstige relevante Orte des Unternehmens aufzusuchen und zu kontrollieren, bleibt bestehen und wird insofern erweitert, dass neben Papierdokumenten nun auch elektronische Daten und Cloud-Speicher von der Kontrolle erfasst sind.
Das bedeutet für Unternehmen, dass diese auf Verlangen auch digitale Informationen bereitstellen und der FKS notwendige Zugänge zur IT-Infrastruktur kostenlos einrichten müssen. Hierunter fallen beispielsweise auch spezifische Systeme zur Zeiterfassung und Buchhaltungsprogramme. Die Unternehmen müssen der Behörde überdies eine maschinelle Auswertung der Daten ermöglichen. Ziel der Gesetzesänderung ist eine Anpassung an die vielfach bereits digitalisierten Prozesse in der Praxis und eine schnellere Prüfung sowie (automatisierte) Auswertung der Daten.
Mitwirkungspflicht von Arbeitgebern
Die Mitwirkungspflicht von Arbeitgebern wird über das verwaltungsrechtliches Prüfverfahren hinaus auf ordnungswidrigkeitenrechtliche und strafrechtliche Ermittlungsverfahren ausgedehnt. Erstmals müssen daher Arbeitgeber aktiv an straf- und bußgeldrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen mitwirken und u.U. selbst die für die spätere Verurteilung notwendigen Beweismittel vorlegen.
Insbesondere der Anspruch der FKS auf Zurverfügungstellung digitalisierter und maschinenlesbarer Daten dürfte praktische Relevanz haben und die Arbeitgeber schon allein aufgrund der bestehenden Systemumgebungen in vielen Fällen vor Herausforderungen stellen.
Anpassung des Branchenkatalogs: Neue Risiken insbesondere für die Plattformökonomie
Des Weiteren wurde der Branchenkatalog des § 2a SchwarzArbG angepasst. In der neuen Fassung finden sich zukünftig weder die Forstwirtschaft noch das Fleischerhandwerk. Neu aufgenommen werden hingegen das Friseur- und Kosmetikgewerbe sowie plattformbasierte Lieferdienste, also Plattformbetreibende und deren Subunternehmer, etwa für Essenslieferungen oder Kurierdienste. Für Unternehmen, die in den neu aufgenommenen Branchen tätig sind, bedeutet dies eine Verschärfung der ihnen obliegenden Auflagen.
Über die Bestrebungen zur Ausweitung der Kontrolle in der Plattformökonomie und eine stärkere Regulierung von Lieferdiensten haben wir erst kürzlich an dieser Stelle berichtet (Plattformökonomie: Subunternehmerverbot für Essenslieferdienste?). Das nunmehr verabschiedete SchwarzArbMoDiG greift die Idee nach verschärfter Kontrolle in der Branche auf und rückt diese in das Blickfeld der FKS. Insbesondere für die weit verbreiteten Essenslieferdienste wächst nunmehr das Risiko behördlicher Kontrollen.
Die Aufnahme einer Branche in den Katalog des § 2a SchwarzArbG hat zudem weitere handfeste arbeitsrechtliche Folgen in der Praxis: die Erleichterung des Nachweisgesetzes (NachwG), die es Arbeitgebern ermöglicht, ihren Nachweispflichten bzgl. der wesentlichen Arbeitsbedingungen in Textform nachzukommen – also z.B. durch Übermittlung eines elektronisch unterzeichneten Arbeitsvertrages – entfallen. Nach § 2 Abs. 1 S. 6 NachwG finden diese Erleichterungen keine Anwendung auf Arbeitnehmer die in Branchen tätig sind, die im Branchenkatalog des SchwarzArbG aufgelistet sind. Dies hat zur Folge, dass Arbeitgeber in den genannten Branchen bzgl. ihrer Nachweispflichten wieder dem strengeren Schriftformerfordernis unterliegen (§ 2 Abs. 1 S. 1 NachwG). Die Mitteilung über die wesentlichen Arbeitsbedingungen bedarf daher der eigenhändigen Unterschrift des Arbeitgebers bzw. eines Vertreters – praktisch dürfte dies zu einem Formzwang (Schriftform) für Arbeitsverträge in diesen Branchen führen.
