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Update zu den Gesetzes­änderungen zur Erleichterung der Geschäfts­tätigkeit in Indien

06.07.2015

ÄNDERUNGEN DES COMPANIES ACT 2013 UND VERBUNDENER VORSCHRIFTEN:

Das Unionskabinett hat am 2. Dezember 2014 im Parlament ein Änderungsgesetz eingebracht, das verschiedene Änderungen des Companies Act 2013 (“Companies Act“) enthält. Nach der Genehmigung durch die Lok Sabha (Unterhaus) und die Rajya Sabha (Oberhaus) des Parlaments, wurde das Gesetz am 26. Mai 2015 durch den indischen Präsidenten endgültig genehmigt. Diese Änderungen sind im Companies (Amendment) Act 2015 enthalten, wobei die meisten dieser Bestimmungen am 29. Mai 2015 mit sofortiger Wirkung im Amtsblatt veröffentlicht wurden („Amendment Act“). Mit dem Amendment Act wurde auch der Versuch unternommen, bestimmte größere Versäumnisse bzw. Lücken im Companies Act 2013 zu schließen.

Die folgenden Punkte des Amendment Act sind besonders hervorzuheben:

  • Abschaffung der Mindestkapitalanforderungen;
  • Abschaffung der Pflicht zur Aufbringung des Firmenstempels auf bestimmten Dokumenten;
  • Abschaffung der Pflicht zur Einreichung eines Tätigkeitsaufnahmeberichts beim Gesellschaftsregister; 
  • Wahrung der Vertraulichkeit bzgl. der vom Board of Directors einer Gesellschaft geführten Geschäfte
  • Zusätzliche Bedingungen für die Dividendenerklärung;
  • Aufdeckung betrügerischer Handlungen durch Abschlussprüfer der Gesellschaft und Berichterstattung;
  • Ermächtigung des Audit-Komitees des Board bezüglich Transaktionen mit verbundenen Personen;
  • Vereinfachung der Bestimmungen bezüglich der Vergabe von Darlehen an Board-Mitglieder etc.;
  • Vereinfachung der Bestimmungen über Parteitransaktionen;
  • Verschärfung der Strafen wegen der Verletzung von Bestimmungen über die Annahme von Publikumseinlagen.

Abschaffung der Mindestkapitalanforderungen

Um eine neue Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaft zu gründen, sind die Unterzeichner der Gründungsdokumente, namentlich des Gesellschaftsvertrages, nicht mehr verpflichtet, ein bestimmtes Mindestkapital einzuzahlen. Zuvor mussten die Gründer einer neuen Gesellschaft mit beschränkter Haftung INR 100.000,00 (einhunderttausend indische Rupien) als Mindestkapital und die Gründer einer neuen Aktiengesellschaft INR 500.000,00 (fünfhunderttausend indische Rupien) als Mindestkapital einzahlen. Diese Voraussetzungen für die Neugründung einer indischen Gesellschaft sind nunmehr weggefallen.

Abschaffung der Pflicht zur Aufbringung des Firmenstempels auf bestimmten Dokumenten

Die Pflicht zur Aufbringung des Firmenstempels auf bestimmten Dokumenten, wie z. B. Vollmachten und Aktienzertifikaten, ist nunmehr optional. Die einschlägigen Bestimmungen des Companies Act 2013 und die nach diesem Gesetz erlassenen Rules (Durchführungsbestimmungen), namentlich die Companies (Share Capital and Debentures) Rules 2014 und die Companies (Registration of Charges) Rules 2014, wurden entsprechend geändert.

Abschaffung der Pflicht zur Einreichung eines Tätigkeitsaufnahmeberichts beim Gesellschaftsregister

Früher war eine neu gegründete Gesellschaft verpflichtet, vor Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit oder der Ausübung ihrer Kreditaufnahmebefugnisse, einen Tätigkeitsaufnahmebericht zum Gesellschaftsregister einzureichen, um zu bescheinigen, dass sämtliche Zeichner des Einlagekapitals die Geschäftsanteile/Aktien gezeichnet und den entsprechenden Zeichnungsbetrag in die Gesellschaft eingezahlt haben, und dass das Einlagekapital nicht unter der vorgeschriebenen Mindestkapitalsumme liegt.

