News

Forderungs­anmeldung im Insolvenz­verfahren in Gesamt­gläubiger­schaft?

29.08.2018

Forderungsanmeldung bei Senior Facilities Agreements mit Parallel Debt Struktur

    • Der BGH bestätigt die Möglichkeit der Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle in Gesamtgläubigerschaft.
    • Der Sicherheitenagent kann die Parallel Debt neben den Forderungen der einzelnen Kreditgeber zur Insolvenztabelle anmelden und die Zahlungen auf Sicherheiten und Insolvenzquote für alle vereinnahmen.
    • Der Sicherheitenagent steht mit seiner Forderung zu der Gesamtheit der Darlehensgeber in Gesamtgläubigerschaft. Die Darlehensgeber untereinander sind keine Gesamt-, sondern Einzelgläubiger.
    • Der Sicherheitenagent meldet die gesamte Höhe der ausstehenden Forderungen zur Insolvenztabelle an, inklusive Zinsen bis zur Insolvenzeröffnung und Kosten unter Angabe der Sicherheiten als Absonderungsrechte. Die einzelnen Darlehensgeber melden die auf sie entfallende Valuta sowie Zinsen an.

Struktur der Parallel Debt als Grundlage der Forderungsanmeldung in Insolvenzverfahren

In (internationalen) syndizierten Kreditverträgen ist es üblich, dass die Darlehensnehmer sich nicht nur gegenüber den einzelnen Darlehensgebern zur Rückzahlung der ausgereichten Valuta verpflichten, sondern zusätzlich eine eigenständige (abstrakte) Schuld durch Abgabe eines abstrakten Schuldanerkenntnises gegenüber einem bestellten Sicherheitenagenten begründen, die sogenannte Parallel Debt oder auch Parallelschuld. Hintergrund ist die bessere Handelbarkeit der einzelnen Forderungen der Darlehensgeber und der Wunsch, die Sicherheiten nur auf den Sicherheitenagenten zu übertragen, der diese treuhänderisch für die Darlehensgeber hält.

Die Parallel Debt besteht immer in der Höhe der jeweiligen Gesamtsumme aller besicherten Verbindlichkeiten der Darlehensgeber. Zahlungen des Darlehensnehmers an die Darlehensgeber reduzieren daher automatisch die Höhe der Parallel Debt. Vertraglich ist vereinbart, dass sich Zahlungen auf die Parallel Debt auch entsprechend auf die Forderungen der einzelnen Darlehensgeber auswirken. Zu einer Verdoppelung der Forderungen im tatsächlichen Sinn kommt es somit durch die Parallel Debt nicht.

Verhältnis der Forderungen der einzelnen Darlehensgeber zur Parallel Debt

In den gängigen syndizierten Kreditverträgen ist geregelt, dass die Rechte und Pflichten der einzelnen Darlehensgeber eigenständig begründet werden und unabhängig voneinander bestehen. Die Darlehensgeber untereinander sind somit keine Gesamtgläubiger, sondern Einzelgläubiger.

Aufgrund der aufgezeigten Struktur der Parallel Debt sind der Sicherheitenagent und die Gesamtheit der übrigen Darlehensgeber Gesamtgläubiger. Sowohl alle Darlehensgeber zusammen als auch der Sicherheitenagent können alle ausstehenden Forderungen einfordern, der Darlehensnehmer ist aber nur einmal zur Leistung verpflichtet (§ 428 BGB).

Probleme bei der Forderungsanmeldung der Parallel Debt

Für den Fall der Insolvenz des Darlehensnehmers oder Garantiegebers stellt sich die Frage, ob nicht nur der Sicherheitenagent die Parallel Debt anmelden kann, sondern zusätzlich auch die einzelnen Darlehensgeber. Das ist häufig gewünscht, um die Forderungen auch nach Insolvenzeröffnung handelbar zu halten und die Vorteile einer titulierten Forderung bei einem möglichen Verkauf zu nutzen.

Hier ist die Praxis der Insolvenzverwalter und Insolvenzgerichte allerdings unterschiedlich. Zum Teil bestehen Probleme aufgrund der scheinbaren Verdoppelung der Forderungen durch die Parallel Debt, weil die EDV-Systeme, die der Insolvenztabelle zugrunde liegen, mit einer Gesamtgläubigerschaft nicht umgehen können. Eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 05.07.2018 – IX ZR 167/15) bestätigt nun aber die Möglichkeit der Forderungsanmeldung in Gesamtgläubigerschaft.

Einzelheiten der Forderungsanmeldung

Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nun klargestellt, dass im Falle der Insolvenz eines Darlehensnehmers oder Garantiegebers Forderungsanmeldungen für jeden Darlehensgeber einzeln und zusätzlich für den Sicherheitenagenten vorgenommen werden können und auch sollten. Die Parteien können sich hierzu auch nach den allgemeinen Regeln vertreten lassen. Häufig sehen die Vertragsdokumente auch bereits eine Vollmacht der Darlehensgeber an den Sicherheitenagenten vor. Da die Vertragsdokumente regelmäßig sehr umfangreich sind und die gerichtlich geforderten Vertretungsweise nicht vorliegen, ist es praktisch notwendig, (ggf. beglaubigte) Vollmachten einzuholen, die explizit auch die Forderungsanmeldung umfassen, um Streitigkeiten im Einzelfall zu vermeiden.

In der Forderungsanmeldung des Sicherheitenagenten wird die vollständige Höhe der insgesamt ausstehenden Ansprüche inklusive Zinsen bis zur Insolvenzeröffnung aus der Parallel Debt angemeldet. Zusätzlich kann der Sicherheitenagent entstandene Kosten anmelden, sofern der jeweilige Schuldner sie nach der Vertragsdokumentation oder geltendem Recht, z.B. nach Verzug, zu tragen hat. Beispielsweise sind dies die Kosten der Rechtsdurchsetzung (in Höhe der  gesetzlichen Gebühren) oder die Vergütung des Sicherheitenagenten. Als Inhaber der bestellten Sicherheiten beansprucht der Sicherheitenagent auch die abgesonderte Befriedigung. Sofern die Sicherheiten nicht vorab bereits an den Insolvenzverwalter angezeigt wurden, müssen sie in der Forderungsanmeldung aufgelistet werden.

Die einzelnen Darlehensgeber melden im eigenen Namen die auf sie entfallende ausstehende Valuta inklusive Zinsen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens an.

Richtigerweise erfolgt die Feststellung der Forderungen der Darlehensgeber unbedingt und insgesamt in Gesamtgläubigerschaft mit dem Sicherheitenagenten. Dessen Forderung wird wegen der bestehenden Absonderungsrechte für den Ausfall festgestellt.

Der Schuldner kann bei Gesamtgläubigern nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten (§ 428 BGB). Regelmäßig ist in der Kreditvertragsdokumentation aber geregelt, dass die Zahlung einer Quote für den Fall der Insolvenz des Darlehensnehmers oder Garantiegebers nur an den Sicherheitenagenten erfolgen kann. Dieser nimmt nach erhaltener Zahlung – ebenso wie für die ausgezahlten Sicherheitenerlöse – die Verteilung an die Gläubiger vor.

Banking & Finance
Restrukturierung & Insolvenz

Share