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Ab März: Neue DIS-Schieds­gerichts­ordnung

28.02.2018

Am 01.03.2018 tritt die neue Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) in Kraft. Sie ersetzt die DIS-Schiedsgerichtsordnung aus dem Jahre 1998 und gilt für alle ab dem 01.03.2018 bei der DIS eingereichten Schiedsklagen. Sie ist für alle deutschen und internationalen Parteien relevant, die mit ihren Vertragspartnern anstelle der Zuständigkeit staatlicher Gerichte die Streitbeilegung durch Schiedsgerichte nach den DIS-Regeln vereinbart haben.

Das neue Regelwerk ist das Ergebnis eines monatelangen Diskussionsprozesses unter Einbindung zahlreicher deutscher und ausländischer Schiedsexperten. Die Schiedsgerichtsbarkeit hat sich seit Inkrafttreten der DIS-Schiedsgerichtsordnung im Jahre 1998 erheblich verändert. Die neuen DIS-Regeln sollen diesen Veränderungen Rechnung tragen und die DIS-Schiedsgerichtsordnung an internationale Standards anderer gängiger Schiedsordnungen anpassen.

Die neue DIS-Schiedsgerichtsordnung (im Folgenden auch „DIS-SchO“) bringt eine Vielzahl von Neuerungen mit sich. Insbesondere legt die neue DIS-SchO Wert auf ein effizient geführtes Verfahren und stärkt die Rolle der DIS als Schiedsinstitution zur Qualitätssicherung der Verfahren:

Neue Regelungen zur Steigerung der Verfahrenseffizienz

DIS-Schiedsverfahren sollen in Zukunft deutlich kosten- und zeiteffizienter ausgestaltet und hierdurch für nationale und internationale Parteien noch attraktiver werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere folgende Änderungen:

  • Klageerwiderungen sind unabhängig von der vollständigen Konstituierung des Schiedsgerichts nach den neuen Regeln bereits 45 Tage nach Übermittlung der Schiedsklage bei der DIS einzureichen und nicht wie bisher erst nach Fristsetzung durch das Schiedsgericht (Art. 7.2 DIS-SchO).
  • Die Fristen zur Benennung der Schiedsrichter wurden verkürzt (Art. 7.1 und 12.2 DIS-SchO).
  • Die neue DIS-Schiedsordnung sieht in einer gesonderten Anlage einen Katalog an Maßnahmen zur Steigerung der Verfahrenseffizienz vor, der vom Schiedsgericht mit den Parteien zu erörtern ist. Zudem haben die Parteien die Möglichkeit, ein sog. Beschleunigtes Verfahren durchzuführen (Anlagen 3 und 4 zur DIS-SchO).
  • Spätestens 21 Tage nach Konstituierung des Schiedsgerichts soll verpflichtend eine sog. Verfahrenskonferenz stattfinden, in welcher der Verfahrenskalender sowie mögliche Maßnahmen zur Steigerung der Verfahrenseffizienz und die Möglichkeit eines beschleunigten Verfahrens besprochen werden (Art. 27 DIS-SchO).
  • Das Schiedsgericht kann bei der Kostenentscheidung – neben dem Ausgang des Verfahrens – auch die Effizienz der Verfahrensführung durch die Parteien berücksichtigen (Art. 33 DIS-SchO). Hierdurch können Verzögerungstaktiken der Parteien unmittelbar sanktioniert werden.
  • Die neuen Regeln sehen eine Frist für den Schiedsspruch vor. Das Schiedsgericht soll den Schiedsspruch zukünftig in der Regel innerhalb von drei Monaten nach der letzten mündlichen Verhandlung oder dem letzten zugelassenen Schriftsatz an die DIS übermitteln (Art. 37 DIS-SchO).
  • Wird die Frist für den Schiedsspruch überschritten oder das Verfahren von den Schiedsrichtern in sonstiger Weise nicht sorgfältig und effizient geführt, kann dies in Zukunft zu einer Reduzierung der Schiedsrichterhonorare führen. Bei der Festsetzung der Schiedsrichterhonorare kommt dem mit der Reform der Schiedsordnung neu geschaffenen DIS-Rat ein entsprechendes Ermessen zu (Art. 34.4 und 37 DIS-SchO).