Verschärfung der Hinweispflichten
Darüber hinaus greifen die Hinweispflichten für Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer in einem der in dem Branchenkatalog genannten Branchen tätig werden, künftig früher. Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, ihre Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, ihren Ausweis oder anderweitige Ausweispapiere mitzuführen und diesen auf Verlangen vorzugeigen. Neu ist nun, dass dieser Hinweis bereits vor Aufnahme der Arbeitsleistung explizit erteilt werden muss. Der entsprechende schriftliche Nachweis über den Hinweis ist nach wie vor aufzubewahren und der Zollprüfbehörde im Rahmen einer Kontrolle vorzulegen.
Sanktionen
Der Bußgeldkatalog wurde um die neuen Pflichten erweitert. Insbesondere die unterlassene, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Übermittlung digitalisierter und maschinenlesbarer Daten stellt nunmehr einen Bußgeldtatbestand dar.
Der neu eingeführte § 9 SchwarzArbG normiert zudem einen eigenständigen Straftatbestand. Wer durch das Ausstellen oder Inverkehrbringen falscher Belege gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande Schwarzarbeit ermöglicht, droht eine Freiheits- oder Geldstrafe von bis zu fünf Jahren.
Auswirkungen für die Praxis und Fazit
Auch wenn abzuwarten bleibt, wann sich das risikobasierte Prüfsystem in der Praxis bemerkbar macht, steht bereits jetzt fest, dass die Kompetenzen der FKS durch das neue Gesetz deutlich gestärkt werden, insbesondere im digitalen Bereich. Durch die Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung werden nicht nur zollinterne Prozessabläufe effizienter ausgestaltet, was zu einer erhöhten Kontrolldichte führen dürfte, sondern auch die Kontrollbefugnisse der Behörde selbst ausgeweitet und „digitalisiert“.
Für Arbeitgeber ergeben sich daraus nicht nur erweiterte Duldungs- und Mitwirkungspflichten. Sie müssen der FKS neben einem Zugang zu physischen Dokumenten nun auch einen Zugang zu elektronischen Dokumenten und IT-Systemen ermöglichen. Die dadurch erhebliche Ausweitung der kontrollfähigen Informationen dürfte auch zu einem deutlichen Anstieg von Beanstandungen und dem Erlass von Strafbefehlen führen. Dies gilt insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass die Übertragung staatsanwaltschaftlicher Befugnisse auf die FKS dazu führt, dass die FKS gleichzeitig Ermittlungs- und Anklagebehörde ist und letztlich ihre eigene Ermittlungstätigkeit würdigen muss. Damit fällt die Staatsanwaltschaft als zumindest teilweise unabhängige Kontrollinstanz in diesen Fällen in Zukunft wohl weitgehend aus.
Durch die Branchenerweiterung werden ferner insbesondere Unternehmen der Plattformökonomie weiter belastet. Ihre explizite Aufnahme in den Branchenkatalog des § 2a SchwarzArbG ist ein deutliches Zeichen. Die aktuelle Bundesregierung verliert die Plattformöknomie nicht aus dem Fokus; ob der gestiegenen wirtschaftlichen Bedeutung sowie der Missbrauchspotenziale wenig überraschend.
Vor diesem Hintergrund sind Unternehmen gut beraten, bestehende Compliance Management Systeme zu prüfen und ggfs. anzupassen. Gleiches gilt für die arbeitsrechtlichen Abläufe (Stichwort: schriftlicher Nachweis). Letztlich sollten Unternehmen und Investoren die Entwicklungen im gegebenen Zusammenhang im Auge behalten, da eine weitere Regulierung nicht ausgeschlossen werden kann – wir werden dies in jedem Falle für Sie tun.
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