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BFH: Kaufoption aus einem PKW-Leasingvertrag als entnahmefähiges Wirtschaftsgut
18.02.2015
In seinem Urteil vom 26.11.2014 (X R 20/12) verweigerte der BFH einer steuerbegünstigten Leasinggestaltung die Anerkennung. Konkret zahlte ein Unternehmen (Leasingnehmer) für einen PKW Leasingraten in einer Höhe, die es dem Leasinggeber kurz vor Ende des Leasingvertrags erlaubte, den PKW dem Gesellschafter des Leasingnehmers zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Preis zum Kauf anzubieten (Einräumung einer Kaufoption).
Für den BFH stellt die am Ende des Leasingvertrags einseitig vom Leasinggeber an den Leasingnehmer eingeräumte Kaufoption ein entnahmefähiges betriebliches Wirtschaftsgut dar, wenn die Leasingraten zuvor als Betriebsausgaben vom Leasingnehmer abgezogen worden sind. Nimmt - wie im Streitfall – der Gesellschafter des Leasingnehmers das Angebot an, führt dies zu einer gewinnerhöhenden Entnahme auf Ebene des Leasingnehmers.
In diesem Zusammenhang stellt der BFH als Klarstellung der bisherigen Rechtsprechung fest, dass der Begriff des Wirtschaftsguts nicht voraussetzt, dass es dem Betrieb einen Nutzen für mehrere Jahre bringt. Der Annahme eines Wirtschaftsguts stehe somit nicht entgegen, dass die Ausübungsfrist der eingeräumten Optionsrechte auf die Restdauer der Leasingverträge - also einen Zeitraum von jeweils etwa einem Monat - begrenzt gewesen sein könnte und die Optionen tatsächlich bereits wenige Tage nach ihrer Einräumung ausgeübt worden sind.
Dies ergebe sich bereits aus der Formulierung des § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG, wonach "bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt", die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer zu verteilen sind. Diese Regelung zeige, dass es auch Wirtschaftsgüter geben muss, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen auf einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr beschränkt ist.
Die Dauer der Nutzbarkeit habe nur Bedeutung für die Frage, ob die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sofort als Betriebsausgabe abziehbar oder aber im Wege der Absetzung für Abnutzung auf mindestens zwei Wirtschaftsjahre zu verteilen sind. Sie sei hingegen nicht Merkmal des Wirtschaftsgutsbegriffs.
Für den BFH stellt die am Ende des Leasingvertrags einseitig vom Leasinggeber an den Leasingnehmer eingeräumte Kaufoption ein entnahmefähiges betriebliches Wirtschaftsgut dar, wenn die Leasingraten zuvor als Betriebsausgaben vom Leasingnehmer abgezogen worden sind. Nimmt - wie im Streitfall – der Gesellschafter des Leasingnehmers das Angebot an, führt dies zu einer gewinnerhöhenden Entnahme auf Ebene des Leasingnehmers.
In diesem Zusammenhang stellt der BFH als Klarstellung der bisherigen Rechtsprechung fest, dass der Begriff des Wirtschaftsguts nicht voraussetzt, dass es dem Betrieb einen Nutzen für mehrere Jahre bringt. Der Annahme eines Wirtschaftsguts stehe somit nicht entgegen, dass die Ausübungsfrist der eingeräumten Optionsrechte auf die Restdauer der Leasingverträge - also einen Zeitraum von jeweils etwa einem Monat - begrenzt gewesen sein könnte und die Optionen tatsächlich bereits wenige Tage nach ihrer Einräumung ausgeübt worden sind.
Dies ergebe sich bereits aus der Formulierung des § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG, wonach "bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt", die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer zu verteilen sind. Diese Regelung zeige, dass es auch Wirtschaftsgüter geben muss, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen auf einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr beschränkt ist.
Die Dauer der Nutzbarkeit habe nur Bedeutung für die Frage, ob die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sofort als Betriebsausgabe abziehbar oder aber im Wege der Absetzung für Abnutzung auf mindestens zwei Wirtschaftsjahre zu verteilen sind. Sie sei hingegen nicht Merkmal des Wirtschaftsgutsbegriffs.
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