Wahrung der Vertraulichkeit bezüglich der vom Board of Directors geführten Geschäfte

Früher bestand die Möglichkeit der öffentlichen Einsichtnahme und Anforderung beglaubigter Kopien von unter Ausübung der Befugnisse des Board of Directors gemäß § 179 Companies Act gefassten Board-Beschlüssen. Nach der Änderung des Companies Act ist es nunmehr niemandem mehr gestattet, durch Einsichtnahme oder Anforderungen beglaubigter Kopien gemäß § 399 Companies Act, Zugang zu solchen Beschlüssen zu erhalten Die Companies (Registration Offices and Fees) Rules 2015 wurden ebenfalls zu diesem Zweck entsprechend geändert.

Zusätzliche Bedingung für die Dividendenerklärung

Durch das Gesetz wurden nicht nur Erleichterungen hinsichtlich der Gründung und des Tagesgeschäfts einer Gesellschaft eingeführt, vielmehr wurden auch bestimmte Lücken des Companies Act 2013 geschlossen. Eine dieser Änderungen betrifft die Einführung einer Bedingung bezüglich der Dividendenerklärung. Danach kann eine Gesellschaft nur dann eine Dividendenerklärung abgeben, wenn sie sämtliche Verlustvorträge mit den Erträgen der Gesellschaft verrechnet hat.

Aufdeckung von betrügerischen Handlungen durch Abschlussprüfer der Gesellschaft und Berichterstattung

Der Companies Act 2013 wurde geändert, um Bestimmungen über die Berichterstattung über betrügerische Handlungen unter einem bestimmen Schwellenwert (noch zu definieren) gegenüber dem Audit-Ausschuss oder dem Board of Directors sowie die Offenlegung eines solchen Berichts im Jahresbericht des Board einzufügen. Zuvor mussten sämtliche Betrugsfälle in einer Gesellschaft unabhängig von deren Art und Umfang aufgedeckt und der Zentralregierung gemeldet werden.

Ermächtigung des Audit-Komitees des Board in Bezug auf Transaktionen mit nahestehenden Personen

Durch die diesbezüglichen Änderungen wird der Audit-Ausschuss ermächtigt, von der Gesellschaft geplante Transaktionen mit nahestehenden Personen unter bestimmten festgelegten Bedingungen zu genehmigen.

Vereinfachung der Bestimmungen bezüglich der Gewährung von Darlehen an Board-Mitglieder (directors) bzw. Firmen, an denen ein Board-Mitglied beteiligt ist, etc.

Hinsichtlich des Verbots der Darlehensvergabe durch eine Gesellschaft an Board-Mitglied bzw. Firmen oder juristische Personen, an denen ein Board-Mitglied beteiligt ist, existieren nunmehr die folgenden zwei weiteren Ausnahmeregelungen:

  • ein von einer Holding-Gesellschaft einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft gewährtes Darlehen oder eine für ein solches Darlehen von einer Holding-Gesellschaft übernommene Bürgschaft oder Sicherheit zugunsten einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft, und
  • jegliche im Rahmen eines Bankkredits oder Darlehens eines Finanzinstituts von einer Holding-Gesellschaft einer Tochtergesellschaft übernommene Bürgschaften oder gewährte Sicherheiten:

Unter der Voraussetzung, dass die Darlehen gemäß den vorstehenden Klauseln von der Tochtergesellschaft für ihre wesentlichen Geschäftsaktivitäten verwendet werden.

Vereinfachung der Bestimmungen zu Transaktionen mit verbundenen Personen

Eine Gesellschaft kann bestimmte Transaktionen mit verbundenen Personen per Sonderbeschluss genehmigen, wobei die Zahl der Stimmen für einen solchen Beschluss mindestens dreimal höher sein muss als die Zahl der Stimmen gegen den Beschluss. Gemäß den Änderungen müssen die Gesellschaften lediglich einen ordentlichen Beschluss fassen, d. h. die Zahl der Stimmen für einen Beschluss muss mindestens doppelt so hoch sein wie die Zahl der Stimmen gegen den Beschluss. Die entsprechende Regelung wurde weiter dahin geändert, um Transaktionen zwischen verbundenen Parteien einer Holding-Gesellschaft mit einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft von dem Erfordernis einer Genehmigung durch die Gesellschafter zu befreien, vorausgesetzt, dass den Gesellschaftern die konsolidierten Konzernabschlüsse der hundertprozentigen Tochtergesellschaft und der Holding-Gesellschaft auf der Hauptversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden.

