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Biozid-Verordnung: Klarstellung zum Anwendungsbereich für behandelte Waren – Unsicherheiten bleiben
20.11.2014
Bereits zum 01.09.2013 ist die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über Biozidprodukte (BPR) in Kraft getreten. Seitdem gelten insbesondere auch die erstmals eingeführten Anforderungen für behandelte Waren. So dürfen – neben den in besonderen Fällen greifenden Kennzeichnungspflichten und einem neu eingeführten Verbraucherinformationsrecht – nach Artikel 58(2) BPR behandelte Waren seither nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Biozidprodukte, die zur Behandlung eingesetzt wurden oder in der Ware enthalten sind, ausschließlich in der EU genehmigte Wirkstoffe enthalten. Mit der neuen Regelung werden Unternehmen somit vor das Problem gestellt, biozide Behandlungen auf allen Stufen der Lieferkette, auch außerhalb der EU, zu identifizieren und eingesetzte Biozidprodukte bzw. darin enthaltene Wirkstoffe vor dem Hintergrund bestehender Wirkstoffgenehmigungen in der EU zu prüfen.
Der Begriff der „behandelten Ware“ ist dabei sehr weit und erfasst grundsätzlich alle Fälle, in denen ein Biozidprodukt in Produktion, beim Transport oder im Handel zur Behandlung einer Ware eingesetzt wurde. Mit einer Neufassung der bereits im September 2013 veröffentlichen Hilfestellung der EU-Kommission soll der Anwendungsbereich der Regelungen für behandelte Waren nun eingrenzend klargestellt werden. Der Entwurf (CA-Sept14-Doc.6.1a) wurde im Rahmen des Treffens der für den Vollzug der BPR zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten am 18.09.2014 erörtert und birgt für betroffene Unternehmen durchaus Risiken.
Die Europäische Kommission will nunmehr, dass nur solche Waren dem Regime für behandelte Waren nach der BPR unterfallen sollen, auf, an oder in denen die vorgenommene und beabsichtigte biozide Behandlung noch nachwirkt. Diese Auslegung der Europäischen Kommission ist mit dem Wortlaut der Definition der behandelten Waren jedoch kaum in Einklang zu bringen. Denn der Begriff bezeichnet ausdrücklich alle Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurden oder denen ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich zugesetzt wurden. Die allein von der Kommission aufgegriffene „absichtliche Zusetzung“ eines Biozidproduktes bezieht sich erkennbar nur auf die zweite Alternative der Definition, deren erste Alternative gerade – ohne weitere Einschränkung – jedwede Behandlung mit einem Biozidprodukt ausreichen lässt. So ist in der Verordnung etwa ausdrücklich geregelt, dass z.B. die Begasung eines Transportcontainers die darin enthaltenen Waren (nur) dann nicht zu behandelten Waren macht, wenn keine Rückstände zu erwarten sind (vgl. Artikel 58(1) Satz 2 BPR). Der Verordnungsgeber gibt damit aber gerade zu erkennen, dass bei erwartbaren Rückständen bereits eine ausschließlich für Zwecke des Transports vorgenommene Containterbegasung die darin enthaltene Waren zu behandelten Waren i.S.d. BPR macht; auf eine etwaige Fortwirkung der bioziden Behandlung kommt es nach dem Wortlaut der Verordnung hingegen nicht an.
Unternehmen, die sich auf die nun im Entwurf vorliegende Abgrenzung der Europäischen Kommission stützen, laufen daher greifbar Gefahr, dass etwa Nichtregierungsorganisationen oder Verbraucherschützer unter Verweis auf den Wortlaut der BPR Verstoße gegen die Warenverkehrsbeschränkung nach Artikel 58(2) BPR z.B. wettbewerbsrechtlich geltend machen und anprangern. Die Herausforderungen in der unternehmerischen Praxis werden somit auch durch die Neufassung der Hilfestellung der Europäischen Kommission nicht beseitigt und betroffene Unternehmen sind weiterhin gut beraten, die gebotene Umsetzung trotz vieler Unsicherheiten voranzutreiben.
Der Begriff der „behandelten Ware“ ist dabei sehr weit und erfasst grundsätzlich alle Fälle, in denen ein Biozidprodukt in Produktion, beim Transport oder im Handel zur Behandlung einer Ware eingesetzt wurde. Mit einer Neufassung der bereits im September 2013 veröffentlichen Hilfestellung der EU-Kommission soll der Anwendungsbereich der Regelungen für behandelte Waren nun eingrenzend klargestellt werden. Der Entwurf (CA-Sept14-Doc.6.1a) wurde im Rahmen des Treffens der für den Vollzug der BPR zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten am 18.09.2014 erörtert und birgt für betroffene Unternehmen durchaus Risiken.
Die Europäische Kommission will nunmehr, dass nur solche Waren dem Regime für behandelte Waren nach der BPR unterfallen sollen, auf, an oder in denen die vorgenommene und beabsichtigte biozide Behandlung noch nachwirkt. Diese Auslegung der Europäischen Kommission ist mit dem Wortlaut der Definition der behandelten Waren jedoch kaum in Einklang zu bringen. Denn der Begriff bezeichnet ausdrücklich alle Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt wurden oder denen ein oder mehrere Biozidprodukte absichtlich zugesetzt wurden. Die allein von der Kommission aufgegriffene „absichtliche Zusetzung“ eines Biozidproduktes bezieht sich erkennbar nur auf die zweite Alternative der Definition, deren erste Alternative gerade – ohne weitere Einschränkung – jedwede Behandlung mit einem Biozidprodukt ausreichen lässt. So ist in der Verordnung etwa ausdrücklich geregelt, dass z.B. die Begasung eines Transportcontainers die darin enthaltenen Waren (nur) dann nicht zu behandelten Waren macht, wenn keine Rückstände zu erwarten sind (vgl. Artikel 58(1) Satz 2 BPR). Der Verordnungsgeber gibt damit aber gerade zu erkennen, dass bei erwartbaren Rückständen bereits eine ausschließlich für Zwecke des Transports vorgenommene Containterbegasung die darin enthaltene Waren zu behandelten Waren i.S.d. BPR macht; auf eine etwaige Fortwirkung der bioziden Behandlung kommt es nach dem Wortlaut der Verordnung hingegen nicht an.
Unternehmen, die sich auf die nun im Entwurf vorliegende Abgrenzung der Europäischen Kommission stützen, laufen daher greifbar Gefahr, dass etwa Nichtregierungsorganisationen oder Verbraucherschützer unter Verweis auf den Wortlaut der BPR Verstoße gegen die Warenverkehrsbeschränkung nach Artikel 58(2) BPR z.B. wettbewerbsrechtlich geltend machen und anprangern. Die Herausforderungen in der unternehmerischen Praxis werden somit auch durch die Neufassung der Hilfestellung der Europäischen Kommission nicht beseitigt und betroffene Unternehmen sind weiterhin gut beraten, die gebotene Umsetzung trotz vieler Unsicherheiten voranzutreiben.
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