Neue Meldepflichten für Eigenversorger
Eigenversorger unterliegen seit dem 20.02.2015 neuen Meldepflichten
Unternehmen, die Strom erzeugen und diesen ganz oder teilweise selbst verbrauchen (Eigenversorger), müssen nach dem neuen EEG 2014 sowie den am 20.02.2015 in Kraft getretenen Änderungen der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) veränderte Meldepflichten erfüllen, um für ihren Eigenstrom nur 30 % (2015), 35 % (2016) bzw. 40 % (ab 2017) der EEG-Umlage zahlen zu müssen bzw. anders ausgedrückt, einen 60-70 % Rabatt auf die EEG-Umlage zu erhalten.
Voraussetzungen für die reduzierte EEG-Umlage
Einen Überblick über die notwendigen Voraussetzungen für die reduzierte EEG-Umlage gibt das folgende Schaubild:
Regelungen zur Meldepflicht im EEG 2014
Wesentliche Grundlage für die auf 30 bis 40 % reduzierte EEG-Umlage ist, dass der Eigenversorger bestimmte Meldepflichten erfüllt. Die Regelungen zur Meldepflicht im EEG 2014 selbst sind recht übersichtlich gestaltet. Danach muss der Eigenversorger lediglich die Eigenverbrauchsmenge an den jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Mai des Folgejahres melden.
Die nun in Kraft getretene Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, mit der die Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) geändert wurde, verkompliziert die Meldepflicht nun aber erheblich:
- Frühere Meldefrist: Die Meldung muss bereits zum 28.02. des Folgejahres erfolgen.
- Meldung an den Verteilernetzbetreiber: Die Meldung erfolgt nicht in jedem Fall gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber, sondern in der Regel gegenüber dem Verteilernetzbetreiber, wobei im Einzelfall zu bestimmen ist, an welchen Netzbetreiber die Meldung gerichtet werden muss.
- Umfangreiche Datenmeldung: Nicht nur die Eigenverbrauchsmenge, sondern alle erforderlichen Daten müssen gemeldet werden, d. h. etwa auch die Umstände auf deren Grundlage sich bestimmen lässt, dass eine Eigenversorgung im Sinne des EEG 2014 vorliegt, die Messdaten, der Nachweis der Eigenschaft als KWK-Anlage oder der Nachweis der Hocheffizienz sowie des Monats- oder Jahresnutzungsgrads.
An welchen Netzbetreiber (Übertragungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber) die Meldung zu erfolgen hat, ergibt sich aus § 7 der AusglMechV. Danach muss die Meldung in folgenden Fällen an den Übertragungsnetzbetreiber erfolgen:
- Bei Stromerzeugungsanlagen, die an das Übertragungsnetz angeschlossen sind. Dies gilt auch dann, wenn der Anschluss mittelbar, etwa über ein geschlossenes Verteilernetz oder eine Kundenanlage besteht.
- Bei Stromerzeugungsanlagen, die Teil einer Abnahmestelle sind, für die das BAFA einen Begrenzungsbescheid im Rahmen der besonderen Ausgleichsregelung nach den § 63 ff. EEG 2014 erteilt hat. Unklar ist hier etwa, wie die Meldung zu erfolgen hat, wenn der Bescheid nicht erteilt wurde, aber der Antragsteller hiergegen Widerspruch eingelegt hat.
- Stromerzeugungsanlagen, deren Strom zum Teil unmittelbar an Letztverbraucher (Dritte) geliefert wird. Dies ist etwa der Fall, wenn Unternehmen A ein BHKW betreibt, aus dem es sich selbst sowie das Unternehmen B versorgt.
- Fälle, in denen zwar eine Eigenversorgung insofern stattfindet, als das Unternehmen den Strom selbst erzeugt und selbst verbraucht, aber die speziellen Anforderungen an eine Eigenversorgung im Sinne des EEG 2014 nicht vorliegen. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Eigenstrom durch ein öffentliches Netz geleitet wird oder ohne Nutzung des öffentlichen Netzes nicht in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang verbraucht wird (längere Direktleitung zwischen Erzeugungsanlage und Abnahmestelle).
- Fälle, in denen der Letztverbraucher Strom aus dem Ausland bezieht. In diesen Fällen liegt keine Eigenversorgung vor. Dennoch wird der Letztverbraucher wie ein Energielieferant behandelt, da der ausländische Energielieferant nicht dem deutschen Recht unterliegt.
- Fälle, in denen Übertragungsnetzbetreiber und Verteilnetzbetreiber vereinbaren, dass die Meldung an den Übertragungsnetzbetreiber zu erfolgen hat, obwohl keine der vorgenannten Fälle gegeben ist. Eine solche Vereinbarung darf nur getroffen werden, wenn dies „volkswirtschaftlich angemessen“ ist. Als Beispiel wird in der Verordnungsbegründung genannt, dass ein Eigenversorger auf seinem Grundstück zwei Stromerzeugungsanlagen betreibt und eine der Anlagen allein zur Eigenversorgung verwendet, während er aus der anderen Stromerzeugungsanlage einen dritten Letztverbraucher beliefert. In einem solchen Fall müsste die Meldung für die erste Anlage an sich beim Verteilernetzbetreiber erfolgen und die Meldung für die zweite Stromerzeugungsanlage beim Übertragungsbetreiber. Ein solches Auseinanderfallen der Meldepflichten soll über eine Vereinbarung zwischen den Netzbetreibern ausgeschlossen werden. Nicht geregelt ist jedoch, wie der meldepflichtige Betreiber der Stromerzeugungsanlage vom Bestehen einer solchen Vereinbarung erfährt.
In allen anderen Fällen ist die Meldung gegenüber dem Verteilnetzbetreiber abzugeben, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage unmittelbar oder mittelbar angeschlossen ist.
Die Frist für die Meldung der Daten zur Berechnung der EEG-Umlage für das Kalenderjahr 2014 wird über eine Übergangsbestimmung auf den 28.02.2016 (also um ein Jahr) verlängert, § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EEG 2014.
Wesentliche Fragen im Vorfeld der Beantragung der EEG-Umlage
Erfolgt die Meldung des Eigenversorgers nicht rechtzeitig oder nicht an den richtigen Adressaten, verliert der Eigenversorger seinen Anspruch auf eine rabattierte EEG-Umlage mit den damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen. Um diese Sanktion zu vermeiden, müssen Eigenversorger für sich im Einzelfall folgende Fragen klären:
- Genießt die eigene Stromerzeugungsanlage, deren Strom im Unternehmen ganz oder teilweise verbraucht wird, Bestandschutz im Sinne des EEG 2014, ist sie also eine Bestandsanlage im Sinne des § 61 Abs. 3 oder 4 EEG 2014?
- Wird die eigene Stromerzeugungsanlage im Rahmen einer „Eigenversorgung“ im Sinne des § 5 Nr. 11 EEG 2014 betrieben?
- An welchen Netzbetreiber (Übertragungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber) muss die Meldung jeweils zum 28.02. für das Vorjahr erfolgen?
- Welche Daten bzw. Informationen müssen im Rahmen der Meldung dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellt werden?
Für die Beantwortung dieser Fragen ist es erforderlich, zum einen eine Reihe tatsächlicher Daten bzw. Informationen zu ermitteln und zum anderen rechtliche Fragen zu klären, insbesondere wenn es darum geht, ob eine Bestandsanlage vorliegt, eine Eigenversorgung im EEG im Sinne des EEG 2014 gegeben ist oder ob die Voraussetzung für eine Meldung an den Übertragungsnetzbetreiber vorliegen.
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