BGH: Keine Liquidation wahlärztlicher Leistungen durch Honorarärzte!
Am 16.10.2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass im Krankenhaus nicht festangestellte Honorarärzte ihre Tätigkeit nicht als Wahlleistung erbringen und abrechnen können. Das Urteil wird Auswirkungen auf die Krankenhauspraxis haben und sollte auch weitere Bereiche des Gesundheitsmarktes (bspw. die Medizintechnikindustrie) zu erhöhter Aufmerksamkeit anhalten.
Hintergrund der BGH-Entscheidung
Dem Urteil des BGH vom 16.10.2014 lag folgender Sachverhalt zugrunde:
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Ein niedergelassener Facharzt hatte eine privatversicherte Patientin zunächst behandelt und sodann in einem Krankenhaus operiert, mit dem er eine Kooperationsvereinbarung über eine Honorararzttätigkeit abgeschlossen hatte (zeitlich befristete Erbringung ärztlicher Leistungen für den Krankenhausträger, ohne angestellt bzw. als Beleg- oder Konsiliararzt tätig zu sein).
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Die Patientin unterzeichnete vor der Krankenhausbehandlung eine von dem Honorararzt vorgelegte „Vereinbarung über die Behandlung gegen Privatrechnung“ und erklärte ihr Einverständnis mit der Abrechnung der ärztlichen Leistungen durch den Honorararzt.
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In der darüber hinaus zwischen dem Krankenhausträger und der Patientin abgeschlossenen Wahlleistungsvereinbarung war der Honorararzt nicht (auch nicht als Stellvertreter) aufgeführt.
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Die private Krankenversicherung hatte auf Rückzahlung der Vergütung des Honorararztes geklagt und in den Vorinstanzen Recht bekommen.
Kernaussage des BGH: Patientenvereinbarung mit dem Honorararzt nichtig!
Der BGH bestätigte mit seinem Urteil die Vorinstanzen und verpflichtete den Honorararzt zur Rückzahlung des Honorars an die private Krankenversicherung der Patientin, da aus keiner der abgeschlossenen Vereinbarungen eine gesonderte Vergütung für die ärztlichen Leistungen geschuldet gewesen sei.Begründet wurde diese Feststellung mit der Tatsache, dass der Honorararzt weder als angestellter oder beamteter Arzt mit eigener Liquidationsberechtigung (originärer Wahlarzt), noch als von solchen Ärzten beauftragter, externer Arzt tätig geworden sei (Wahlarztkette nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG). Da der Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte zum Schutz der Patienten mit der preisrechtlichen Norm des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG gesetzlich abschließend festgelegt sei, sei die „Vereinbarung über die Behandlung gegen Privatrechnung“ wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (§ 134 BGB). Vorgenannte Norm könne auch durch eine Individualvereinbarung mit dem Wahlleistungspatienten nicht erweitert oder abbedungen werden.
Folgen für Krankenhäuser und weitere Akteure auf dem Gesundheitsmarkt
Operationen, die in einem Krankenhaus durch Honorarärzte durchgeführt werden, dürfen nach Ansicht des BGH weder von diesen, noch vom Krankenhausträger gegenüber Patienten als Wahlleistung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG abgerechnet werden. Um Klarheit zu schaffen und Rechtsrisiken zu vermeiden, dürften Krankenhäuser daher gut beraten sein, die in die Erbringung von Wahlleistungen eingebundenen Ärzte anzustellen, um so den Kreis der originären Wahlärzte auszuweiten. Denn auch nach dem Urteil des BGH bleibt unklar, wann und auf welche Art und Weise auch ein Honorararzt im konkreten Einzelfall durch Veranlassung bspw. eines im Krankenhaus angestellten Arztes in die Wahlarztkette des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG einbezogen werden kann.Das Urteil des BGH legt zudem den Schluss nahe, dass – unabhängig vom Versicherungsstatus des betreffenden Patienten – sämtliche Arten von Wahlleistungen im stationären und ambulanten Bereich der Krankenhäuser nicht durch Honorarärzte vereinbart und als solche erbracht und abgerechnet werden können. Dies hätte dementsprechend auch für technische und operative Zusatzleistungen, wie bspw. den Einsatz spezieller Methoden und innovativer Medizintechnik (sog. medizinische Wahlleistungen), zu gelten. Um vorab Klarheit über die Kostentragung und –erstattung zu schaffen, sollten sich also auch die Unternehmen der Medizintechnikindustrie – im Rahmen des rechtlich Zulässigen – im Zusammenhang mit dem Produktvertrieb mit den Klinikunternehmen über Einsatz und Abrechnung „ihrer“ medizinischen Wahlleistungen verständigen.
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