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BFH: Durch Wechsel im Gesellschafterbestand ausgelöste Grunderwerbsteuern sind keine Anschaffungskosten
12.02.2015
Eine positive Entscheidung für die Steuerpflichtigen veröffentlichte der BFH in seinem Urteil vom 2.9.2014 (IX R 50/13). Wird infolge eines Wechsels im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft Grunderwerbsteuer ausgelöst, stellt diese sofort abzugsfähige Werbungskosten der im Streitfall vermögensverwaltenden Personengesellschaft dar. Konkret ging es um die Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG. Diese fällt an, wenn sich bei einer Personengesellschaft mit inländischen Grundbesitz innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt ändert, dass mindestens 95 v.H. der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen. Hierbei werde zwar ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft fingiert. Doch gelte diese Fiktion nur im Rahmen der Grunderwerbsteuer.
Der BFH widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung, die in diesen Fällen die Grunderwerbsteuer entweder zu den Anschaffungsnebenkosten "auf die Beteiligung“ (OFD Frankfurt am Main vom 2.5.2013) oder alternativ zu den Anschaffungskosten "auf die Anteile an den Grundstücken" (OFD Niedersachsen vom 22.8.2013) zählt.
Gegen die Annahme von Anschaffungskosten für das Grundstück spreche, dass sich der Grundbesitz nach dem Wechsel im Gesellschafterbestand unverändert im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Gesamthandseigentum der Personengesellschaft befindet.
Für die Einordnung der GrESt als Anschaffungskosten der Kommanditanteile fehle es dagegen ertragsteuerlich an einem über die reine Kausalität hinausgehenden inhaltlichen Zusammenhang zwischen der Anschaffung der Kommanditanteile und der Grunderwerbsteuer. Dies werde vor allem dadurch deutlich, dass sich das fingierte Rechtsgeschäft i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG aus der Summe von Teilakten ergeben kann. Dadurch ist eine Zurechnung des Grunderwerbsteueraufwands zu bestimmten erworbenen Personengesellschaftsanteilen nicht möglich.
Mit dieser Entscheidung liegt der IX. Senat des BFH auf der Linie des I. Senats, der sich in seinem Urteil vom 20.4.2011 (I R 2/10) für den Fall der Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ebenfalls für den sofortigen Betriebsausgabenabzug der Grunderwerbsteuer ausgesprochen hat.
Der BFH widerspricht damit der Auffassung der Finanzverwaltung, die in diesen Fällen die Grunderwerbsteuer entweder zu den Anschaffungsnebenkosten "auf die Beteiligung“ (OFD Frankfurt am Main vom 2.5.2013) oder alternativ zu den Anschaffungskosten "auf die Anteile an den Grundstücken" (OFD Niedersachsen vom 22.8.2013) zählt.
Gegen die Annahme von Anschaffungskosten für das Grundstück spreche, dass sich der Grundbesitz nach dem Wechsel im Gesellschafterbestand unverändert im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Gesamthandseigentum der Personengesellschaft befindet.
Für die Einordnung der GrESt als Anschaffungskosten der Kommanditanteile fehle es dagegen ertragsteuerlich an einem über die reine Kausalität hinausgehenden inhaltlichen Zusammenhang zwischen der Anschaffung der Kommanditanteile und der Grunderwerbsteuer. Dies werde vor allem dadurch deutlich, dass sich das fingierte Rechtsgeschäft i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG aus der Summe von Teilakten ergeben kann. Dadurch ist eine Zurechnung des Grunderwerbsteueraufwands zu bestimmten erworbenen Personengesellschaftsanteilen nicht möglich.
Mit dieser Entscheidung liegt der IX. Senat des BFH auf der Linie des I. Senats, der sich in seinem Urteil vom 20.4.2011 (I R 2/10) für den Fall der Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ebenfalls für den sofortigen Betriebsausgabenabzug der Grunderwerbsteuer ausgesprochen hat.
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