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WEG-Verwalter muss Namens­liste auf Auf­forderung vorlegen

14.03.2013

Wohnungseigentümer können das Gericht und den WEG-Verwalter einspannen, um für sich durch Erstellen einer Namensliste im laufenden Verfahren eine Beschlussanfechtungsklage vor der Unzulässigkeit zu retten. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2012, Az. V ZR 162/11.

Der Fall

Die Kläger sind WEG-Miteigentümer und haben Beschlüsse der Eigentümerversammlung angefochten. Die zur Zulässigkeit einer Klage notwendige namentliche Bezeichnung der anderen Eigentümer konnten sie nicht erbringen. Stattdessen baten sie erst im laufenden Verfahren das erstinstanzliche Gericht, dem WEG-Verwalter aufzugeben, eine solche Liste vorzulegen. Nachdem der WEG-Verwalter dieser gerichtlichen Aufforderung nicht nachkam, hat das AG die Anfechtungsklage als unzulässig abgewiesen. Das LG bestätigte dies in der Berufung. Das Revisionsverfahren nutzte der BGH zu einer Rechtfortbildung und stellte fest, dass die Kläger schon in erster Instanz ihrer prozessualen Obliegenheit nachgekommen sind, indem sie beantragt haben, der Verwaltung die Vorlage der Liste aufzugeben.

Die Folgen

Das Urteil erleichtert es Miteigentümern, die formalen Anforderungen an eine Anfechtungsklage zu erfüllen. Sie sind nicht mehr darauf angewiesen, Namen und ladungsfähige Anschriften aller Miteigentümer selbst zu recherchieren. Ihr Informationsmonopol hatten einige WEG-Verwalter dazu ausgenutzt, missliebige Klagen zu erschweren oder ganz zu verhindern. Das können sie nun nicht mehr.

Was ist zu tun?

Miteigentümer können zukünftig darauf verzichten, den Verwalter in einem separaten Prozess auf Erstellung einer Miteigentümerliste zu verklagen. Es reicht aus, wenn sie ihre direkte Anfechtungsklage zunächst nur auf die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks stützen. Im nächsten Schritt ist das Gericht in erster Instanz aufzufordern, der ohnehin prozessual beizuziehenden WEG-Verwaltung die Vorlage einer Eigentümerliste aufzugeben. Da WEG-Verwalter gegenüber jedem Eigentümer verpflichtet sind, eine solche Liste zu fertigen und herauszugeben, ist ihnen zu empfehlen, dieser prozessualen Aufforderung des Gerichts zu folgen. Diese Fortentwicklung des Rechts bewirkte der BGH über die Erweiterung einer prozessualen Norm, die der Sachaufklärung dient, auf Fallgestaltungen, die die Zulässigkeit einer Klage erstmalig bewirken sollen. Insofern ist genau zu beobachten, ob der BGH diesen Schritt auch in anderen Rechtsgebieten geht, in denen ähnliche Fragestellungen auftreten. Beispielsweise bei Konflikten innerhalb von Immobilienfonds, wie sie im Zusammenhang mit dem Berliner Hotel Adlon weithin bekannt geworden sind. Anlegerschutzanwälte werden sicherlich die Grenzen dieser neuen Informationschance - und damit auch Mandantengewinnungsmöglichkeit - umfassend auszuloten versuchen.

 

Dieser Beitrag ist in der Immobilien Zeitung vom 14.03.2013 erschienen.

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