EuGH-Vorlage „Baumwollzeichen“: Werden als Marke eingetragene Gütezeichen markenmäßig benutzt?
Am 15.12.2015 reichte das Oberlandesgericht Düsseldorf beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein Vorabentscheidungsersuchen ein. Der EuGH hat zu entscheiden, ob die Benutzung einer Individualmarke als Gütezeichen eine markenmäßige Benutzung darstellt und, falls dem so ist, ob eine so benutzte Marke für nichtig oder für verfallen erklärt werden kann, wenn der Markeninhaber keine regelmäßigen Qualitätskontrollen durchführt (Az. OLG Düsseldorf I-20 U 222/14, Az. EuGH C-689/15).
Im zugrundeliegenden Fall ist der Kläger, der Verein Bremer Baumwollbörse, Inhaber der nachstehenden Unionsmarke, die u.a. für Webstoffe und Textilwaren in Klasse 24 eingetragen ist:
Der Kläger lizenziert seine Marke als „Internationales Baumwollzeichen“ an Textilanbieter, die das Zeichen ausschließlich für hochwertige Waren, die zu mindestens 95% aus Baumwollfasern hergestellt sind, verwenden dürfen. In der Praxis kontrolliert der Kläger die Qualität der Baumwollprodukte seiner Lizenznehmer jedoch nur in Ausnahmefällen.
Die Beklagte ist eine Textilherstellerin. Sie bietet u.a. Handtücher mit den folgenden Hängeetiketten (Vorderseite und Rückseite) an:
Der Kläger meint, dass die Benutzung seines „Internationalen Baumwollzeichens“ auf den Hängeetiketten der Beklagten eine Markenverletzung darstelle und verlangte daher Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Die Beklagte erhob Widerklage auf Löschung der Marke wegen Nichtbenutzung und begründete dies damit, dass der Kläger seine Marke als Gütezeichen und damit nicht markenmäßig benutze.
Das Landgericht Düsseldorf hatte der Klage des Vereins stattgegeben und die Widerklage der Beklagten abgewiesen. In seiner Entscheidung war das Landesgericht zu dem Schluss gekommen, dass der Ähnlichkeitsgrad zwischen der Marke und dem von der Beklagten auf den Hängeetiketten benutzten Zeichen so hoch sei, dass Verwechslungsgefahr bestehe. Die Benutzung des Zeichens geschehe auch markenmäßig, weil das Publikum das Zeichen als Herkunftshinweis und nicht lediglich als grafische Darstellung der Angabe „100 % Baumwolle“ erkenne. Daher greife auch der Nichtbenutzungseinwand der Beklagten nicht durch.
Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein. Das OLG Düsseldorf bestätigt in seiner Entscheidung zwar, dass Verwechslungsgefahr bestehe. Jedoch hält das OLG fest, dass sowohl der Erfolg der Klage als auch der der Widerklage davon abhänge, ob die Verwendung einer Individualmarke als Gütezeichen eine markenmäßige Benutzung im Sinne der Art. 9 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 der Unionsmarkenverordnung (UMV) darstellt und legt diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
Das „Internationale Baumwollzeichen“ werde vom Verkehr nämlich als qualitätsbezogene Angabe verstanden, die den Verkehr auf die Qualität der Baumwolle hinweise. Nach Ansicht des OLG sei es daher fraglich, ob die Benutzung des „Internationalen Baumwollzeichens“ eine von der UMV anerkannte Markenfunktion erfüllen könne. Das deutsche Recht kenne die Markenfunktion der Qualitätsunterscheidung bei der Kollektivmarke, eine solche Bestimmung fehle aber in der UMV. Das EuG sehe Gütezeichen zudem als nicht durch die UMV geschützt an. Das OLG meint aber, dass die Benutzung einer solchen Marke als Gütezeichen dann markenmäßig erfolgen könne, wenn das Publikum mit der Marke die Vorstellung einer Qualitätskontrolle verbinde und eine solche auch tatsächlich durchgeführt werde. Bei Gütezeichen erwarte das Publikum nicht nur eine bestimmte Qualität der Waren sondern gleichzeitig auch deren Herkunft aus einem der Gütesicherung verpflichteten und entsprechend überwachten Betrieb. Aus diesem Grund legt das OLG dem EuGH ferner die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob, falls eine markenmäßige Benutzung eines Gütezeichens möglich ist, die Marke gelöscht werden kann, wenn der Markeninhaber die Richtigkeit der mit dem Zeichen verbundenen Qualitätserwartungen nicht durch regelmäßige Qualitätskontrollen bei seinen Lizenznehmern gewährleistet.
Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH die Fragen des OLG Düsseldorf beurteilt. Insoweit erscheint es möglich, dass der EuGH Marken, die ausschließlich als Gütezeichen benutzt werden, eine „Markenmäßigkeit“ der Benutzung abspricht. Es ist aber ebenso denkbar, dass der EuGH dem OLG Düsseldorf folgt und die Erfüllung der Herkunftsfunktion auch bei als Gütezeichen benutzten Marken annimmt, solange der Markeninhaber Sorge dafür trägt, dass seine das Gütezeichen benutzenden Lizenznehmer sich an die Vorgaben dessen halten, was das Gütezeichen dem Verkehr an Qualitätsvorgaben vermittelt. Für Markeninhaber von Zeichen, die als Gütezeichen benutzt werden, empfiehlt sich eine solche Kontrolle der Lizenznehmer schon jetzt. Jedes Unternehmen, das Gütezeichen verwendet, sollte überdies darauf achten, dass die gekennzeichnete Ware den Qualitätserwartungen auch entspricht, um eine wettbewerbsrechtliche Haftung wegen unlauterer Werbung zu vermeiden.
Bestens
informiert
Jetzt unseren Newsletter abonnieren, um zu aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden zu bleiben.
Jetzt anmelden