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Access-Provider haften für Urheber­rechts­verletzungen Dritter

03.12.2015

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die grundsätzliche Haftung von Telekommunikationsunternehmen, die den Zugang zum Internet vermitteln, für Urheberrechtsverletzungen Dritter anerkannt (Urt. v. 26.11.2015 – Az. I ZR 3/14 und I ZR 174/14). Sogenannte Access-Provider wie die beklagten Unternehmen Deutsche Telekom und Telefónica können demnach zur Sperrung des Zugangs zu Internetseiten mit urheberrechtswidrigen Inhalten verpflichtet werden. Voraussetzung ist aber nach Ansicht des BGH, dass zumutbare Anstrengungen des Rechteinhabers, gegen den Betreiber der Internetseite oder den Host-Provider vorzugehen, fruchtlos geblieben sind. Das Telekommunikationsunternehmen könne allein nachrangig zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken in Anspruch genommen werden. Die Entscheidung des BGH steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der bereits im vergangenen Jahr das Vorgehen gegen Access-Provider in einem ähnlich gelagerten Fall aus Österreich für mit der Urheberrechtsrichtlinie vereinbar gehalten hat (Urt. v. 27.03.2014 – Rs. C-314/12).

In den vom BGH entschiedenen Verfahren begehrten die Kläger, zu denen die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) zählt, das Sperren des Zugangs zu den Webseiten „3dl.am“ bzw. „goldesel.to“, da von diesen Seiten u. a. auf urheberrechtlich geschützte Musikwerke zugegriffen werden könne, die widerrechtlich auf die Plattformen „RapidShare“, „Netload“, „Uploaded“ und „eDonkey“ hochgeladen wurden.

Der BGH urteilte, dass der Rechteinhaber prinzipiell einen Access-Provider nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Anspruch nehmen könne, um den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden. Sofern zumutbare Prüfpflichten verletzt wurden, hafte das Telekommunikationsunternehmen als Störer, da die Vermittlung des Zugangs zu Internetseiten mit rechtswidrigen Inhalten ein adäquat-kausaler Tatbeitrag zur Urheberrechtsverletzung sei. In Verbindung mit dem allgemein anerkannten „Notice and Take-Down“-Verfahren sind die Telekommunikationsunternehmen demzufolge insbesondere dann zur Sperrung von Webseiten verpflichtet, wenn sie z. B. durch einen Hinweis des Rechteinhabers Kenntnis von rechtswidrig verfügbaren Inhalten erlangen. Der BGH weist ferner darauf hin, dass die vollständige Sperrung einer Internetseite selbst dann zumutbar sei, wenn die Seite sowohl rechtmäßige als auch rechtswidrige Inhalte aufweist, sofern erstere nach dem Gesamtverhältnis nicht ins Gewicht fallen.

Der BGH betont jedoch, dass die aufgezeigte Haftung der Access-Provider aufgrund des Verhältnismäßigkeitsprinzips nur dann – als ultima ratio – in Betracht komme, wenn der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die – wie der Betreiber der Internetseite – die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder – wie der Host-Provider – zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Die Rechteinhaber sind dabei den Ausführungen des BGH zufolge sogar verpflichtet, Detekteien oder staatliche Ermittlungsbehörden zur Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten zu Hilfe zu ziehen. So wies der BGH im Ergebnis beide Revisionen mit dem Argument zurück, die Kläger hätten sich nicht damit zufrieden geben dürfen, dass die Adressen des Betreibers der Internetseite und des Host-Providers nicht im Werbeauftritt enthalten waren bzw. sich die angegebenen Adressen als falsch herausgestellt haben.

Der BGH bejaht mit seiner Entscheidung die grundsätzliche Haftung von Access-Providern für Urheberrechtsverletzungen Dritter und wirkt doch gleichzeitig einer ausufernden Inanspruchnahme der Telekommunikationsunternehmen entgegen, da die Ansprüche vorrangig gegenüber Webseitenbetreibern und Host-Providern unter Einsatz erheblicher Bemühungen geltend gemacht werden müssen.

 

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