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Dürfen Mobil­funk­daten­pakete automatisch gebucht werden? Die Recht­sprechung ist sich uneinig

25.01.2017

In jüngster Zeit sind gleich zwei Urteile zum Thema der automatischen Hinzubuchung von Datenpaketen in Mobilfunkverträgen ergangen.

LG Düsseldorf: Provider darf Datenpakete nicht automatisch hinzubuchen

Mit Urteil vom 14.12.2016 hat das Landgericht Düsseldorf dem Netzbetreiber Vodafone die Nutzung von Vertragsklauseln untersagt, die eine nachträgliche Freischaltung von kostenpflichtigen Datenpaketen ohne explizite Zustimmung von Verbrauchern erlauben. Geklagt hatte vorliegend der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hintergrund

Gegenstand des Rechtstreit sind sogenannte Datenautomatikklauseln in Mobilfunkverträgen. Sie berechtigen den Anbieter, bei Ablauf des tariflich festgelegten Datenvolumens automatisch kostenpflichtige Zusatzpakete hinzuzubuchen.

Der Der vzbv hatte Vodafone wegen der Verwendung drei verschiedener Klauseln im August 2015 abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert, da es sich um eine „unzumutbare, nachträgliche Vertragsveränderung“ handele. Vodafone erklärte jedoch lediglich zwei Klauseln nicht mehr zu verwenden, woraufhin der vzbv klagte.

Das Urteil des LG Düsseldorf

Das Gericht stuft die fraglichen Klauseln als Vertragsbestimmungen zu Nebenleistungen oder sonstigen Zusatzentgelten ein. Solche können grundsätzlich nur mit Zustimmung des Verbrauchers Vertragsbestandteil werden, um diesen vor ungewollten rechtlichen Bedingungen zu schützen. Auch stellt das Gericht in Frage, ob stets ein Interesse vorliege, gegen Aufpreis schneller zu surfen. Weiterhin sei problematisch, auf welchem Weg der Verbraucher eine Zusatzbuchung ablehnen könne. Der Hinweis auf die Datenautomatik in den Fußnoten der Tarifbeschreibung genüge nicht den Transparenzanforderungen.

Vergleichbares Verfahren gegen O2 in München: Anderer Rechtsspruch

Aufmerken lässt ein vergleichbares Verfahren gegen O2. Auch hier klagte der vzbv.

Das LG München (Urt. v. 11. Februar 2016) hatte in 1. Instanz dem Antrag des vzbv in vollem Umfang stattgegeben und die Verwendung einiger Datenautomatikklauseln zu automatischen Tarifänderungen sowie Volumen-Upgrades untersagt.

O2 (Telefónica Deutschland) ging daraufhin in Berufung und stellte den Antrag, das Verbot der automatischen Nachbuchung von kostenpflichtigem Zusatzvolumen wieder aufzuheben.

Dem ist das OLG München mit Urteil vom 8.12.2016 gefolgt. Es sieht in den Klauseln zur automatischen Buchung von Zusatzvolumen keine einseitige Änderung des Hauptleistungsversprechens, sondern einen Bestandteil des geschlossenen Vertrags. Es sei daher keine gesonderte Zustimmung nötig.

Die Klausel genüge den Transparenzanforderungen, da ihr ohne weiteres zu entnehmen sein, dass bei verbrauchtem Inklusivvolumen die Weiternutzung mit jeweils 2 Euro pro 100 MByte berechnet würde.

Weiteres anhängiges Verfahren

Laut vzbv beginnt Ende Februar ein weiterer Prozess gegen den Mobilfunkanbieter Drillisch wegen der Verwendung von Datenautomatik Klauseln. Es bleibt abzuwarten, die die Gerichte in diesem Fall entscheiden werden.

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