Spezifische Strafen für die Verletzung der Bestimmungen über die Annahme von Einlagen

Im Companies‘ Act waren keine spezifischen Strafen für den Fall vorgesehen, dass eine Gesellschaft Einlagen unter Verstoß gegen die Bestimmungen über die Annahme von Einlagen annimmt, wenn die Gesellschaft die Einlagen/Zinsen nicht bei Fälligkeit zurückzahlt. Diese Lücke wurde nun durch Einführung einer Bestimmung gefüllt, nach der bei Verstoß gegen die Einlagenannahmebestimmungen bzw. im Falle einer nicht erfolgten Rückzahlung der Einlagen oder Teile derselben bzw. der auf diese angefallenen Zinsen in der vorgeschriebenen Zeit eine spezifische Strafe eingeführt wurde, und zwar eine Geldbuße von mindestens INR 10 Mio. (10 Mio. indische Rupien), die auf INR 100 Mio. (100 Mio. indische Rupien) für die sich in Verzug befindliche Gesellschaft erhöht werden kann. Außerdem kann gegen leitende Angestellte einer solchen Gesellschaft eine Haftstrafe von bis zu 7 Jahren oder einer Geldbuße von mindestens INR 2 Mio. (2 Mio. indische Rupien ) verhängt werden, die auf INR 20 Mio. ( 20 Mio. indische Rupien) erhöht werden kann.

Änderungen des Companies` Act 2013 hinsichtlich der Anwendbarkeit bestimmter Bestimmungen auf Private Limited Companies (Gesellschaften mit beschränkter Haftung):

Als Maßnahme zur Erleichterung der geschäftlichen Aktivitäten von Familienunternehmen hat die Zentralregierung Hinweise herausgegeben, durch die die Anwendbarkeit bestimmter Vorschriften des Companies‘ Act auf Private Limited Companies entweder abgeschafft oder geändert werden:

