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Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD: Steuerliche Eckpunkte für Unternehmen

09.02.2018

Große steuerliche Vorhaben für Unternehmen finden sich im Koalitionsvertrag zumindest auf den ersten Blick nicht. Auf den zweiten Blick könnten bestimmte Ankündigungen jedoch größere steuerliche Änderungen für das eine oder andere Unternehmen nach sich ziehen.

Die geplanten Änderungen für Unternehmen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Gemeinsame, konsolidierte Bemessungsgrundlage und Mindestsätze

Zur größten steuerlichen Änderung könnte es für Kapitalgesellschaften kommen, wenn sich die von der EU vorgeschlagene gemeinsame, konsolidierte Bemessungsgrundlage in Europa durchsetzt und anschließend in Deutschland eingeführt wird.

Die EU-Kommission hat aktuell zwei Richtlinien auf den Weg gebracht (Vorschläge), mit denen europaweit tätige Unternehmensgruppen (mit einem Konzernumsatz von mehr als 750 Mio. Euro) ihren steuerpflichtigen Konzerngewinn nach EU-einheitlichen Bilanzierungsregeln ermitteln müssen. Der erste Richtlinienentwurf (GKB) sieht dabei vor, dass der Gewinn für jedes einzelne Konzernunternehmen gesondert, aber nach EU-einheitlichen Besteuerungsregeln ermittelt wird und anschließend dem KSt-Satz des jeweiligen Landes unterliegt. Dagegen geht der zweite Richtlinienentwurf (GKKB) noch einen Schritt weiter, in dem die gesondert ermittelten Unternehmensgewinne zum Konzerngewinn konsolidiert werden. Der konsolidierte Gruppengewinn wird dann anschließend auf die einzelnen EU-Staaten nach entsprechenden Schlüsseln verteilt, in denen die Unternehmensgruppe geschäftlich aktiv ist (GKKB). Jeder EU-Staat versteuert dann die ihm so zugewiesenen Gewinne mit seinem eigenen KSt-Satz.

Im Koalitionsvertrag wird noch nicht eindeutig klar, ob die neue Bundesregierung die Einführung beider Stufen (GKKB) oder nur die Einführung der ersten Stufe (GKB) befürwortet. Der Koalitionsvertrag verwendet an den verschiedenen Stellen unterschiedliche Formulierungen. So wird an einer Stelle von der Unterstützung der neuen Bundesregierung hinsichtlich der „gemeinsamen, konsolidierten Bemessungsgrundlage“ (spricht für GKKB) gesprochen, während an anderen Stellen nur die Unterstützung für die „gemeinsame Bemessungsgrundlage“ (spricht für GKB) bekundet wird. Hier muss die weitere Entwicklung abgewartet werden. An dieser Stelle könnte sich für den Fiskus und die betroffenen Unternehmen eine erhebliche Steueränderung ergeben.

Steuerharmonisierung mit Frankreich

Die neue Bundesregierung will die Zusammenarbeit mit Frankreich verstärken. So werden zahlreiche Initiativen mit Frankreich angekündigt. Insbesondere sollen mit Frankreich konkrete Schritte zur Verwirklichung eines deutsch-französischen Wirtschaftsraums mit einheitlichen Regelungen vor allem im Bereich des Unternehmens- und Konkursrechts und zur Angleichung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer eingeleitet werden. Hierdurch soll auch eine Antwort auf internationale Veränderungen und Herausforderungen, nicht zuletzt in den USA, gegeben werden.

Keine steuerlichen Entlastungen für Unternehmen

Im Koalitionsvertrag wird an mehreren Stellen betont wird, dass es in der neuen Legislaturperiode zu keiner Erhöhung der Steuerbelastung der Bürger kommen soll. Damit sind Steuererhöhungen für Unternehmen zumindest nicht ausgeschlossen. Allerdings sind derzeit noch keine konkreten Maßnahmen im Koalitionsvertrag für Steuererhöhungen vorgesehen.

Auch von den geplanten Entlastungen beim Solidaritätszuschlag dürften Unternehmen kaum profitieren. Dies gilt sowohl für Kapitalgesellschaften als auch für Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit Gesellschaftern mit hohen zu versteuernden Einkommen. Nur Personengesellschaftern, deren Gesellschafter mit ihrem zu versteuernden Einkommen unter der geplanten Freigrenze liegen, könnten geringfügig vom Abbau des Solidaritätszuschlags profitieren.

Zu Steuererhöhungen für Kapitalgesellschaften könnte es kommen, wenn es zu der im Koalitionsvertrag angekündigten Einführung von Mindestsätzen bei Kapitalgesellschaften kommt. Hierbei ist fraglich, ob es sich bei den Mindestsätzen nur um Mindest-Steuersätze oder um eine Mindeststeuer handelt, die beispielsweise auch im Verlustfall zu einer Mindeststeuerzahlung führt.

