News

Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungs­verzug im Geschäfts­verkehr in Kraft

06.08.2014

Am 29.07.2014 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Kraft getreten. Es ist auf alle ab diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge und AGB anwendbar. Anpassungsbedarf entsteht aber u.U. auch für vorher entstandene Dauerschuldverhältnisse, wozu auch Rahmenverträge zählen können. Das fast anderthalb Jahre überfällige deutsche Umsetzungsgesetz bringt zahlreiche Neuerungen und Detailregelungen im Zusammenhang mit Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmefristen. Vor allem für die Formulierung von Zahlungsfristen in Verträgen und AGB, insbesondere Beschaffungs- und Einkaufsbedingungen, verschafft die Neuregelung aber leider – trotz der ausführlichen Diskussion im langwierigen Gesetzgebungsverfahren – nicht die für den Geschäftsverkehr erforderliche Rechtssicherheit:

Gemäß der Neuregelung in § 271 a Abs. 1 BGB n.F. sind Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen „nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig“ sind. Weder der Richtlinie, noch dem Umsetzungsgesetz lässt sich aber genau entnehmen, was mit „grober Unbilligkeit“ gemeint ist, so dass hier in Zukunft eine sehr einzelfallbezogene Rechtsprechung zu erwarten ist.

Auch der Begriff der „ausdrücklichen Vereinbarung“ ist nicht näher definiert. Er wird aber gerade in der europäischen Gesetzgebung immer häufiger verwendet und dürfte auch im Rahmen der Neuregelung des Zahlungsverzugs autonom, also EU-weit einheitlich, auszulegen sein. So findet sich das Erfordernis aufgrund der Umsetzung der Verbrauchervertragsrichtlinie zum 13.06.2014 jetzt z.B. in §§ 312 a Abs. 3 Satz 1, 356 Abs. 4, 357 Abs. 3 und 8 BGB. Weitere Beispiele sind §§ 247 Abs. 2, 244 Abs. 1, 700 Abs. 2 und 1059 a Nr. 1 BGB. Zu § 247 Abs. 2 BGB hat der BGH bereits in einer Entscheidung aus den 80er-Jahren betont: das Ausdrücklichkeitserfordernis hat Warnfunktion, dem geschützten Vertragspartner muss „völlige Klarheit über die Rechtslage verschafft werden.“ Ausdrücklich bedeutet also mehr als lediglich nicht konkludent, zumal bei Vorformulierung in AGB, die letztlich gem. § 305 Abs. 2 BGB auch ohne einen auf die einzelne Klausel gerichteten Geschäftswillen des Vertragspartners für ihn verbindlich werden. Erforderlich aber auch ausreichend dürfte daher eine bewusste Erklärung beider Vertragspartner sein, die bei entsprechend unübersehbarer Gestaltung grundsätzlich auch in AGB enthalten sein kann (aber dort nicht „versteckt“ sein darf).

Weiterhin stellt das Gesetz jetzt (anders als noch die Entwürfe der vorangegangenen Legislaturperiode) in § 308 Nr. 1a BGB n.F. ausdrücklich klar, dass Zahlungsfristen in AGB von mehr als 30 Tagen „im Zweifel“ unwirksam sind. Gemäß § 310 Abs. 1 BGB n.F. gilt dieses Klauselverbot (auch) im unternehmerischen Geschäftsverkehr. Mit dieser Klarstellung ist allerdings der bisherigen Diskussion über eine Leitbildfunktion des neuen § 271a BGB n.F. mit seiner 60-Tages-Frist nur scheinbar die Grundlage entzogen. Denn es bleibt weiter unklar, unter welchen Voraussetzungen Zahlungsfristen von 31 bis 60 Tagen zulässig sein können.

Vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Wertung des § 271a BGB n.F ließe sich jedoch u.U. für AGB-mäßige (also einseitig vorformulierte) Fristen von 31 bis 60 Tagen im Rahmen der Angemessenheitskontrolle gem. § 308 Nr. 1a BGB n.F. vertreten, dass die Vermutung der Unwirksamkeit nicht eingreift, wenn der Vertragspartner des AGB-Verwenders die Klausel, etwa als Teil eines Rahmenvertrages, im Sinne von § 271a BGB n.F. ausdrücklich, d.h. bewusst, bestätigt. Prinzipiell dürfte dabei auch ein hervorgehobener Hinweis auf die längere Zahlungsfrist in den AGB genügen, eine gesonderte Unterschrift des Vertragspartners ist aber schon aus Beweisgründen zu empfehlen. Legt man die bisherige Rechtsprechung zu Zahlungsfristen in AGB zugrunde (einschlägig war bislang die Generalklausel des § 307 BGB), kommt es allerdings nicht auf die Form der Einbeziehung bzw. die Ausdrücklichkeit der Vereinbarung an, sondern es muss wohl auch ein sachlicher Grund für die Abweichung vom gesetzlich Leitbild vorliegen. Welche Gründe insoweit in Betracht kommen können, ist allerdings ebenso unklar wie der Begriff der „groben Unbilligkeit“ im Rahmen des § 271a Abs. 1 BGB n.F. Bei der Vermutung der Unwirksamkeit dürfte es aber in jeden Fall dann bleiben, wenn die über 30-tägige Zahlungsfrist als eine von vielen Regelungen in klassischen AGB „versteckt“ ist und lediglich unter den Einbeziehungserleichterungen des § 305 Abs. 2 BGB Vertragsbestandteil wird (also eine Kenntnisnahme der AGB mit der Zahlungsfrist durch den Vertragspartner nur möglich, jedoch nicht erforderlich ist).

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtlage in Rechtsprechung und Literatur weiterentwickelt. Aus Sicht eines AGB-Verwenders als Schuldner (also insbesondere im Rahmen der Beschaffung) ist man sicherlich, wie auch bislang schon, nur bei Zahlungsfristen von maximal 30 Tagen auf der sicheren Seite. 
 

Bestens
informiert

Jetzt unseren Newsletter abonnieren, um zu aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden zu bleiben.

Jetzt anmelden