Bundesregierung: Erstes Steuergesetzgebungsverfahren startet im August 2018
Fast ein Jahr hat es seit der Bundestagswahl im September 2017 gedauert bis die neue Bundesregierung nun Anfang August ihr erstes Steuergesetzgebungsverfahren auf den Weg gebracht hat.
Noch im Juni als Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2018 gestartet, wechselt nun die Bundesregierung den Namen des Gesetzesentwurfes in „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher
Vorschriften.“ Mit diesem Namen soll die wesentlichste Neuregelung des Gesetzes mehr in den Vordergrund gestellt werden, die in der besseren Erfassung von umsatzsteuerpflichtigen Geschäften im Internet besteht.
Neue USt-Regelungen für Betreiber von Onlinemarktplätzen
Den Kern des Gesetzentwurfes bilden die neuen Umsatzsteuerregelungen für die Betreiber von Onlinemarktplätzen. Diese werden zum einen verpflichtet, Angaben von Nutzern vorzuhalten, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt (§ 22f UStG). Hierdurch soll der Finanzverwaltung die Möglichkeit einer Prüfung eingeräumt werden, ob der liefernde Unternehmer oder Nutzer seinen steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommt bzw. nachgekommen ist. Die nach § 22f UStG vorzuhaltenden Angaben unterliegen den steuerlichen Aufbewahrungspflichten nach § 147 AO.
Zum anderen soll eine Haftung für Betreiber von elektronischen Marktplätzen für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus Lieferungen von Unternehmern eingeführt werden, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden sind (§ 25e UStG).
Die neuen Haftungsregelungen für Betreiber elektronischer Marktplätze gelten für nicht entrichtete Umsatzsteuer im Hinblick auf Umsätze von Unternehmern mit Sitz oder Geschäftsleitung in Drittstaaten, soweit das dem Umsatz zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach dem 28.2.2019 abgeschlossen wird. Für Unternehmer mit Sitz im EU/EWR-Raum gilt die Haftung erst, soweit das dem Umsatz zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach dem 30.9.2019 abgeschlossen wird.
Damit soll den Betreibern elektronischer Marktplätze ausreichend Vorbereitungszeit auf die Anwendung der Neuregelungen eingeräumt werden.
Daneben sieht der Gesetzentwurf noch weitere umsatzsteuerliche Änderungen, unter anderem im Bereich der Besteuerung von Gutscheinen, vor.
Abschaffung des teilweisen Verlustuntergangs für Körperschaften für die Jahre 2008 bis 2015
Wie im Referentenentwurf (siehe Noerr-News vom 09.02.2018) sieht auch der Regierungsentwurf weiterhin eine ersatzlose Aufhebung des Teilverlustuntergangs in § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG für den als verfassungswidrig erklärten Zeitraum von 2008 bis 2015 vor (vgl. BVerfG-Entscheidung vom 29.3.2017, 2 BvL 6/11, siehe Noerr-News vom 09.02.2018). Durch die neue Anwendungsregelung ist der Teilverlustuntergang in § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG praktisch erst auf schädliche Beteiligungserwerbe anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 stattgefunden haben. Dies soll für sämtliche schädliche Beteiligungserwerbe unabhängig davon gelten, welche Beteiligungsform zugrunde lag und ob der schädliche Beteiligungserwerb sich als unmittelbar oder mittelbar darstellt.
Reaktivierung der Sanierungsklausel in § 8c Abs. 1a KStG
Vorteilhaft ist auch für Körperschaften zudem, dass die wegen eines Beschlusses der EU-Kommission vom 26.1.2011 bisher nicht angewendete Sanierungsklausel in § 8c Abs. 1a KStG wieder rückwirkend zur Anwendung kommen soll. Hintergrund ist die aktuelle Entscheidung des EuGH vom 28.6.2018, in dem der Beschluss der EU-Kommission für nichtig erklärt wurde (siehe Noerr-News vom 09.02.2018). Damit kommt diese Gesetzesänderung zwar nicht in der Sache, aber in seiner Schnelligkeit überraschend.