Bekämpfung des Steuerdumpings und Steuerbetrugs

Die neue Bundesregierung will weiter Steuerdumping und Steuerbetrug gleichermaßen international und in der EU bekämpfen. Ausdrücklich soll eine gerechte Besteuerung großer Konzerne („gerade auch der Internetkonzerne wie Google, Apple, Facebook und Amazon“) erreicht werden. Interessant ist auch die Aussage im Koalitionsvertrag, dass sich Unternehmen künftig nicht mehr ihrer gesellschaftlichen Verantwortung entziehen dürfen, indem sie die Staaten der EU gegeneinander ausspielen. Hierdurch wird einseitig die Schuld „unsolidarischer“ national Steuergesetze einzelner EU-Staaten nur den international tätigen Unternehmen und nicht auch den beteiligten EU-Staaten gegeben.

Durch weltweit möglichst breite Implementierung der OECD-BEPS-Verpflichtungen sowie der Empfehlungen sollen faire steuerliche Wettbewerbsbedingungen für grenzüberschreitende unternehmerische Tätigkeiten geschaffen werden. Auch die Verpflichtungen aus der EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie sollen im Interesse des Standorts Deutschland umgesetzt werden. Zudem soll die Hinzurechnungsbesteuerung zeitgemäß ausgestaltet, Hybridregelungen ergänzt und die Zinsschranke anpasst werden.

Bekämpfung des Steuerdumpings und Steuerbetrugs

Auch sollen Maßnahmen für eine angemessene Besteuerung der digitalen Wirtschaft ergriffen werden. Zur weiteren Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Handel mit Waren im Internet sollen gesetzliche Regelungen geschaffen werden, um Betreiber von elektronischen Marktplätzen, die den Handel unredlicher Unternehmen über ihren Marktplatz nicht unterbinden, für die ausgefallene Umsatzsteuer in Anspruch zu nehmen. Die Betreiber sollen außerdem verpflichtet werden, Auskunft über die auf ihren Plattformen aktiven Händler zu erteilen.

Steuerliche Förderungsförderung für kleine und mittelgroße Unternehmen

Vorgesehen ist auch eine steuerliche Forschungsförderung insbesondere für forschende kleine und mittelgroße Unternehmen. Diese soll bei den Personal- und Auftragskosten für Forschung und Entwicklung ansetzen. Die Projektförderung für kleine und mittlere Unternehmen bleibt davon unberührt.

Förderung von Unternehmensgründungen

Gefördert werden soll auch die Gründungskultur in Deutschland. Hierfür sollen Strukturen geschaffen werden, die Neugründungen und Nachfolgen in der Start- und Übergangsphase unterstützen. Vor allem die Bürokratiebelastung soll in der Start- und Übergangsphase auf ein Mindestmaß reduziert werden. So sollen Unternehmen in den ersten beiden Jahren nach Gründung von der monatlichen Voranmeldung der Umsatzsteuer befreit werden.

Zudem sollen die Bedingungen für Wagniskapital weiter verbessert werden. So sollen Antrags-, Genehmigungs- und Besteuerungsverfahren vereinfacht werden und in einem „One-Stop-Shop“ zu erhalten sein.

Optimierung des Erhebungs- und Erstattungsverfahrens der Einfuhrumsatzsteuer

Es soll auch das Erhebungs- und Erstattungsverfahren der Einfuhrumsatzsteuer in Kooperation mit den Bundesländern optimiert werden, da dieses Verfahren einen gravierenden Wettbewerbsnachteil für die deutschen Industrie- und Handelsunternehmen sowie für die deutschen Flug- und Seehäfen darstellt.

BZSt als zentrale Anlaufstelle für ausländische Unternehmen

Zudem soll die Rolle des Bundeszentralamtes für Steuern gestärkt und weiterentwickelt werden. Es soll für Gebietsfremde zur zentralen Anlaufstelle für steuerliche Fragen und verbindliche Auskünfte werden.

Geringere Dienstwagenbesteuerung und Sonder-AfA von E-Autos

Vorteile können Unternehmen bzw. deren Mitarbeiter für E-Fahrzeuge (Elektro und Hybridfahrzeuge) als Dienstwagen erhalten. Konkret soll der geldwerte Vorteil für E-Fahrzeuge (Elektro und Hybridfahrzeuge) nur mit einem einen reduzierten Satz von 0,5 Prozent des inländischen Listenpreises berechnet werden.
Für gewerblich genutzte Elektrofahrzeuge soll eine auf fünf Jahre befristete Sonder-AfA (Abschreibung für Abnutzung) von 50 Prozent im Jahr der Anschaffung eingeführt werden.

Einführung der Finanztransaktionssteuer

Wie bereits im Koalitionsvertrag von 2013 enthält auch der aktuelle Koalitionsvertrag die Einführung einer Finanztransaktionssteuer.

Steuerverschärfungen bei der Grunderwerbsteuer

Auf eine steuerliche Verschärfung dürften sich Unternehmen bei der Grunderwerbsteuer einstellen. Geplant ist eine effektive und rechtssichere gesetzliche Regelung, um missbräuchliche Steuergestaltungen bei der Grunderwerbsteuer mittels Share Deals zu beenden. Für die konkrete Umsetzung einer effektiven und rechtssicheren gesetzlichen Regelung soll der Abschluss der Prüfarbeiten durch Bund und Länder abgewartet werden.

Die gewonnenen Mehreinnahmen könnten nach dem Koalitionsvertrag von den Ländern zur Senkung der Steuersätze verwendet werden.

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