EuGH – deutsche Arzneimittelpreisbindung verstößt gegen Unionsrecht
Der EuGH hat mit seinem heutigen Urteil vom 19.10.2016 (Rechtssache C-148/15 – Deutsche Parkinson Vereinigung; ECLI:EU:C:2016:776) die deutsche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Hinblick auf ausländische Versandapotheken wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht für unzulässig erklärt.
Hintergrund
Es schien eigentlich, als sei die Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof (BGH) geklärt. Denn mit Beschluss vom 22.08.2012 hatte der Gemeinsame Senat der Oberen Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass die deutschen Preisbindungsvorschriften auch für Apotheken mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat gelten, wenn diese verschreibungspflichtige Arzneimittel via Versandhandel nach Deutschland an Endverbraucher liefern. Der Gemeinsame Senat hatte dabei u.a. betont, dass das Arzneimittelgesetz (AMG) dafür eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage biete und dass die Anwendung der Preisvorschriften auch auf ausländische Versandapotheken mit EU-Recht vereinbar sei (GmS-OGB, Beschl. v. 22.8.2012 = NJW 2013, 1425 – „EU-Versandapotheken“).
Dies sieht der EuGH anders. Mit heutigem Urteil stellte er fest, dass die deutsche Apothekenpreisbindung eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Warenverkehrs darstelle.
Die Entscheidung des EuGH
In dem EuGH-Verfahren geht es um ein Bonussystem, das eine Parkinson-Selbsthilfeorganisation mit der Versandapotheke DocMorris ausgehandelt hatte. Die Mitglieder der Selbsthilfeorganisation bekamen Rabatt, wenn sie bei DocMorris verschreibungspflichtige, d. h. nur über Apotheken erhältliche, Parkinson-Medikamente kauften. Die Wettbewerbszentrale, welche dieses Vorgehen auf Basis der deutschen Gesetzes- und Rechtsprechungslage für rechtswidrig hielt, zog vor Gericht. Vor dem LG Düsseldorf bekam sie auch erst einmal Recht. Die nächste Instanz, das OLG Düsseldorf, legte allerdings die Frage, ob die Festlegung einheitlicher Apothekenabgabepreise für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel mit dem freien Warenverkehr vereinbar sei, dem EuGH vor.
Zur Begründung führte der EuGH unter anderem aus:
Die Festlegung einheitlicher Abgabepreise wirke sich auf in anderen Mitgliedsstaaten ansässige Apotheken stärker aus als auf deutsche Apotheken. Deshalb könnte der Zugang zum deutschen Markt für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedsstaaten stärker behindert werden als für inländische Erzeugnisse. Denn der Versandhandel sei für ausländische Apotheken ein wichtigeres wenn nicht gar das einzige Mittel, um einen unmittelbaren Zugang zum deutschen Markt zu erhalten. Zudem könne der Preiswettbewerb für Versandapotheken ein wichtigerer Wettbewerbsfaktor sein als für traditionelle Apotheken. Letztere seien besser in der Lage, Patienten durch Personal vor Ort individuell zu beraten und eine Notfallversorgung mit Arzneimitteln sicherzustellen.
Im Verfahren sei außerdem nicht nachgewiesen worden, inwiefern durch die Festlegung einheitlicher Preise eine bessere geografische Verteilung der traditionellen Apotheken in Deutschland sichergestellt werden könne. Vielmehr sei sogar denkbar, dass ein Preiswettbewerb den Patienten Vorteile bringen könnte, da verschreibungspflichtige Arzneimittel in Deutschland künftig günstiger zu erwerben sein könnten als bisher.
Fazit
Das heutige EuGH-Urteil (vom 19.10.2016 - Rechtssache C-148/15 – Deutsche Parkinson Vereinigung) ist nicht nur für den grenzüberschreitenden (innereuropäischen) Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Medikamenten bedeutsam. Denn würden die EuGH-Grundsätze nur auf ausländische Versandapotheken angewendet, hätten deutsche Versandapotheken einen gravierenden Wettbewerbsnachteil, weil sie anders als ihre europäischen Konkurrenten nicht in den Preiswettbewerb eintreten könnten. Somit dürfte aufgrund der EuGH-Entscheidung die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel auch für innerdeutsche Sachverhalte akut auf dem Prüfstand stehen.
Der Bundesverband Deutscher Versandapotheken (BVDVA) hat hierzu bereits eine Pressemitteilung herausgegeben. Darin wird darauf hingewiesen, dass nach dem EuGH-Urteil der „Grundsatz der Gleichbehandlung“ gelten müsse. Es könne nicht sein, dass es nach dem EuGH-Urteil zu einer Innerdiskriminierung komme, weil deutsche Versandapotheken dann etwas nicht dürften, was Versender aus anderen europäischen Ländern dürfen.
Zur Pressemitteilung des EuGH-Urteils
Zum Volltext des EuGH-Urteils
Zur Pressemitteilung des BVDVA
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