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BGH: Einfordern von „Hochzeits­rabatten“ durch Edeka war teilweise miss­bräuchlich

25.01.2018

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Entscheidung vom 23. Januar 2018 (Az. KVR 3/17) den restriktiven Ansatz des Bundeskartellamtes (BKartA) gegenüber sog. „Hochzeitsrabatten“ im Lebensmitteleinzelhandel (LEH) in Teilen bestätigt. Er hob eine Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2015 auf, welches die Frage zu Gunsten von LEH-Unternehmen deutlich großzügiger beurteilt hatte. Die konkreten Folgen für die Praxis sind derzeit noch nicht im Einzelnen absehbar, da die Entscheidungsgründe zum Urteil des BGH noch nicht veröffentlicht wurden. Bereits jetzt steht aber fest, dass die Entscheidung Bedeutung weit über die LEH-Branche hinaus haben dürfte.

Hintergrund

Nachfragern mit überlegener Marktmacht ist es nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verboten, Lieferanten unter missbräuchlicher Ausnutzung dieser Überlegenheit aufzufordern, dem Nachfrager sachlich nicht gerechtfertigte Vorteile zu gewähren (sog. „Anzapfverbot“). Dieses Verbot gilt nicht nur für marktbeherrschende Unternehmen, sondern bereits dann, wenn ein Lieferant von einem Nachfrager abhängig ist und der Nachfrager deshalb über überlegene Marktmacht verfügt (§ 19 Abs. 1, 2 Nr. 5 i. V. m. § 20 Abs. 2 GWB, zuvor § 20 Abs. 3, 1. Fall GWB a. F.). Mit der Frage, wo für marktstarke Nachfrager die Grenze zwischen harten Verhandlungen und unzulässigem Anzapfen von Lieferanten verläuft, hat sich nunmehr der BGH im Hinblick auf die sog. „Hochzeitsrabatte“ befasst, die Edeka von ihren Lieferanten anlässlich der Übernahme von rund 2.300 Filialen des Discounters „Plus“ im Jahr 2008 verlangt hatte.

Edeka hatte Anfang 2009 mit ihren mehr als 500 Lieferanten sog. „Sonderverhandlungen“ geführt und forderte hierbei unter Verweis auf die durch die Transaktion entstandenen Synergieeffekte unter anderem die (rückwirkende) Übernahme einzelner mit „Plus“ vereinbarter Konditionen und Zahlungsziele, soweit diese günstiger waren als die von Edeka („Bestwertabgleich“), sowie die Kostenbeteiligung der Lieferanten an der Renovierung von Edeka-Filialen („Partnerschaftsvergütungen“).

Das BKartA hatte – überprüft am Beispiel von vier vom BKartA als abhängige Unternehmen eingestuften Sektherstellern – die Vorgehensweise von Edeka für missbräuchlich gehalten (Beschluss vom 03. Juli 2014, Az. B 2-58/09); das OLG Düsseldorf hatte den Beschluss des Bundeskartellamtes auf Beschwerde von Edeka vollständig aufgehoben (Beschluss vom 18. November 2015, Az.: VI-Kart 6/12 (V), siehe dazu bereits unsere News vom 30.11.2015). Der BGH ließ mit Beschluss vom 15. November 2016 die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf im Hinblick auf einige konkrete Rechtsfragen zu. Diese Rechtsfragen bezogen sich neben dem Ursachenzusammenhang zwischen Vorteilseinforderung und überlegener Marktmacht insbesondere auf die Kriterien, unter denen vom Nachfrager geforderte Vorteile sachlich gerechtfertigt sein können.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hat (soweit er das Rechtsmittel zugelassen hatte) die Entscheidung des OLG Düsseldorf aufgehoben und das Bundeskartellamt im Ergebnis bestätigt.