  • Die Bestimmungen bezüglich Transaktionen mit verbundenen Personen gem. § 188 Companies‘ Act sind nicht mehr auf Holding- und Tochtergesellschaften anwendbar;
  • die Bestimmungen bezüglich der unterschiedlichen Formen von Gesellschaftskapital und den damit jeweils verbundenen Stimmrechten sind nicht mehr anwendbar, wenn entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft aufgenommen wurden. Dementsprechend können Private Limited Companies vom Vorteil der Flexibilität bei der Ausgabe verschiedener Formen von Gesellschaftskapital und der damit verbundenen Stimmrechte profitieren;
  • die Bestimmungen über die Frist für die von den Gesellschaftern einer Gesellschaft abzugebenden Mitteilung und der Frist zwischen der Zustellung der Mitteilung und der Eröffnung des Angebots über eine Bezugsrechtsemission sind nicht anwendbar, wenn sich mindestens 90 % der Gesellschafter der Gesellschaft sich auf kürzere Fristen einigen;
  • die Verabschiedung eines Mitarbeiteraktienoptionsprogramms setzt nunmehr einen ordentlichen Beschluss voraus, d. h. die Stimmen für den Beschluss müssen mindestens der doppelten Anzahl der Stimmen gegen den Beschluss entsprechen, anstelle des bisher verlangten Sonderbeschlusses, bei dem die Stimmen für den Beschluss mindestens der dreifachen Anzahl der Stimmen gegen den Beschluss entsprechen müssen;
  • die Beschränkungen für den Ankauf eigener Geschäftsanteile/Aktien durch eine Gesellschaft oder für die Kreditvergabe an eine Person zum Erwerb von Gesellschaftsanteilen/Aktien gilt nicht für private Gesellschaften, sofern die folgenden Voraussetzungen vorliegen: (i) es hat keine andere juristische Person in eine solche private Gesellschaft investiert; (ii) die Kreditaufnahme einer solchen Gesellschaft entspricht weniger als dem doppelten Betrag des Gesellschaftskapitals oder INR 500 Mio. (500 Mio. indische Rupien), je nachdem, welches der niedrigere Betrag ist; und (iii) es ist bei der Kreditvergabe nicht zu einem Zahlungsausfall gekommen;
  • das Verfahren bezüglich der Annahme von Einlagen von Gesellschaftern findet keine Anwendung, wenn die von den Gesellschaftern angenommenen Geldbeträge das eingezahlte Gesellschaftskapital plus freie Reserven nicht übersteigen und die Einzelheiten zum Gesellschaftsregister eingereicht wurden;
  • die Bestimmungen bezüglich des Verfahrens zur Abhaltung von Hauptversammlungen sind nicht anwendbar, sofern es entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag gibt;
  • die Beschlüsse der Board of Directors einer privaten Gesellschaft im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß § 179 (3) müssen nicht zum Gesellschaftsregister eingereicht werden;
  • ein Partner einer Wirtschaftsprüfergesellschaft bzw. eine Wirtschaftsprüfergesellschaft, die in über 20 Gesellschaften die Position eines Abschlussprüfers inne hat, kann nunmehr zum Abschlussprüfer bei 1-Mann-Gesellschaften, stillen Gesellschaften, kleinen Gesellschaften und Private Limited Companies mit einem Einlagekapital von weniger als INR 1 Milliarde (1 Milliarde indische Rupien ) ernannt werden;
  • das umständliche Verfahren zur Wiederernennung von ausgeschiedenen Board-Mitgliedern (Directors) ist nicht mehr anwendbar;
  • das Erfordernis, über Anträge auf Bestellung jeder Einzelperson zum Director der Gesellschaft separat abzustimmen, ist gestrichen worden;
  • die Beschränkungen der Befugnisse des Board bezüglich einer Kreditaufnahme über den Gesamtbetrag des eingezahlten Gesellschaftskapitals plus freier Reserven hinaus, bezüglich einer Verkaufs des ganzen oder im Wesentlichen ganzen Unternehmens etc. nur mit Sonderbeschluss der Gesellschafter findet keine Anwendung mehr;
  • ein Board-Mitglied, das ein Interesse an einem Beschluss durch das Board hat, kann in der Sitzung abstimmen, nachdem er sein/ihr Interesse offengelegt hat;
  • die Bestimmungen bezüglich der Kreditvergabe an Board-Mitglieder, Firmen, an denen Board-Mitglieder beteiligt sind, etc. gelten nicht mehr für eine private Gesellschaft, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen: (i) es hat kein anderes Organ in eine solche Privatgesellschaft investiert; (ii) die Kredite dieser Gesellschaft liegen unter dem doppelten Gesellschaftskapital oder INR 500 Mio. (500 Mio. indische Rupien ), je nach dem welcher Betrag der niedrigere ist, und (iii) es ist hinsichtlich eines solchen Kredites kein Zahlungsausfall eingetreten;
  • die Bestimmungen über die Unfähigkeit einer verbundenen Partei, in einer Gesellschafterversammlung im Falle eines Beschlusses bezüglich der Genehmigung von Transaktionen mit verbundenen Personen abzustimmen, sind nicht anwendbar;
  • die Bestimmungen zur Vergütung von Geschäftsführern, deren Bedingungen und über die Genehmigung in einer Gesellschafterversammlung gelten nicht für die Geschäftsführer, verantwortliche Direktoren oder Manager einer Limited Liability Company.

