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BFH zur gewerbe­steuerlichen Hinzu­rechnung bei Konzern­finanzierungs­gesellschaften

13.04.2017

Eine gute Entscheidung für Unternehmensgruppen mit Konzernfinanzierungsgesellschaften veröffentlichte der BFH in einem aktuellen Urteil vom 6.12.2016 (I R 79/15), in dem es um die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen bei Konzernfinanzierungsgesellschaften ging.

Grundsatz: Hinzurechnung der Zinsen zu 25%

Grundsätzlich sind abzugsfähige Zinsen bei der Ermittlung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage dem Gewinn zu 25% hinzuzurechnen, soweit diese den Gewinn gemindert haben und soweit diese den Freibetrag von 100.000 Euro übersteigen (§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG). Bei Zinsaufwendungen von beispielsweise 250.000 Euro sind diese im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags in Höhe von 37.500 Euro ((250.000 ./. 100.000) x 25%) dem Gewinn hinzuzurechnen.

Bankenprivileg als Ausnahme von der Hinzurechnung

Eine Ausnahme von der Hinzurechnung besteht allerdings für sog. Kreditinstitute i.S. des § 1 Abs. 1 KWG. Bei diesen unterbleibt nach § 19 GewStDV die gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Zinsen aus Bankgeschäften (sog. Bankenprivileg).
Ursprünglicher Adressat dieser Ausnahme war das Bankgewerbe. Da bei Kreditinstituten das Passiv- und Aktivgeschäft (Zinsgeschäfte) in etwa übereinstimmen, würden diese durch die Hinzurechnung der anteiligen Zinsen erheblich benachteiligt. Durch das Bankenprivileg sollte der wirtschafts-, kredit- und währungspolitischen Funktion des Bankgewerbes angemessen Rechnung getragen werden.

Anwendung der Ausnahme auch auf Konzernfinanzierungsgesellschaften

Doch der BFH bestimmte nun in seinem Urteil vom 6.12.2016, dass auch Konzernfinanzierungsgesellschaften solche Kreditinstitute i.S. des § 1 KWG sein können und damit unter das sog. Bankenprivileg (§ 19 Abs. 1 GewStDV) fallen.

Entscheidend für die Anwendung des Bankenprivilegs ist für den BFH nicht die Tatsache, dass das betreffende Unternehmen unter die Bankenaufsicht fällt. Denn dann würden Konzernfinanzierungsgesellschaften nicht in den Genuss des gewerbesteuerlichen Bankenprivilegs fallen, da Unternehmen, die Bankgeschäfte ausschließlich mit ihrem Mutterunternehmen oder ihren Tochter- oder Schwesterunternehmen betreiben, gerade nicht als Kreditinstitute i.S.d. KWG gelten (sog. Konzernprivileg gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 KWG).

Vielmehr stellt der BFH für die Anwendung des gewerbesteuerlichen Bankenprivilegs darauf ab, dass es sich um ein im Wesentlichen um Unternehmen handelt, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Solche Bankgeschäfte sind u.a. Kreditgeschäfte in Gestalt der Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG). Davon erfasst könnten nach Auffassung des BFH auch Unternehmen sein, die verzinsliche Darlehen an verschiedene Gesellschaften innerhalb einer Unternehmensgruppe ausreichen.

Auch das formale Nachweiserfordernis in § 19 Abs. 2 GewStDV, wonach u.a. die Aktivposten aus Bankgeschäften die Aktivposten aus anderen Geschäften überwiegen müssen, verhindert nicht die Anwendung des Bankenprivilegs bei Konzernfinanzierungsgesellschaften, wenn diese ausschließlich die begünstigten "Bankgeschäfte" betreiben und keine Geschäfte außer der Ausreichung von Darlehen an verbundene Unternehmen und der Aufnahme von Darlehen bei einer Bank zu deren Finanzierung tätigen. Denn sollte nach Auffassung der BFH zweifelsfrei feststehen, dass die Konzernfinanzierungsgesellschaft die materiellen Voraussetzungen des § 19 GewStG erfüllt, müsse dies nicht noch gesondert nachgewiesen werden.

Erste Auswirkungen des Urteils

Das Urteil des BFH ist positiv für Konzernfinanzierungsgesellschaften, da es dem Problem der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung angemessen Rechnung trägt.
Will eine Konzernfinanzierungsgesellschaft nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung in den Genuss der Regelung kommen, sollte allerdings darauf geachtet werden, dass diese ausschließlich Bankgeschäfte tätigt, um das Nachweisproblem des § 19 Abs. 2 GewStDV zu vermeiden.

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