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BFH: Bagatell­grenze gewerblicher Einkünfte von Personen­gesellschaften

20.02.2015

Bagatellgrenze für die Abfärbewirkung bei geringfügig gewerblichen Einkünften von Personengesellschaften

Übt eine vermögensverwaltende oder freiberuflich tätige Personengesellschaft in geringem Umfang auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, führt dies nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu insgesamt gewerblichen Einkünften der Personengesellschaft, wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze überschreiten (sog. Abfärbewirkung).

Offen war bisher die Höhe der Bagatellgrenze. Bisher hatte der BFH lediglich entschieden, dass es bei gewerblichen Umsätzen von 1,25 % der Gesamtumsätze nicht zur Abfärbewirkung kommt. Nicht höchstrichterlich war damit bisher entschieden die Frage, ab welcher Grenze die Abfärbewirkung greift. Hier bringt der BFH nun mit drei Entscheidungen vom 27.8.2014 (VIII R 41/11, VIII R 16/11, VIII R 6/12) mehr Rechtssicherheit.

Danach kommt es nur dann nicht zu einer Umqualifizierung aller Einkünfte in gewerbliche Einkünfte, wenn die originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und den Betrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.
Umgekehrt findet eine Umqualifizierung aller Einkünfte in gewerbliche Einkünfte statt, wenn entweder die gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft oder diese den Betrag von 24.500 EUR übersteigen.

Erzielt eine freiberufliche Personengesellschaft gewerbliche Nettoumsatzerlöse in Höhe von 30.000 Euro, kommt es zu Abfärbewirkung, auch wenn diese nur 2 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft betragen. Gleiches gilt, wenn diese Personengesellschaft gewerbliche Nettoumsatzerlöse in Höhe von 10.000 Euro erzielt, diese aber 5 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft ausmachen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der BFH aus Vereinfachungsgründen die Bagatellgrenze an den Nettoumsatzerlösen festmacht. Hierdurch soll eine aufwendige parallele Einkünfteermittlung verhindert werden, die zudem in einigen Fällen nur für die Frage der Abfärbewirkung durchzuführen wäre.

Für vermögensverwaltende oder freiberuflich tätige Personengesellschaften ist die Einhaltung dieser Grenzen entscheidend, wenn deren Gesellschafter weiterhin freiberufliche oder entsprechend der im Rahmen der Vermögensverwaltung erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen versteuern wollen.

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