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EuGH: Deutsche Regelung zur 6b-Rücklage ist europa­rechts­widrig

27.04.2015

Veräußert ein Steuerpflichtiger ein Grundstück, kann der dabei erzielte steuerpflichtige Veräußerungsgewinn nach Maßgabe des § 6b EStG auf ein neu erworbenes Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden. Hierbei mindern sich die Anschaffungskosten des Ersatzwirtschaftsguts aufwandswirksam in Höhe des Veräußerungsgewinns aus der Grundstücksveräußerung, wodurch die Besteuerung des Veräußerungsgewinns vermieden werden kann.

Voraussetzung hierfür ist jedoch unter anderem, dass das Ersatzwirtschaftsgut zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört (§ 6b Abs. 4 Nr. 3 EStG). Dieser Reinvestitionszwang in ein Wirtschaftsgut einer inländischen Betriebsstätte stuft der EuGH in seinem Urteil vom 16.4.2015 (C‑591/13) im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens als europarechtswidrig ein. Denn bei einer Reinvestition in ein Wirtschaftsgut einer Betriebsstätte eines anderen EU-Staates kann der Veräußerungsgewinn derzeit nicht aufwandswirksam auf das Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden. Dies würde zur sofortigen Besteuerung des Veräußerungsgewinns führen. Da diese Regelung Unternehmen von einer Investition in einem anderen EU-Staat abhalten könnte, stellt sie nach Ansicht des EuGH einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) dar.

Problematisch ist bei einer Reinvestition und einer Übertragung der stillen Reserven auf eine ausländische Betriebsstätte aus deutscher Sicht, dass das Besteuerungsrecht an den übertragenen stillen Reserven auf den anderen EU-Staat übergeht. Zwar erkennt der EuGH grundsätzlich das Besteuerungsrecht Deutschlands hinsichtlich des „übertragenen“ Veräußerungsgewinns an. Doch dies rechtfertige nicht die sofortige Besteuerung im Fall einer Ersatzinvestition in einem anderen EU-Staat.

Als europarechtsfonform sieht der EuGH - in Anlehnung an seine Rechtsprechung in der Rechtsache National Grid Indus - eine Regelung an, die dem Steuerpflicht die Wahl zwischen der sofortigen Zahlung dieser Steuer auf den Veräußerungsgewinn oder dem Aufschub ihrer Zahlung gegebenenfalls zuzüglich Zinsen lässt. Der Gesetzgeber ist nun am Zug, diese EuGH-Entscheidung in nationales Recht umzusetzen und den § 6b EStG zu reformieren. Möglich ist dies auch schon im laufenden Gesetzgebungsverfahren zum ProtokollUmsG (siehe News vom 02.04.2015).

 

Hinweis:

Steuerpflichtige, die § 6b-Ersatzinvestitionen bereits verwirklicht haben, sollten ihre Veranlagungen offen halten, um von der Neuregelung zu profitieren.

 

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