Den derzeit öffentlich verfügbaren Informationen ist zu entnehmen, dass der BGH jedenfalls die nachträgliche Einforderung günstigerer Preisbestandteile im Hinblick auf einzelne Produkte ohne Berücksichtigung der sonstigen Preisgestaltung (sogenanntes „Rosinenpicken“ im Rahmen des „Bestwertabgleichs“), als missbräuchlich angesehen hat. Insoweit scheint der BGH die Position einzunehmen, dass Gegenstand der Missbrauchsprüfung (bei der es u.a. auch die Frage ankommt, ob eine angemessene Gegenleistung vorliegt) nicht die Gesamtrabattforderung des Nachfragers ist, sondern die konkret geforderte Einzelkondition. Bei der Einstufung der Forderungen von Edeka durch den BGH als missbräuchlich dürfte auch eine Rolle gespielt haben, dass es teilweise um rückwirkende Sonderkonditionen ging, die einen Zeitraum weit vor der Fusion von Edeka und Plus betrafen. Die vom OLG Düsseldorf herangezogene Erwägung, dass auch ein rückwirkendes „Rosinenpicken“ gerechtfertigt sein kann, wenn eine entsprechende Verhandlungs-Gegenmacht des Lieferanten besteht und die vereinbarten Konditionen Ergebnis eines kaufmännischen Verhandlungsprozesses sind, hielt der BGH offenbar jedenfalls im konkreten Fall nicht für so ausschlaggebend, um einen Marktmissbrauch insgesamt auszuschließen.

Auch die Einforderung einer sog. „Partnerschaftsvergütung“, also die finanzielle Beteiligung der Hersteller an der Modernisierung von Filialen, hat der BGH offenbar (für sich genommen) für sachlich nicht gerechtfertigt gehalten. Das OLG Düsseldorf hatte die Schaffung einer höheren Attraktivität der von Edeka erworbenen Filialen durch Renovierung und Modernisierung – und damit einer auch den Herstellern zugutekommenden verbesserten Produktpräsentation – noch als eine ausreichende Gegenleistung von Edeka angesehen.

Welche weiteren grundsätzlichen Rechtsfragen der BGH mit seinem Urteil ebenfalls beantwortet hat – etwa die Frage nach der Erforderlichkeit einer strengen Kausalität zwischen Marktstellung und Forderung –, ist den derzeit vorliegenden Informationen nicht eindeutig zu entnehmen. Insbesondere ist aktuell noch unklar, welche konkreten Anforderungen der BGH in seinem Urteil an die Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung angelegt hat.

Fazit und Ausblick

Die jüngste Entscheidung des BGH wird – jedenfalls nach Veröffentlichung der Entscheidungsgründe – die Rechtssicherheit im Hinblick auf die Grenzen zwischen noch hartem Verhandeln und einem Missbrauch von Marktmacht weiter erhöhen. Die vom BGH aufgestellten Grundsätze dürften dabei auch auf andere Branchen übertragbar sein – jedenfalls unter Berücksichtigung der jeweiligen Marktstrukturen und Marktmachtverhältnisse der einzelnen Marktteilnehmer.

Auch nach der BGH-Entscheidung werden allerdings viele Detailfragen offenbleiben. Unklar ist beispielsweise, ob auch die übrigen vom BKartA in diesem Zusammenhang entwickelten Entscheidungskriterien (z.B. zur Frage der Bestimmung eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Abnehmer und Lieferant) Bestand haben werden. Zu diesen Fragen hat sich der BGH nicht geäußert.

Erste Reaktionen zeigen, dass sich das BKartA durch die jüngste Entscheidung des BGH in seiner bisherigen Entscheidungspraxis bestärkt sieht. Dem Thema „Hochzeitsrabatte“ hatte das Amt erst jüngst ein neues und aktuelles Kapitel hinzufügen können, als es gegen die (rückwirkenden) Rabattforderungen des Möbelherstellers XXXLutz anlässlich der Übernahme eines anderen Möbelhauses intervenierte (siehe hierzu die Pressemitteilung des BKartA vom 11. Januar 2018).

Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass das BKartA – unter Berücksichtigung der jüngsten Erkenntnisse – auch in Zukunft Verhandlungsprozesse in der LEH-, aber auch in anderen Branchen kritisch beäugen wird und dort, wo aus Sicht des Amtes geboten, wie schon in der Vergangenheit intervenieren wird.

Vor allem marktstarke – aber auch abhängige – Unternehmen sind daher gut beraten, ihre Verhandlungsprozesse rechtlich eng begleiten zu lassen. Im Übrigen kann dabei nicht nur das Fordern von günstigen Konditionen gegenüber Lieferanten (wie im Edeka-Fall) als missbräuchlich angesehen werden. Auch die Gewährung von bestimmten Rabatten an die eigenen Abnehmer kann zulasten von Konkurrenten zu Wettbewerbsbeschränkungen führen, wie es in der Rechtspraxis sogar schon vom Europäischen Gerichtshof festgestellt wurde (siehe hierzu unseren Beitrag vom 13.10.2015).

Sonderkonditionen bleiben damit auch in Zukunft ein kartellrechtlich besonders sensibles Thema.

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