Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte
Der Bundestag hat am 17.12.2015 das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte beschlossen. Das Gesetz wird am 01.01.2016 in Kraft treten.
Die Berufsrechtsänderung war letztlich durch das bekannte Urteil des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014 ausgelöst, das aber allein die Frage der Versicherungspflicht von Syndikusanwälten in der gesetzlichen Rentenversicherung zum Gegenstand hatte. Dementsprechend fokussierte sich auch die anschließende Diskussion um die unterschiedlichen Gesetzentwürfe auf diese Frage. Von der öffentlichen Diskussion weitgehend unbeachtet finden sich im nun vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf des BMJV weitere Änderungen. So wurde nämlich erstmals ein Vertretungsverbot in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren für Syndikusrechtsanwälte eingeführt.
Die bisherigen Regelungen in der BRAO sahen lediglich ein Vertretungsverbot für Syndikusanwälte in gerichtlichen Verfahren vor. Dieses Vertretungsverbot ist nun zumindest für Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren auf die gesamten Verfahren erstreckt worden, erfasst also nun auch staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren oder ordnungsbehördliche Bußgeldverfahren vor Einspruch. Dies ist geregelt im Entwurf des § 46c Abs. 2 BRAO n.F.
Im Wortlaut lautet diese Vorschrift wie folgt:
(2) Syndikusrechtsanwälte dürfen ihren Arbeitgeber nicht vertreten
1. vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof in zivilrechtlichen Verfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sofern die Parteien oder die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (…), und
2. (…)
In Straf- oder Bußgeldverfahren, die sich gegen den Arbeitgeber oder dessen Mitarbeiter richten, dürfen Syndikusrechtsanwälte nicht als deren Verteidiger oder Vertreter tätig werden; dies gilt, wenn Gegenstand des Straf- oder Bußgeldverfahrens ein unternehmensbezogener Tatvorwurf ist, auch in Bezug auf eine Tätigkeit als Rechtsanwalt im Sinne des § 4.
Viele Rechtsabteilungen haben einfach gelagerte Ordnungswidrigkeitenverfahren und mitunter auch kleinere strafrechtliche Ermittlungsverfahren in der Vergangenheit selbst bearbeitet, insbesondere sich als Verteidiger für das Unternehmen (im OWi-Verfahren) oder einzelne Mitarbeiter bestellt und Akteneinsicht beantragt haben. Die hierfür notwendige Verteidigerstellung wird mit der neuen Rechtslage nicht mehr möglich sein. Zwar ist im Ordnungswidrigkeitenrecht nach § 60 Satz 2 OWiG in Ausnahmefällen zulässig, dass andere Personen als Rechtsanwälte als Verteidiger zugelassen werden können, dies setzt aber eine ausdrückliche Gestattung durch die Behörde voraus.
Dieser Aspekt der Neuregelung ist in der öffentlichen Diskussion zuletzt häufig untergegangen. Denn diese fokussierte sich primär auf die sozialrechtlichen Auswirkungen der Reform und die Möglichkeit für Syndikusrechtsanwälte, weiter Mitglied in den berufsständischen Versorgungskassen zu sein.
Bestens
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