Transparenzverordnung: Umfassendere Informationspflichten gegenüber Verbrauchern
Nach fast 2 Jahren der Bemühungen der Bundesnetzagentur um die neue Transparenzverordnung wurde diese am 01.12.2016 vom Bundestag verabschiedet.
Kernanliegen der Transparenzverordnung sind umfassendere Informationspflichten der Telefon- und Internet-Anbieter gegenüber ihren Kunden.
So müssen die Anbieter künftig bereits vor Vertragsabschluss in einem Produktinformationsblatt umfassender und verständlicher über ihre Verträge und die Kernvertragsbestandteile informieren.
Nach Anschlussschaltung erhalten die Verbraucher einen Rechtsanspruch auf Auskunft bzw. regelmäßige Übersicht über die tatsächlich geleisteten Übertragungsraten. Die Anbieter werden damit auch verpflichtet, die Verbraucher auf Prüfungsmöglichkeiten wie das Messangebot der Bundesnetzagentur unter www.breitbandmessung.de aufmerksam zu machen. Zudem müssen in der monatlichen Rechnung auch Mindestvertragslaufzeiten und Kündigungsfristen aufgeführt werden und individuell verbrauchte Datenvolumen und Informationen zu einer etwaigen Drosselung müssen dem Verbraucher während der Vertragsdurchführung transparenter gemacht werden.
Verstöße der Anbieter gegen bestimmte Transparenzvorgaben aus der Verordnung können von der Bundesnetzagentur mit einem Bußgeld von bis zu EUR 100.000 pro Verstoß geahndet werden (vgl. § 13 der Verordnung i.V.m. § 149 Abs. 1, Abs. 2 TKG).
Die freie Wahl der Verbraucher hinsichtlich ihrer Endgeräte für ihre Internet-Anschlüsse, also das Ende des Routerzwangs, wurde zwischenzeitlich durch das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) sichergestellt.
Bestens
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