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Beweis­erleichterung für Ursachen­zusammenhang in der Rechts- und Steuer­beraterhaftung

16.07.2015

Die Kläger, Gesellschafter einer GmbH, forderten von dem beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz wegen anwaltlicher Falschberatung. Die Kläger trugen vor, der Beklagte habe sie im Jahr 2000 nicht ausreichend bezüglich der Optionen in der Gestaltung eines Kaufvertrags zum Verkauf ihrer Unternehmensanteile beraten. Die im Kaufvertrag enthaltene Wertsicherungsklausel erwies sich als unwirksam, als die Kläger Ansprüche aus dieser Klausel gerichtlich geltend machten.

Der BGH hielt an seiner ständigen Rechtsprechung fest und stellte klar, dass sich in Fällen der Rechts- und Steuerberaterhaftung die Beweiserleichterungen für den Ursa-chenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises bestimmen. Nur die Grundsätze des Anscheinsbeweises führten zu einer angemessenen Risikoverteilung zwischen rechtlichem Berater und Mandanten. Lasse der Mandant offen, für welche von mehreren möglichen Vorgehensweisen er sich bei pflichtgemäßer Beratung entschieden hätte, sei die notwendige Scha-denswahrscheinlichkeit allerdings nur dann gegeben, wenn diese sich für alle in Betracht kommenden Ursachenverläufe ergebe. Die Schadenswahrscheinlichkeit müsse dann auch für alle Ursachenverläufe dargelegt und bewiesen werden.

Den entstandenen Schaden führten die Kläger auf den Gewinn zurück, den sie hätten erzielen können, wenn sie das durch eine korrekte Wertsicherungsklausel erhalten ge-bliebene Kapital angelegt hätten. Zu der vermeintlichen Schadenshöhe führte der BGH aus, dass § 252 Abs. 2 BGB in Ergänzung zu § 287 ZPO dem Geschädigten zwar eine abstrakte Schadensberechnung des entgangenen Gewinns ermögliche, gleichwohl aber die Darlegung und gegebenenfalls der Nachweis der erforderlichen Anknüpfungstatsachen erforderlich ist. Die Kläger hätten somit vortragen und nachweisen müssen, für welche konkrete Form der Kapitalanlage sie sich entschieden hätten, um darauf basierend einen Schaden zu errechnen.

Der BGH entschied ferner, dass vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Form anwaltlichen Zeithonorars als Schaden grundsätzlich bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren zu erstatten sind. Weitergehende Kosten könnten nur dann geltend gemacht werden, wenn der Geschädigte diese nach den besonderen Umständen des Einzelfalls für erforderlich und zweckmäßig halten durfte. Dies kann anzunehmen sein, wenn ein zur Vertretung bereiter und geeigneter Rechtsanwalt oder ein erforderlicher spezialisierter Anwalt zu den gesetzlichen Gebühren nicht gefunden werden kann.

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