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Zurück auf Los: EuGH zum GlüStV 2012

05.02.2016

Mit Urteil vom 04.02.2016 (Rechtssache C-336/14 Ince) hat der EuGH auf die Vorlagefragen des Amtsgerichts Sonthofen hin im Kern festgestellt, dass die aktuelle deutsche Glücksspielregulierung, insbesondere zur Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten, unionsrechtswidrig ist. Im Ausgangsverfahren wurde Frau Ince vor dem AG Sonthofen zur Last gelegt, dass sie sich der unerlaubten Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen (§ 284 Abs. 1 StGB) dadurch strafbar gemacht, dass sie in ihrer „Sportsbar“ über Wettautomaten Sportwetten an eine in Deutschland nicht behördlich erlaubte österreichische Gesellschaft vermittelt hat. Weil die Tatvorwürfe sowohl das erste Halbjahr 2012 (Fortgeltung GlüStV 2008) und das zweite Halbjahr 2012 betrafen, war insbesondere auch die teilweise Liberalisierung im Rahmen der sog. Experimentierklausel des Glücksspielstaatsvertrages 2012 prüfungsgegenständlich.

Der EuGH stellt in seinem Urteil fest, dass die Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedsstaates durch die europäische Dienstleistungsfreiheit daran gehindert sind, Verstöße wegen einer Erlaubnispflicht zu ahnden, sofern diese im Rahmen eines unionsrechtswidrigen staatlichen Monopols besteht. Mit Blick auf den Glücksspielstaatsvertrag 2012 und die dort enthaltene Experimentierklausel weist der EuGH obendrein daraufhin, dass ein fiktives Erlaubnisverfahren die Unionrechtswidrigkeit des Staatsmonopols nicht behebt, wenn dieses faktisch fortbesteht und angewendet wird. Mit Blick auf den Übergangszeitraum im ersten Halbjahr 2012 stellt der EuGH schließlich noch fest, dass die zur Fortgeltung des Ende 2011 ausgelaufenen GlüStV 2008 erlassenen landesrechtlichen Übergangsregelungen nie notifiziert wurden. Die Notifizierungspflicht nach Richtlinie 98/34/EG bestand jedoch nicht nur für den Glücksspielstaatsvertrag 2008 sondern auch für die ihn als Landesrecht aufrechterhaltenden Übergangsregelungen. Notifizierungspflichtige nationale Regelungen die nicht notifiziert wurden sind unanwendbar.

Unser Münchener Noerr-Partner und Experte für Glücksspielrecht Christian Mayer kommentiert das EuGH Urteil wie folgt: „Nach dem heutigen Urteil des EuGH steht fest: auch der aktuelle Glücksspielstaatsvertrag und die bisherige Verwaltungspraxis hierzu sind ein Armutszeugnis für die deutsche Glücksspielregulierung. Seit nunmehr 10 Jahren gibt es in Deutschland keine europarechtskonforme Glücksspielregulierung – und es ist nicht absehbar, wann sich hieran etwas ändert. Die Feigenblatt-Liberalisierung ‚Experimentierklausel Sportwetten‘ ist jedenfalls gescheitert. Fiktive Erlaubnisverfahren, die es nur auf dem Papier gibt, beheben nach Ansicht des EuGH die Unionsrechtswidrigkeit eines faktischen Staatsmonopols nicht. Es ist davon auszugehen, dass die Kommission auf das heutige EuGH-Urteil hin das bereits vorbereitete Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland einleiten wird.“

Bestens
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