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Abschaffung des steuerlichen Bank­geheimnisses in § 30a AO

14.07.2017

Fast unbemerkt wurde mit Wirkung zum 25.6.2017 das sog. steuerliche Bankgeheimnis in Deutschland aufgehoben. Die Aufhebung des Bankgeheimnisses gilt dabei auch für Sachverhalte, die vor diesem Zeitpunkt bereits verwirklicht worden sind.

Vielleicht war die Reaktion auf diese Maßnahme auch deshalb nicht so groß, weil das nun aufgehobene deutsche Bankgeheimnis kein allumfassendes Bankgeheimnis darstellte. Es begründete niemals ein Auskunftsverweigerungsrecht der Kreditinstitute gegenüber den Finanzbehörden, wie sie beispielsweise für Rechtsanwälte oder Steuerberater in § 102 AO besteht.

Den Finanzbehörden wurde dadurch lediglich die Ermittlung von steuerlich relevanten Sachverhalten erschwert. So ordnete die Vorschrift nur an, dass Finanzbehörden bei den Ermittlungsmaßnahmen besondere Rücksicht auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden zu nehmen hatten.

Bisheriger Schutz vor der Versendung von Kontrollmitteilungen

Allerdings verhinderte das Bankgeheimnis in § 30a Abs. 3 AO bisher in den meisten Fällen, dass im Rahmen von Betriebsprüfungen bei Banken gewonnene Informationen über deren Kunden nicht durch sog. Kontrollmitteilungen an die Finanzämter der Kunden weitergegeben wurden. Dieses Kontrollmitteilungsverbot galt jedoch nur für Konten, bei deren Errichtung eine sog. Legitimationsprüfung durchgeführt wurde. Nur in Ausnahmefällen waren Kontrollmitteilungen möglich.
Dadurch und vor allem mit der durch die Vorschrift erzeugten Unsicherheit hinsichtlich der Zulässigkeit von Kontrollmitteilungen wurde nach Ansicht des Gesetzgebers der Finanzverwaltung eines der wirksamsten Mittel zur Sachverhaltsaufklärung genommen. 

Mehr Kontrollmitteilungen sind zu erwarten

Künftig sind durch die Abschaffung des Bankgeheimnisses solche Kontrollmitteilungen durch die im Rahmen von Betriebsprüfungen bei den Banken gewonnenen Informationen über deren Kunden möglich. Dadurch können die örtlich zuständigen Finanzämter der Bankkunden weitere Ermittlungen des Sachverhalts durchführen.

Die bisher bestehende Ermittlungsbeschränkung ist auch einer der Gründe für die Aufhebung des Bankgeheimnisses. Zwar spricht der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung nur davon, dass hierdurch insbesondere bessere Informationen über Steuerumgehungen z. B. mithilfe ausländischer Domizilgesellschaft vorliegen. Gleichwohl gilt diese Erweiterung der Ermittlungsmöglichkeiten auch für rein inländische Sachverhalte.

Die Aufhebung des § 30a AO soll es künftig den Finanzbehörden zudem auch ermöglichen ohne die bislang geltenden Einschränkungen bei hinreichendem Anlass beispielsweise Auskunftsersuchen, auch sog. Sammelauskunftsersuchen, an inländische Kreditinstitute richten zu dürfen, um Informationen über deren Kunden und deren Geschäftsbeziehungen zu Dritten erlangen zu können.

Gleichzeitig soll mit der Aufhebung des § 30a AO klargestellt werden, dass Kreditinstitute bei der Mitwirkung zur Aufklärung des steuerlichen Sachverhalts gegenüber den Finanzbehörden dieselben Rechte und Pflichten haben wie andere auskunftspflichtige Personen, die keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht beachten müssen.

Hinweise

Ermittlungsbeschränkungen in Bezug auf Kontrollmitteilungen von deren Bankkunden aufgehoben, die zufällig bei der Betriebsprüfung der Bank gewonnen wurden.

Am Ende des Weges dürfte durch die Erweiterung der Informationsmöglichkeiten der Finanzbehörden im In- und Ausland das Ende Abgeltungsteuer für Kapitalerträge stehen. Kapitalerträge würden dann nicht mehr mit dem pauschalen Steuersatz von 25%, sondern mit dem individuellen ESt-Tarif versteuert. So fordern derzeit alle Parteien in ihren Wahlprogrammen die Abschaffung der Abgeltungsteuer spätestens dann, wenn der geplante internationale Informationsaustausch auch tatsächlich funktioniert. 

Bestens
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