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Werbung: Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ ist nicht irreführend

04.03.2015

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 12. Februar 2015 (Az. I ZR 36/11) entschieden, dass der Werbeslogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ auf der Verpackung eines Früchtequarks keine irreführende Werbung darstelle.

Die Klägerin, die Zentrale für die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, verlangte von der Molkerei Ehrmann es zu unterlassen, die Verpackung des von der Beklagten produzierten und vertriebenen Früchtequarks „Monsterbacke“ mit dem o.g. Werbeslogan zu bedrucken. Zum einen weil der Slogan nicht auf den gegenüber Milch erheblich erhöhten Zuckergehalt hinweise, zum anderen auch deshalb weil der Slogan sowohl nährwert- als auch gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel enthalte und diesbezüglich weitere erforderliche Angaben iSd sog. Health-Claim Verordnung Nr. 1924/2006 (VO) fehlen würden.

Der BGH verneinte nun aber eine Irreführung des Verbrauchers durch die beanstandete Werbung. Bei einem Früchtequark handele es sich um ein Produkt, das sich in seiner Zusammensetzung erkennbar für den Verbraucher deutlich von Milch unterscheide. Der Vergleich „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ beziehe sich offensichtlich nicht auf den Zuckeranteil, der bei einem Früchtequark schon wegen des darin enthaltenen Fruchtzuckers naturgemäß höher sei als bei Milch. Bei Milch werde vielmehr ihre Eigenschaft, den Aufbau der Knochen zu fördern, als wichtig angesehen. Das Produkt der Beklagten weise diesbezüglich sogar einen höheren Calciumgehalt als Milch auf.

Im Übrigen stellte der BGH klar, dass der Verkehr den Slogan nicht als eine nährwertbezogene Angabe iSd VO auffasse. Vielmehr handele es sich um eine zulässige gesundheitsbezogene Angabe iSd Art. 2 II Nr. 5 der VO, da der Slogan an die verbreitete Meinung anknüpfe, Kinder und Jugendliche sollten im Hinblick auf die gesundheitsfördernde Wirkung ein Glas Milch trinken. Ob die diesbezüglich vorgesehenen Informationspflichten verletzt wurden, sei abschließend jedoch vom OLG zu prüfen. Daher hat der BGH den Fall an das zuständige OLG zurückverwiesen.

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