EU-Online-Handel in Gefahr – EuGH entscheidet über Rechtswahlklauseln in AGB
Langfassung des Beitrags von Dr. Sylvia Kaufhold in der FAZ vom 29.06.2016, Seite 18 – „Gefahr für Online-Händler – EuGH könnte Abmahnwelle auslösen“
Auf Vorlage des österreichischen Obersten Gerichtshofs (OGH Wien, Beschluss vom 09.04.2015 – 2 Ob 204/14k) ist vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) derzeit ein Verfahren anhängig, das erhebliche Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden E-Commerce haben könnte. In der Unterlassungsklage eines österreichischen Verbraucherschutzverbandes gegen Amazon EU, Luxemburg, geht es im Kern darum, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Onlinehändler – zumindest wenn er seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU hat – berechtigt ist, in seinen AGB eine Rechtswahlklausel zugunsten seines eigenen Heimatrechts vorzusehen und welche Konsequenzen dies im Hinblick auf die Abfassung der übrigen AGB-Klauseln hat. Hierzu wurden jetzt die Schlussanträge des Generalanwalts Henrik Saugmandsgaard veröffentlicht (Schlussanträge vom 02.06.2016, Rs. C-191/15 – Verein für Konsumenteninformation gegen Amazon EU Sàrl). Sollte sich der EuGH diesen Anträgen anschließen, werden europäische Onlinehändler ihre grenzüberschreitenden Aktivitäten auch dann sofort einstellen müssen, wenn die von ihnen verwendete Rechtswahlklausel gemäß den Anforderungen des Generalanwalts richtig formuliert ist. Ansonsten drohen Abmahnungen insbesondere von Verbraucherschutzverbänden, aber auch von Wettbewerbern. Onlinehändler, die aus Drittstaaten nach Europa liefern, dürften hingegen verschont bleiben, denn ihnen gegenüber besteht von vornherein kein Anspruch europäischer Verbraucherverbände auf Unterlassung sogenannter „innergemeinschaftlicher Verstöße“ gegen Verbraucherschutzgesetze (vgl. § 4a UKlaG).
I. Sachverhalt und Hintergrund
Der der grenzüberschreitenden Unterlassungsklage gegen Amazon EU, Luxemburg, zugrunde liegende Sachverhalt ist typisch für die aktuelle Praxis im E-Commerce und sollte im digitalen Binnenmarkt eigentlich keine größeren Probleme aufwerfen:
Ein Händler möchte aufgrund eines einheitlichen Online-Auftritts und insbesondere unter Verwendung einheitlicher AGB Waren an in- und ausländische Kunden verkaufen und ausliefern. In dieser Situation stellt sich unter anderem die Frage, welches Recht im Ergebnis auf den individuellen Vertrag mit den Verbrauchern aus den verschiedenen Ländern anwendbar sein wird und ob der Händler von Verbraucherverbänden aus anderen Mitgliedstaaten dafür belangt werden kann (Abmahnung, Bußgelder etc.), wenn seine AGB, da er sie ja nach seinem eigenen Recht verfasst hat, möglicherweise nicht 100 %ig mit den Verbraucherschutzbestimmungen der jeweiligen Lieferländer übereinstimmen. Denn diese sind auch innerhalb der EU, etwa in Bezug auf Gewährleistungsrechte und Schadensersatz, noch nicht vollständig harmonisiert.
II. Rechtliche Würdigung
1. Formulierung der Rechtswahl und Wirkung im Einzelfall (individueller Verbraucherschutz)
Abweichend von der Grundsatzanknüpfung an das Sitz- bzw. Heimatrecht des Verkäufers gem. Art. 4 Abs. 1 lit. a der europäischen Rom I-Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) unterstellt Art. 6 Abs. 1 Rom I einen grenzüberschreitend abgeschlossenen Verbrauchervertrag grundsätzlich dem Heimatrecht des Verbrauchers. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Händler sich auf den jeweiligen ausländischen Markt „ausrichtet“, was nach der Rechtsprechung des EuGH schon bei entsprechender Lieferbereitschaft der Fall ist. Der Händler muss sich also auf die Anwendbarkeit so vieler verschiedener Vertragsrechte einstellen wie er Länder beliefern will.