Variable Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter bei einer Organschaft
Eine weitere Änderung zielt auf die Anerkennung einer Organschaft bei der Vereinbarung von Ausgleichszahlungen eines beherrschenden Unternehmens an einen außenstehenden Gesellschafter ab. Hintergrund ist ein Urteil des BFH vom 105.2017 (I R 93/15), in dem die Vereinbarung variabler Ausgleichszahlungen in solchen Fällen der Anerkennung einer steuerlichen Organschaft entgegensteht.
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sieht nun die Neuregelung vor, dass Unternehmen innerhalb einer Organschaft weiterhin die Möglichkeit haben, Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter als Investoren zu leisten. Für die Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft bei gleichzeitiger Vereinbarung von Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter soll es aber unschädlich sein, wenn neben dem festen Betrag nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG ein weiterer Zahlungsbestandteil hinzutritt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Ausgleichszahlung insgesamt den dem Anteil am Grundkapital entsprechenden handelsrechtlichen Gewinnanteil des außenstehenden Gesellschafters nicht übersteigt, der diesem ohne Gewinnabführungsverpflichtung hätte zufließen können. Die Ausgleichszahlung soll in diesen Fällen zudem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sein müssen (Kaufmannstest).
Diese Neuregelung soll bereits auch für Veranlagungszeiträume vor 2017 anzuwenden sein.
0,5%-Besteuerung von Elektroautos als Dienstwagen
Eine weitere Änderung stellt die im Koalitionsvertrag angekündigte Absenkung des Prozentsatzes von 1 auf 0,5 Prozent bei der Dienstwagenbesteuerung für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge dar. Gesetzestechnisch wird die Maßnahme durch eine Halbierung der Bemessungsgrundlage umgesetzt. Diese Änderung gilt auch für die Berechnung des geldwerten Vorteils von Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie von Fahrten für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
Die Neuregelung ist zeitlich begrenzt und gilt nur für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die die im Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden. Für vor und nach diesem Zeitraum angeschaffte oder geleaste Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, gilt der bisherige Nachteilsausgleich unverändert weiter.
Sonstige Steueränderungen
Der Gesetzentwurf enthält noch zahlreiche andere Steueränderungen, unter anderem noch im Bereich des Investmentsteuerrechts sowie in Fällen von Beitragsrückerstattungen bei Körperschaften in § 21 KStG.
Weiterer Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens
Da das Gesetzgebungsverfahren noch am Anfang steht, können im Laufe des Gesetzgebungsverfahren noch weitere Gesetzesänderungen für Unternehmen in den Gesetzentwurf hinzukommen. Ende September wird die Stellungnahme des Bundesrats erwartet. Hier könnte unter anderem die von der Finanzministerkonferenz geforderten Steuerverschärfungen bei der Grunderwerbsteuer in den Fällen von Share Deals noch Eingang in den Gesetzentwurf finden. Klarheit in diesem Bereich wird es daher nicht vor Ende September geben. Klar ist derzeit nur, dass dieses Gesetzgebungsverfahren bis zum Ende des Jahres abgeschlossen
Da das Gesetzgebungsverfahren noch am Anfang steht, können im Laufe des Gesetzgebungsverfahren noch weitere Gesetzesänderungen für Unternehmen in den Gesetzentwurf hinzukommen. Ende September wird die Stellungnahme des Bundesrats erwartet. Hier könnte unter anderem die von der Finanzministerkonferenz geforderten Steuerverschärfungen bei der Grunderwerbsteuer in den Fällen von Share Deals noch Eingang in den Gesetzentwurf finden. Klarheit in diesem Bereich wird es daher nicht vor Ende September geben. Klar ist derzeit nur, dass dieses Gesetzgebungsverfahren bis zum Ende des Jahres abgeschlossen Bestens
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