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Keine unbegrenzte Organ­haftung für Unternehmens­bußgelder?

17.11.2014

In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat das Arbeitsgericht Essen (Urt. v. 19.12.2013 – 1 Ca 657/13) Schadensersatzansprüche gegen einen GmbH-Geschäftsführer wegen einer Geldbuße aufgrund eines Kartellverstoßes abgewiesen.

Sachverhalt

Ausweislich des Tatbestands des Urteils hat ein zum Thyssen-Krupp-Konzern gehörendes Unternehmen, gegen das das Bundeskartellamt wegen Teilnahme am „Schienenkartell“ eine Geldbuße verhängt hat, einen Geschäftsführer der handelnden Tochtergesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Entscheidung des Arbeitsgerichts Essen

Das Arbeitsgericht Essen hat die Klage abgewiesen und einen Schadensersatzanspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG verneint. In der Entscheidung wirft das Gericht eine Vielzahl von Themen auf, etwa zum Pflichtenstandard des Geschäftsführers, der Anwendbarkeit der Business Judgment Rule, zur Gesamtverantwortung und Ressortverteilung wie auch zur Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Gesellschafter. Besonders hervorzuheben ist, dass das Gericht feststellt, dass die Haftung eines Geschäftsführers in voller Höhe für die vom Bundeskartellamt verhängten Bußgelder rechtsmissbräuchlich sei. Das Arbeitsgericht Essen stützt dies darauf, dass der Gesetzgeber die Höhe des Bußgelds im Hinblick auf natürliche Personen und Unternehmen unterschiedlich geregelt habe. So sind Geldbußen gegen natürliche Personen auf EUR 1 Mio. begrenzt, während die Geldbuße für Unternehmen bis zu zehn Prozent des Umsatzes betragen kann. Mit der Begrenzung der Bußgeldhöhe für natürliche Personen habe der Gesetzgeber sicherstellen wollen, dass die Geldbuße nicht zu einer Existenzvernichtung führe. Dem würde es widersprechen, wenn ein Unternehmen seine Organmitglieder für die Geldbuße gegen das Unternehmen in voller Höhe in Regress nehmen könnte.

Mit der Entscheidung vom 19.12.2013 schließt sich das Arbeitsgericht Essen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung an, die jedenfalls eine unbegrenzte Haftung der Organmitglieder ablehnt. Daneben sind zahlreiche weitere haftungs- und versicherungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Regressansprüchen von Unternehmen aufgrund gegen sie verhängter Geldbußen gegen Organmitgliedern ungeklärt. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung bleibt es daher bei erheblicher Rechtsunsicherheit für Unternehmen, Organmitglieder und D&O-Versicherer.

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