News

Gerichtliche Durch­setzung rückständiger Franchise-Gebühren und Werbe­kosten­beiträge

18.04.2017

1. Hintergrund

Einer der Grundsätze des deutschen Prozessrechts ist das Erfordernis der hinreichenden Substantiierung einer Forderung. Wenn eine Partei nicht alle Tatsachen darlegt, die das Gericht benötigt, um feststellen zu können, ob ein Anspruch begründet ist oder nicht, kann das Gericht allein aus diesem Grund die Klage abweisen.

Der Umfang der Substantiierungslast hängt dabei von der Reaktion der gegnerischen Partei ab. Je detaillierter die gegnerische Partei erwidert, desto detaillierter muss der Vortrag des Klägers ausfallen.

Fehlende Substantiierung ist üblicherweise anzunehmen, wenn eine Partei etwas „ins Blaue hinein“ behauptet oder wenn die gegnerische Partei die vorgebrachten Tatsachen so detailreich bestreitet, dass weiterer Vortrag bzw. eine weitere Substantiierung durch den Kläger geboten ist.

Sofern Tatsachen nicht bestritten werden, ist es jedoch nicht notwendig, sämtliche Umstände wie Ort und Zeit eines Ereignisses darzulegen. Fehlende Substantiierung ist nur dann anzunehmen, wenn das über den Fall befindende Gericht nicht in der Lage ist, die Tatsachen festzustellen, auf denen der Anspruch beruht.

2. Sachverhalt

Ein Franchisegeber für gastronomische Betriebe klagte auf Zahlung rückständiger Franchisegebühren und Werbekostenbeiträge. Nach dem Franchise-Vertrag hatte der Franchisenehmer eine wöchentliche Franchisegebühr von 8% des Bruttoumsatzes zu zahlen. Zusätzlich sah der Franchisevertrag die Zahlung eines Werbekostenbeitrags von zunächst wöchentlich 3,5% und ab dem 01.01.2008 von wöchentlich 4,5% des Bruttoumsatzes vor.

Der Franchisevertrag sah weiterhin eine Verpflichtung des Franchisenehmers vor, seinen Umsatz binnen zwei Tagen nach Ablauf der Geschäftswoche zu melden. Falls der Umsatz durch den Franchisenehmer nicht rechtzeitig gemeldet wird, sollte der Franchisegeber berechtigt sein, diesen zu schätzen.

Der Franchisegeber stützte seine Forderung auf eine Forderungsaufstellung, die unter Saldierung der Franchisegebühren und Werbekostenbeiträge nach Wochenumsätzen mit Zahlungseingängen, Auslagen, Rückbuchungen, Verzugszinsen und Korrekturbuchungen ermittelt wurde. Insgesamt lagen der Forderung des Franchisegebers 127.660 Buchungen zugrunde.

3. Wesentliche Entscheidungsgründe

Nachdem die Klage am 24. Januar 2013 vom Landgericht Potsdam als unbegründet abgewiesen worden war, schloss sich das Oberlandesgericht Brandenburg dieser Entscheidung mit Urteil vom 17. März 2015 an.

Das Gericht stellte fest, dass die Klage mangels hinreichender Substantiierung unbegründet sei. Das Gericht habe nicht feststellen können, dass Franchisegebühren oder Werbekostenbeiträge nicht gezahlt worden seien. Der Franchisegeber habe keine ausreichenden Tatsachen dafür vorgetragen, in welcher Höhe die anhand der wöchentlichen Bruttoumsätze zu berechnenden Franchisegebühren und Werbekostenbeiträge in den jeweiligen Zeiträumen angefallen seien.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Brandenburg waren insbesondere die Ausführungen hinsichtlich der wöchentlichen Bruttoumsätze, auf denen die Berechnung der Franchisegebühren und der Werbekostenbeiträge beruhten, nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden.

Nach dem eigenen Vortrag des Franchisegebers hatte dieser die Bruttoumsatzzahlen entweder den entsprechenden Meldungen des Franchisenehmers entnommen, oder in Ermangelung einer solchen Meldung die Umsatzzahlen geschätzt. Der Franchisegeber hatte dabei jedoch nicht erklärt, welche Bruttoumsatzzahlen auf den Meldungen beruhten und welche das Ergebnis einer Schätzung waren. Ebenso wenig hatte der Franchisegeber plausibel dargelegt, anhand welchen Maßstabs die Schätzungen erfolgten.

In den Franchiseverträgen war nicht geregelt, wie die Schätzung nicht gemeldeter Bruttoumsätze zu erfolgen hat. Der Franchisegeber verwies auf eine Regelung im Handbuch, wonach Schätzungen auf dem Durchschnitt der Umsatzberichte der vergangenen vier Wochen beruhen sollten. Die Berechnungen zeigten jedoch, dass die geschätzten Bruttoumsatzzahlen nicht in dieser Form mit den zuvor mitgeteilten Zahlen korrelierten.

Angesichts dessen stellte das Gericht fest, dass das vom Franchisegeber vorgetragene Zahlenwerk keine geeignete Grundlage für die Feststellung gewesen sei, dass die Bruttoumsätze eine Höhe erreicht hätten, die zu höheren Franchisegebühren und Werbekostenbeiträgen führten, als die bereits durch den Franchisenehmer geleisteten Zahlungen.

4. Fazit

Das Urteil zeigt die Wichtigkeit einer substantiierten Begründung eines Klageanspruchs sowie die Bedeutung einer genauen, transparenten und verständlichen Rechnungslegung durch den Franchisegeber.

Das Urteil ließ offen, ob eine Bestimmung im Handbuch zur Frage, wie Schätzungen der Umsatzzahlen zu berechnen sind, ausreichend gewesen wäre, da der Franchisegeber nicht in der Lage war, seine Schätzungen dem Gericht auf plausible Weise darzulegen.

Soweit sich Franchisegebühren und/oder Werbekostenbeiträge nach den gemeldeten Bruttoumsätzen bemessen, ist es in jedem Fall ratsam, nicht nur im Handbuch, sondern auch im Franchisevertrag selbst eine Bestimmung aufzunehmen, wie Umsätze zu schätzen sind, wenn Meldungen nicht erfolgen. Noch wichtiger ist es natürlich, dass der Franchisegeber bei einer anschließenden Schätzung der Bruttoumsätze diese Regeln auch anwendet.

Für den Fall, dass die Schätzung der Bruttoumsätze nicht möglich ist, kann prozessual hierauf mit einer Stufenklage reagiert werden. Im Rahmen einer Stufenklage prüft das Gericht zunächst, ob der Franchisenehmer verpflichtet ist, bestimmte Zahlen mitzuteilen, erst nachdem diese Zahlen sodann vorgelegt wurden, muss der Franchisegeber seine Forderung näher konkretisieren.

Bestens
informiert

Jetzt unseren Newsletter abonnieren, um zu aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden zu bleiben.

Jetzt anmelden