Art. 6 Abs. 2 Rom I erklärt nun ausdrücklich auch die Vereinbarung eines anderen Rechts für zulässig, schränkt deren Wirkungen jedoch sogleich wieder ein: Die Rechtswahl darf nicht dazu führen, dass der Verbraucher den unabdingbaren Schutz seines eignen Heimatrechtes verliert. Im Streitfall ist das für den Verbraucher günstigere Recht vielmehr vom Gericht durch entsprechenden „Günstigkeitsvergleich“ zu ermitteln und unabhängig von der Rechtswahl anzuwenden. Der Generalanwalt meint nun, insoweit in Übereinstimmung mit der einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2012, dass eine Wahl des Heimatrechts des Händlers in dessen AGB wegen Intransparenz gegen die Klauselrichtlinie verstößt und damit unwirksam ist, wenn die Rechtswahlklausel lediglich auf das Heimatrecht des Händlers verweist, ohne gleichzeitig über den Vorrang des zwingenden Verbraucherschutzrechts nach Art. 6 Abs. 2 Rom I zu informieren.
Unabhängig von der korrekten rechtlichen Begründung für diese Vorgabe ist sie für deutsche Händler keine Überraschung und jedenfalls geeignet, Fehlvorstellungen des Verbrauchers über seine Rechte zu vermeiden. Außerdem wird seine Verhandlungsposition im Streitfall gestärkt, denn er kann er sich im Zweifel immer auf sein eigenes Recht berufen und sich hierzu sogar auf den entsprechenden Hinweis des Händlers innerhalb der Rechtswahlklausel stützen. Im Ergebnis ist dem Generalanwalt in Bezug auf die Formulierungsvorgabe für die Rechtswahlklausel also zuzustimmen.
2. Wirkung der Rechtswahl im Verbandsprozess (kollektiver Verbraucherschutz)
Konsequenterweise müsste nun jedenfalls eine Rechtswahlklausel mit dem genannten Verbraucherrechtsvorbehalt nach europäischen Recht als zulässig betrachtet werden und, wenn sie schon wegen Art. 6 Abs. 2 Rom I individuell nicht durchsetzbar ist, für den Händler zumindest den Vorteil bieten, dass er seine AGB generell auf Grundlage des gewählten Rechts abfassen kann. Nach Auffassung des Generalanwalts Saugmandsgaard ist dies jedoch nicht der Fall. Den gesetzlichen Anspruch von Verbraucherverbänden auf Unterlassung von grenzüberschreitenden Verbraucherrechtsverstößen durch die Verwendung unwirksamer AGB (kollektiver Verbraucherschutz) qualifiziert er nicht als vertragliches, sondern ausschließlich als außervertragliches Schuldverhältnis. Und auf dieses will er gem. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 vom 11.07.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) allein das Recht des Staates anwenden, in dem die kollektiven Verbraucherinteressen beeinträchtigt werden. Damit käme es ohne Rücksicht auf das anwendbare Vertragsrecht wiederum ausschließlich auf das jeweilige Wohnsitzrecht des Verbrauchers an. Eine ausdrücklich unter Hinweis auf die zwingenden Verbraucherrechte formulierte Rechtswahlklausel in den AGB wäre vollkommen wirkungslos und die ausdrückliche Zulassung der Rechtswahl in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Rom I überflüssig.
Dass der Generalanwalt zu diesem erstaunlichen Schluss kommt, liegt sicher auch daran, dass bereits das vorlegende österreichische Gericht zuerst nach dem im Verbandsverfahren anwendbaren Recht und erst dann nach der AGB-rechtlichen Zulässigkeit der konkreten Rechtswahlklausel gefragt hat. Dadurch wurde die denknotwendig bestehende Verbindung zwischen einer generellen Zulässigkeit der Rechtswahl in AGB und der eben hierauf basierenden AGB-Kontrolle der übrigen Klauseln im Verbandsverfahren verschleiert.
Bei der Betrachtungsweise des Generalanwalts bleibt letztlich auch die Frage offen, welches Recht den Maßstab für den festzustellenden Rechtsverstoß bzw. die AGB-Kontrolle in Einzelnen bilden soll. Nach der Rechtsprechung des BGH hingegen (Urteil vom 09.07.2009 - Xa ZR 19/08 (KG) – Ryanair-AGB), auf die sich der österreichische OGH in seinem Vorlagebeschluss ausdrücklich bezogen hat, ist diese Frage zusätzlich vertragsrechtlich zu qualifizieren – dies ist im Vorlageverfahren übrigens auch die Position von Amazon, der Bundesregierung und der EU-Kommission. Danach gibt das Recht des Staates den Prüfungsmaßstab vor, das nach den konkreten Umständen auf die vom Händler beabsichtigten Vertragsschlüsse anwendbar wäre. Jedenfalls bei Vorhandensein einer nach obigen Maßstäben transparenten und somit wirksamen Rechtswahlklausel kann dies nur das gewählte Recht sein.
