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Vertikale Preis­bindung: Möbel­hersteller bebußt - Händler entgehen Buß­geldern

19.01.2017

Das Bundeskartellamt hat vor Kurzem erneut Bußgelder wegen vertikaler Preisbindungen verhängt, dieses Mal in Höhe von insgesamt 4,43 Millionen Euro gegen fünf Möbelhersteller. Auch gegen vier Manager wurden Bußgelder wegen ihrer Beteiligung verhängt. Nachdem das Bundeskartellamt zuletzt Bußgelder gegen LEGO sowie diverse Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels verhängt hatte, ist dies ein weiteres Beispiel für den starken Fokus der nationalen Behörden in diesem Bereich.

Hülstawerke Hüls GmbH & Co. KG, Rolf Benz AG & Co. KG, Heinz Kettler GmbH, aeris GmbH und die Zebra Nord GmbH haben ihren Händlern jeweils bindende Preisvorgaben auferlegt und stellten deren Einhaltung durch den Aufbau eines ausgeklügelten Überwachungssystems sicher. Im Wesentlichen waren die Händler verpflichtet, Abweichler zu melden. Letzteren wurden Liefersperren oder sogar eine Beendigung der Belieferung angedroht. Zudem wurden für den Online-Vertrieb Sonderregeln aufgestellt, mit denen eine feste und stabile Preisstruktur im Markt durchgesetzt werden sollte.

Nach Beschwerden mehrerer Händler hat das Bundeskartellamt Kartellverfahren eingeleitet und im Juni 2014 und Juli 2015 Durchsuchungen bei den Herstellern durchgeführt. Das Bundeskartellamt verhängte Bußgelder gegen die Hersteller im August, November und Dezember 2016 und veröffentlichte nun einen kurzen Fallbericht und eine Pressemitteilung zu seinen Entscheidungen.

Das Bundeskartellamt machte von seinem Entscheidungsermessen Gebrauch und verhängte keine Bußgelder gegen die Händler der Unternehmen, obwohl die Händler die Hersteller aufgefordert hatten, „auf die Einhaltung des Preisniveaus zu achten.” Dabei ist zu bedenken, dass Händler von einer vertikalen Preisbindung profitieren können, da der (markeninterne) Preiswettbewerb durch die Preisbindung ausgeschaltet wird, was ihnen eine bestimmte Marge garantiert. Offenbar hat das Bundeskartellamt die Händler im vorliegenden Fall vor allem als Opfer des Verstoßes gesehen und wollte die Anreize für die Meldung von wettbewerbswidrigem Verhalten beibehalten. Doch ist zu beachten, dass das Bundeskartellamt in der Vergangenheit durchaus Bußgelder wegen vertikaler Preisbindung auch gegen Händler verhängt hat, beispielsweise im Lebensmitteleinzelhandel. Es ist daher gut möglich, dass das Bundeskartellamt, abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls, in Zukunft wieder so entscheiden wird..

Das Bundeskartellamt hat zudem angesichts der „eingeschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit“ aufgrund laufender Restrukturierungsmaßnahmen einige Bußgelder in erheblichem Maße gemindert. Nachdem das Bundekartellamt wie auch die EU-Kommission eher zögerlich sind, Zahlungsfähigkeit als Argument bei der Festsetzung des Bußgelds zu berücksichtigen, ist dies ein seltener Fall, in dem die Beteiligten die Behörden überzeugen konnten. Die EU-Kommission berücksichtigt die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens, wenn a) die Auferlegung eines Bußgeldes dessen wirtschaftliche Lebensfähigkeit unwiederbringlich gefährden und zu einem vollständigen Wertverlust seiner Vermögenswerte führen würde und b) ein bestimmtes soziales und wirtschaftliches Umfeld gegeben ist, das unter anderem dann geltend gemacht werden kann, wenn der von der Entscheidung betroffene Sektor sich in einer konjunkturellen Krise befindet (z.B. unter Überkapazitäten, sinkenden Preisen oder steigender Arbeitslosigkeit leidet). Die EU-Kommission hat auf dieser Grundlage erhebliche Bußgeldminderungen gewährt, beispielsweise im Fall des Bildröhren-KartellsReißverschluss-Kartells und Fensterbeschläge-Kartells. Die jüngsten Entscheidungen des Bundeskartellamts legt nahe, dass das Argument Zahlungsunfähigkeit auch dann greifen kann, wenn die verhängten Bußgelder bereits moderat sind.

Das Bundeskartellamt wird seine Bemühungen zur Bekämpfung der vertikalen Preisbindung fortsetzen, unabhängig davon, ob es tatsächliche Belege einer horizontalen Kollusion, d.h. hier zwischen den oben genannten Möbelherstellern, gibt. Die wettbewerbsrechtlichen Bedenken des Bundeskartellamtes bestehen somit vorwiegend darin, dass eine vertikale Preisbindung Händlern ihre wirtschaftliche Handlungsfreiheit nimmt, denn, so der Präsident des Bundeskartellamtes „wenn sie den Wettbewerb zwischen den Händlern einschränken, ist der Kunde der Leidtragende.” Vor diesem Hintergrund sollten Unternehmen sich bewusst sein, dass es schwierig bleibt, eine individuelle Freistellung für vertikale Preisbindungen zu argumentieren (s. Art. 101(3) AEUV oder § 2 GWB).

Im Laufe der letzten Jahre hat das Bundeskartellamt bereits viele Entscheidungen zur vertikalen Preisbindung getroffen. Die letzten Entscheidungen legen nahe, dass eindeutige Fälle eine Durchsetzungspriorität des Bundeskartellamtes bleiben werden. Es ist daher wichtig, dass Unternehmen Preisbindungs- und Empfehlungsaspekte in Compliance-Schulungen und Maßnahmen aufnehmen, wenn sie ihre Verkaufs- und Vertriebspraktiken prüfen.

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