 

    Erhöhte Qualitätssicherung durch die DIS

    Durch die neuen DIS-Regeln wurden zudem – nach dem Vorbild anderer Schiedsordnungen – die Kompetenzen der DIS bei der Verwaltung des Verfahrens erheblich erweitert und damit die Rolle der DIS deutlich gestärkt. In Zukunft gibt es einen „DIS-Rat“, der unter anderem entscheidet über:

    • die Anzahl der Schiedsrichter, wenn die Parteien keine diesbezügliche Vereinbarung getroffen haben (Art. 10.2 DIS-SchO),
    • Ablehnungsanträge der Parteien gegen Schiedsrichter (Art. 15.4 DIS-SchO),
    • eine Anpassung der Honorare für die Schiedsrichter bei Beendigung des Verfahrens ohne Endschiedsspruch und bei einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (Art. 34.4 DIS-SchO).
       

    Zum Zwecke der Qualitätssicherung des Schiedsverfahrens und des Schiedsspruches ist der DIS-Rat zudem befugt,

    • auch ohne Antrag der Parteien einen Schiedsrichter seines Amtes zu entheben, wenn dieser nach Ansicht des DIS-Rates nicht geeignet ist, seine Aufgaben zu erfüllen (Art. 16.2 DIS-SchO),
    • auf Antrag einer Partei den vom Schiedsgericht festgelegten Streitwert zu überprüfen (Art. 36.3 DIS-SchO).

    Zudem kann die DIS das Schiedsgericht auf mögliche formale Fehler hinweisen und andere unverbindliche Änderungsvorschläge unterbreiten (Art. 39.3 DIS-SchO).

     

      Neuerungen zu Mehrparteienverfahren und einstweiligen Rechtsschutz

      Nach dem Vorbild anderer internationaler Schiedsinstitutionen enthält die DIS-Schiedsverfahrensordnung nunmehr auch Regelungen zu Mehrparteien- und Mehrvertragsverhältnissen sowie zur Verbindung von Verfahren (Art. 17-20 DIS-SchO).

      Auch die Regeln zum einstweiligen Rechtsschutz wurden erweitert. Eine einstweilige Anordnung des Schiedsgerichts ist danach nunmehr auch ohne vorherige Anhörung des Gegners der beantragenden Partei möglich (Art. 25.2 DIS-SchO). Dies macht den einstweiligen Rechtsschutz durch das Schiedsgericht, der grundsätzlich neben dem einstweiligen Rechtsschutz vor staatlichen Gerichten möglich ist, für die Parteien attraktiver.

      Fazit

      Die neuen DIS-Regeln sind eine gelungene Modernisierung der Schiedsordnung. Sie ermöglichen straffere und effizientere Schiedsverfahren und sorgen für eine erhöhte Qualitätssicherung durch die DIS. Das neue Regelwerk entspricht nunmehr dem Standard anderer gängiger internationaler Schiedsordnungen, gewährt den Parteien und Schiedsgerichten jedoch in bewährter Weise einen vergleichsweise großen Spielraum bei der Ausgestaltung des Schiedsverfahrens.

      Es ist daher zu erwarten, dass DIS-Schiedsverfahren und somit auch der Schiedsort Deutschland durch das neue Regelwerk sowohl für nationale als auch internationale Parteien weiter an Attraktivität gewinnen. Die Einbindung zahlreicher renommierter Schiedsrechtsexperten und Schiedspraktiker in die Überarbeitung dürfte zudem zu einer hohen Akzeptanz der neuen Regeln in der Praxis führen.