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Geringwertige Wirtschaftsgüter: Höhere Grenze ab 2018

19.12.2017

Für ab dem 1.1.2018 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter gilt eine neue Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (kurz GWG). Die bisher seit 1964 unveränderte GWG-Grenze von derzeit 410 Euro wird ab 2018 auf 800 Euro angehoben (vgl. unsere News vom 05.05.2017).

Schnellere Abschreibung durch GWG-Regelung und Bildung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG

Nach § 7g EStG kann beispielsweise im Jahr 2017 für ein im Jahr 2018 zu erwerbendes Wirtschaftsgut ein sogenannter Investitionsabzugsbetrag in Höhe von maximal 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Dieser Investitionsabzugsbetrag muss nach der Anschaffung des Wirtschaftsguts im Jahr 2018 gewinnmindernd aufgelöst werden. Gleichzeitig mindern sich die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts aufwandswirksam in Höhe des aufgelösten Investitionsabzugsbetrags. Liegen danach die geminderten Anschaffungskosten unter 800 Euro, kann zusätzlich die GWG-Regelung zur Anwendung kommen und die verbleibenden Anschaffungskosten können sofort in voller Höhe steuermindernd geltend gemacht werden.

In diesen Fällen können Wirtschaftsgüter bis zu einem Nettopreis von 1.333 Euro (ohne USt) bzw. bis zu einem Bruttopreis von 1.586 Euro (inklusive USt) sofort steuerlich geltend gemacht werden, wie das folgende Beispiel zeigt.

Beispiel:

Es soll im Wirtschaftsjahr 2018 ein Wirtschaftsgut mit einem Bruttopreis von 1.586 Euro angeschafft werden, das schnellstmöglich abgeschrieben werden soll. Zur optimalen Ausnutzung der GWG-Regelung und der Regelung des § 7g EStG wird noch im Wirtschaftsjahr 2017 aufwandswirksam ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 533,11 Euro (40% von 1.332,77 Euro) gebildet.

Im Jahr 2018 wird das Wirtschaftsgut zum Bruttopreis von 1.586 Euro angeschafft. Hierbei werden Vorsteuern in Höhe von 253,23 Euro geltend gemacht, so dass noch Anschaffungskosten in Höhe von 1.332,77 Euro verbleiben, die ertragsteuerlich den Gewinn mindern. Im Jahr 2018 führt die ertragswirksame Auflösung des Investitionsabzugsbetrags in Höhe von 533,11 Euro gleichzeitig zu einer aufwandswirksamen Minderung der Anschaffungskosten des angeschafften Wirtschaftsguts in gleicher Höhe. Da danach nur noch Anschaffungskosten von 799,66 Euro verbleiben, kann nach der GWG-Regelung der Restbetrag noch im Jahr der Anschaffung im Jahr 2018 geltend gemacht werden.

 

Durch das Zusammenspiel beider Regelungen können somit die Anschaffungskosten in Höhe von 1.332,77 Euro in zwei Jahren steuermindernd geltend gemacht werden und zwar 533,11 Euro im Jahr 2017 im Rahmen des Investitionsabzugsbetrags und 799,66 Euro im Jahr 2018 aufgrund der GWG-Regelung.

Wichtig für die Erzielung dieses Ergebnisses ist es, dass spätestens ein Jahr vor der Anschaffung des Wirtschaftsguts der jeweilige Investitionsabzugsbetrag in entsprechender Höhe gebildet wird. Zudem ist zu beachten, dass Investitionsabzugsbeträge in der Summe auf 200.000 Euro begrenzt sind.

Voraussetzung für die Anwendung des § 7g EStG

Für die Inanspruchnahme der Regelungen des § 7g EStG müssen noch weitere Voraussetzungen eingehalten werden. So darf unter anderem das Betriebsvermögen des den Investitionsabzugsbetrags nutzenden Gewerbebetriebs nicht mehr als 235.000 Euro betragen, wenn der der Gewinn nach dem Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) ermittelt wird. Wird der Gewinn durch die Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, darf der Gewinn ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge 100.000 Euro nicht übersteigen. Außerdem muss der Steuerpflichtige die entsprechenden Angaben grundsätzlich elektronisch an das Finanzamt übermitteln.

Praxishinweis

Unternehmen, die die Größenklassen des § 7g EStG erfüllen, können durch die Erhöhung der GWG-Grenze auf netto 800 Euro und durch die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen, die Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern bis zu einem Bruttobetrag von 1.586 Euro in vollem Umfang im Zeitpunkt der Anschaffung des Wirtschaftsguts geltend machen. Dafür müssen allerdings die entsprechenden Investitionsabzugsbeträge in richtiger Höhe im Jahr vor der Anschaffung gebildet werden. Erstmalig kann der erhöhte Betrag im Jahr 2018 genutzt werden, so dass Investitionsabzugsbeträge im Wirtschaftsjahr 2017 gebildet werden müssen. Eine Analyse des Einzelfalls kann sich steuerlich vorteilhaft auswirken.

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