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Dawn Raids: Europäischer Gerichtshof stellt Grenzen der Ermittlungs­befugnisse der Kommission klar

22.06.2015

 

Der Europäische Gerichtshof hat die vorhergehende Entscheidung des Europäischen Gerichts teilweise aufgehoben und festgestellt, dass die Ermittlungsbefugnisse durch den Durchsuchungsbeschluss begrenzt werden.

Das Urteil vom 18. Juni 2015 betraf drei verschiedene Durchsuchungen der Europäischen Kommission („Dawn Raids“). Die Deutsche Bahn, das Unternehmen gegen das ermittelt worden ist, wurde das erste Mal zwischen dem 29. und 31. März 2011 aufgrund des Verdachts einer ungerechtfertigten Vorzugsbehandlung von anderen Tochtergesellschaften durch die DB Energie GmbH durchsucht. Am 30. März 2011, also während der ersten  Durchsuchung, erließ die Kommission eine zweite Nachprüfungsentscheidung, die mutmaßlich diskriminierendes Verhalten der DUSS, einer weiteren Bahntochter, betraf. Die Nachprüfung fand am 30. März und 1. April 2011 statt. Die letzte Durchsuchung, die ebenfalls angebliches Fehlverhalten der DUSS betraf, fand am 26. Juli 2011.

Die durchsuchenden Beamten wurden bereits vor der ersten Nachprüfung auch über einen bereits bestehenden Verdacht gegen DUSS informiert, obwohl die Nachprüfungsentscheidung keinerlei Bezug zu DUSS aufwies.

Der Europäische Gerichtshof hat anerkannt, dass es für eine effektive Nachprüfung notwendig sei, dass den durchsuchenden Beamten die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die für das Verständnis von Art und Ausmaß des möglichen Verstoßes nützlich sind. Allerdings muss die Information – und die Nachprüfung – auf den Gegenstand der Nachprüfungsentscheidung begrenzt bleiben. Eine Information zu anderen Vorwürfen beeinträchtigt die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen. Der Gerichtshof hat daher die zweite und dritte Nachprüfungsentscheidung aufgehoben.

Das Urteil zeigt, dass die Kommission jede Nachprüfung sorgfältig begründen muss und Nachprüfungen nur für den konkreten Fall und nicht auch für „fishing exeditions“ nutzen darf. Unternehmen, die durchsucht werden, sollten die Nachprüfungsentscheidung detailliert prüfen und mit dem tatsächlichen Vorgehender Ermittlungsbeamten vergleichen, etwa indem sie die eingesetzten Suchbegriffe oder gestellte Fragen überwachen. . Dieses wichtige Urteil verpflichtet, die Ermittlungsbeamten also darzulegen, wie die einzelne Ermittlungsmaßnahme mit dem Gegenstand der Nachprüfung zusammenhängt. So kann sichergestellt werden, dass die Nachprüfung nur das Verhalten betrifft, das in der Nachprüfungsentscheidung angesprochen wird, und verhindert werden, dass die Ermittlungsbeamten auf „fishing expeditions“ gehen.

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