Vergleichende Werbung: Pauschale Abwertung kann lauterkeitsrechtlich unzulässig sein
Ein Bildmotiv, das einen Waschbär beim Übersprühen einer farbigen Fläche mit einer anderen Farbe zeige, könne eine unlautere herabsetzende vergleichende Werbung iSd § 6 II Nr. 5 UWG enthalten, wenn für den angesprochenen Verkehr erkennbar sei, dass die Werbung einen Vergleich zwischen Telekommunikationsunternehmen, die sich der dargestellten Farben bedienen, verdeutlichen solle. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt) in einem Urteil vom 9. Oktober 2014 (Az. 6 U 199/13) entschieden.
Im konkreten Fall hat das beklagte Telekommunikationsunternehmen (O2) in Tageszeitungen mit dem Werbeslogan „Was ist blau und günstiger als Vodafone“ geworben. In der Anzeige war neben dem Slogan ein Waschbär abgebildet, der mit einer Spraydose eine ursprüngliche rote Wand mit blauer Farbe übersprüht.
Der Unternehmensauftritt des klagenden Telekommunikationsunternehmens (Vodafone), ist von der Farbe „rot“ geprägt, der der Beklagten von der Farbe „blau“.
Das Gericht ging von einer „vergleichenden Werbung“ iSd § 6 UWG aus, da das streitgegenständliche Motiv die Parteien als auch ihre Leistungen erkennbar mache. Im Übrigen wertete das OLG Frankfurt das Übersprühen als „unzulässige Herabsetzung“ iSd § 6 II Nr. 5 UWG. Das streitgegenständliche Motiv sei keine sachliche Erörterung, sondern eine plumpe, aggressive Werbemaßnahme. Die Werbung erwecke den Eindruck, dass die Leistungen der Klägerin der Vergangenheit angehören würden, nicht mehr zeitgemäß seien und verschwinden würden und gäbe die Leistungen der Klägerin dem Spott und der Lächerlichkeit preis. Eine solche pauschale Abwertung sei lauterkeitsrechtlich unzulässig.
Bestens
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