Die vertragsrechtliche Anknüpfung geht beim kollektiven Verbraucherschutz jedoch nicht so weit, und darin ist dem Generalanwalt wiederum zuzustimmen, dass auch solche Vorschriften in den – abstrakten – Kontrollmaßstab einzubeziehen wären, die „die Eingehung einer konkreten, tatsächlich bestehenden Verpflichtung“ (Ziffer II Nr. 50 der Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard) voraussetzen. Dies trifft auf den gem. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom I nur im Einzelfall durchführbaren und sinnvollen Günstigkeitsvergleich zu, der somit anders als offenbar vom OLG Wien in der Vorinstanz angenommen im Rahmen eines Verbandsprozesses vollständig zu unterbleiben hat (zum Ganzen ausführlich Kaufhold, Internationale Webshops – anwendbares Vertrags- und AGB-Recht im Verbraucherverkehr, EuZW 2016, 247).
III. Fazit – Ausblick und Bedeutung des Kollisionsrechts für den digitalen Binnenmarkt
Es bleibt zu hoffen, dass der EuGH den Zirkelschluss des Generalanwalts auflöst und einer nach europäischem Recht auch in Verbraucherverträgen ausdrücklich zugelassenen Rechtswahl zumindest im Verbandsprozess die erforderliche Geltung verschafft. Aber auch wenn der EuGH sich der Lösung des BGH über eine vertragsrechtliche Qualifikation des Unterlassungsanspruchs anschließt, benötigt der europäische Onlinehandel klare Regeln zur Abgrenzung der beim Betrieb eines Webshops möglicherweise kollidierenden Rechte. Die Rechtslage ist hier, auch über das AGB- und Vertragsrecht hinaus, äußerst unübersichtlich.
Das nach der E-Commerce-Richtlinie ohnehin geltende Herkunftslandprinzip sollte dabei zumindest im kollektiven Verbraucherschutz, d. h. im Hinblick auf die generelle Compliance des Händlers mit den an seinem Sitz geltenden Regeln, gestärkt werden. Der vertragsrechtlich geprägte, individuelle Verbraucherschutz nach dem jeweiligen Heimatrecht des Verbrauchers bliebe davon unberührt. So könnte beispielsweise bestimmt werden, dass jeder Onlinehändler bereits auf der Startseite deutlich darauf hinzuweisen hat, welchem Recht er seinen Webshop unterstellt, verbunden mit einer Information über den Vorbehalt des jeweils zwingenden lokalen Rechts. Eine entsprechende Privilegierung könnte jedenfalls innerhalb der EU gelten und müsste Händler aus Drittstaaten nicht notwendig einbeziehen.
Gegenüber der derzeitigen Strategie der EU-Kommission für den digitalen Binnenmarkt, die auch im Vertragsrecht auf eine in Einzelrichtlinien fragmentierte Vollharmonisierung setzt (vgl. Richtlinienentwürfe vom Dezember 2015 zu bestimmten vertragsrechtlichen Aspekten des Online-Warenhandels und der Bereitstellung digitaler Inhalte), wären kollisionsrechtliche Lösungen weitaus weniger einschneidend für die mitgliedstaatlichen Rechte und daher nach dem Subsidiaritätsprinzip vorzuziehen. Eine weitere (Mindest-) Harmonisierung muss daneben vor allem auf nachhaltige und durchdachte Lösungen setzen und darf die bestehende Rechtsfragmentierung durch das europäische Richtlinienrecht nicht weiter befördern. In diesem Sinne ist zu hoffen, dass die Kommission ihren Regelungsansatz im Rahmen ihrer digitalen Strategie zumindest in Bezug auf das Vertragsrecht grundlegend überdenkt und sich hier auf die erforderlichen Verfeinerungen des geltenden Kollisionsrechts im Rahmen der Rom I- und Rom II-Verordnung konzentriert.
Weiterer Artikel: EU-Online-Handel | EuGH bestätigt Rechtswahlmöglichkeit in AGB
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