ÄNDERUNGEN BESTIMMTER RULES NACH DEM COMPANIES´ ACT 2013:

Änderungen der Companies (Incorporation) Rules 2014

Neben den jüngsten Änderungen dieser Rules im Amendment Act, wurden die Companies (Incorporation) Rules 2014 zudem am 1. Mai 2015 geändert, um ein einheitliches Gründungsverfahren für Gesellschaften einzuführen, durch das das frühere Verfahren weitestgehend ersetzt wurde. Es wurde ein neues einheitliches INC-29-Formular zur Beantragung der Neugründung einer Gesellschaft herausgegeben, durch die die entsprechenden früheren Anträge ersetzt werden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, die alten Formulare zu verwenden. Über dieses einheitliche Formular ist es den Gründern einer neuen Gesellschaft möglich, einer Reihe von Pflichten gemäß dem Gesellschaftsgründungsverfahren nachzukommen, von der Beantragung einer Directors Identification Number (Identifizierungsnummer für Board-Mitglieder) und digitalen Unterschriftszertifikaten bis hin zu Angaben zum Gesellschaftssitz. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, eine Permanent Account number (PAN), eine Tax Deduction and Collection Account Number (TAN) sowie ggf. eine Registrierung nach dem Employee-State Insurance Corporation Act 1948 zu beantragen. Zuvor musste eine Gesellschaft die PAN, TAN und ESIC Registrierungen separat beantragen. Diese Möglichkeit steht gemäß dem Verfahren unter dem E-Biz-Portal unter https://www.ebiz.gov.in zur Verfügung. Über das E-Biz-Portal besteht bereits jetzt und in Zukunft verstärkt die Möglichkeit, eine wachsende Anzahl von Genehmigungen der Zentralregierung und der Regierungen der Bundesstaaten zu beantragen. Es wird erwartet, dass durch diese Maßnahmen das Verfahren zur Gründung einer Gesellschaft vereinfacht und effizienter und weniger zeitaufwendig gestaltet wird.

Änderungen der Companies (Share Capital and Debentures) Rules 2015

Neben den Folgeänderungen auf der Grundlage des Amendment Act wurden am 18. März 2015 die Companies (Share Capital and Debenture) Rules 2014 umfassend geändert. Die nachfolgenden Änderungen sind hierbei besondershervorzuheben:

  • Bei börsennotierten Gesellschaften können Duplikate von Aktienzertifikaten nunmehr innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen ausgegeben werden (zuvor 15 Tage gemäß den früheren Vorschriften);
  • Ein Angestellter oder ein Board-Mitglied (Director) einer verbundenen Gesellschaft kann nun nicht mehr an Mitarbeiterbeteiligungsoptionsprogrammen einer Gesellschaft teilnehmen, da diese nunmehr aus der Definition der „berechtigten Arbeitnehmer“ gestrichen wurden; und
  • Im Falle eines Vorzugsangebots einer Gesellschaft ausschließlich gegenüber einem oder mehreren Gesellschaftern einer Gesellschaft sind die Bestimmungen über die Abgabe eines Angebotsschreibens und die Einholung ausgefüllter Antragsformulare von diesen Gesellschaftern nicht anwendbar.

AUSLANDSDIREKTINVESTITIONEN (FDI) – BERICHTERSTATTUNG UNTER DEM FDI-PROGRAMM ÜBER DIE E-BIZ-PLATTFORM

Die Reserve Bank of India hat an sämtliche Autorisierten Handelsbanken der Kategorie 1 Weisungen ausgegeben, in denen diese Banken über die Möglichkeit der Nutzung von Virtual Private Network (VPN)-Konten des National Informatics Centre (NIC) für den Zugriff auf das E-Biz-Portal der indischen Regierung zur Einreichung des Advanced Remittance Formulars und des FCGPR-Formulars nach dem FDI-Programm informiert werden. Das VPN-Konto wird unter dem Namen der einzelnen Nutzer geführt und in Übereinstimmung mit der Laufzeit der Digital Signing (Class 2) Zertifikate (mit einer maximalen Laufzeit von zwei Jahren) durch das Institute for Development and Research in Banking Technology (IDRBT), Hyderabad, ausgegeben. Die AD-Kategorie-I-Banken werden verpflichtet, die Vorauszahlung für die VPN-Konten (INR 9.654/ pro Konto für einen Block von zwei Jahren) direkt auf das Bankkonto der National Informatics Centre Services Inc. (NICSI) zu überweisen.

Wir danken Sarika Raichur, Senior Consultant for India (extern) der Noerr LLP, für ihre wertvollen Beiträge bei der Erstellung dieses Artikels.

Die zur Verfügung gestellten Informationen ersetzen nicht die Rechtsberatung im Einzelfall.