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Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie

07.01.2021

Online-Gründung der GmbH und weitere Online-Verfahren für Registeranmeldungen bei Kapitalgesellschaften

In den vergangenen Monaten ist die Videokommunikation zu einem festen Bestandteil der Arbeitswelt geworden. Nach wie vor ist die rein virtuelle Teilnahme an Beurkundungsterminen nicht möglich. Derartige Termine erfordern nach wie vor die persönliche Anwesenheit der Parteien. Nun bereitet der Gesetzgeber eine umfassende Gesetzesnovelle vor, mit der die Videokommunikation auch in die notarielle Praxis – zumindest teilweise – Einzug halten soll.

Am 18. Dezember 2020 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ("BMJV") den Referentenentwurf  eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie ("DiRUG") veröffentlicht. Der RefE ist noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Der Referentenentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 80) ("DiRL"). Das DiRUG soll am 1. August 2022 in Kraft treten und für Gesellschaften im Anwendungsbereich des GmbHG ab dem 1. August 2023 anzuwenden sein.

Ziel des DiRUG ist es, die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung durch den Einsatz digitaler Verfahren zu erleichtern und so Kosten sowie Zeit- und Verwaltungsaufwand zu senken. Neben den Regelungen zur Online-Gründung einer GmbH sieht das DiRUG u.a. weitere Online-Verfahren für Registeranmeldungen bei Kapitalgesellschaften vor.

Wesentliche Regelungen im Überblick

a) Online-Gründung einer GmbH

Eine der zentralen Neuregelungen des DiRUG ist die Online-Gründung einer GmbH. Der Referentenentwurf erlaubt die Online-Gründung nur für Fälle der Bargründung. Das DiRUG sieht keine Online-Gründung für sonstige Rechtsformen, insbesondere Personen oder Aktiengesellschaften vor.

Das Unterschriftserfordernis des § 2 Abs. 1 Satz 2 GmbHG wird durch eine qualifizierte elektronische Signatur sämtlicher Gesellschafter ersetzt. Die Anforderungen an diese qualifizierte elektronische Signatur werden nicht geändert.

Für eine Online-Gründung kann allerdings nicht ein beliebiges System für Videokonferenzen verwendet werden. Das DiRUG sieht vor, dass ein von der Bundesnotarkammer betriebenes Videokommunikationssystem verwendet werden muss.

b) Online-Verfahren für Registeranmeldungen

Das DiRUG soll weiterhin öffentliche Beglaubigung von Registeranmeldungen mittels Videokommunikation ermöglichen. Erforderliche Urkunden sollen vollständig online eingereicht werden können. Die Online-Beglaubigung von Registeranmeldungen soll – anders als die Online-Gründung – nicht nur für die GmbH, sondern auch für Anmeldungen zum Handelsregister durch Einzelkaufleute, AG, KGaA und Genossenschaften möglich sein. Beachtenswert ist, dass der Referentenentwurf weder Kommanditgesellschaften noch offene Handelsgesellschafen nennt. Insofern bleibt unklar, ob auch bei diesen Rechtsformen eine Online-Beglaubigung der Registeranmeldungen möglich sein wird. Es ist davon auszugehen, dass im weiteren Gesetzesverfahren auch die Online-Beglaubigung für Registeranmeldung für die Kommanditgesellschaft und die offene Handelsregisellschaft ergänzt wird.

c) Offenlegung von Registerinformationen und Gebührenregelungen

Die DiRL stellt klar, dass es bei der Offenlegung von Urkunden und Informationen zukünftig nicht mehr auf die Veröffentlichung in einem separaten Amtsblatt oder Portal ankommen darf, die aktuell in der Trennung zwischen dem Informations- und Kommunikationssystem für die Bekanntmachungen gemäß § 10 HGB und dem System für den Abruf von Handelsregisterdaten gemäß § 9 HGB besteht. Zukünftig bedarf es für eine Eintragung im Handelsregister daher auch nicht zusätzlich einer separaten Bekanntmachung über das Bekanntmachungsportal, sondern für die Bekanntmachung ist bereits die Bereitstellung der Eintragung zum erstmaligen Abruf über das Gemeinsame Registerportal der Länder, ausreichend.

Weiterhin fordert der europäische Rahmen eine umfassende kostenlose Zugänglichmachung von Registerinformationen. Daher wird der Abruf von Informationen aus dem Handelsregister zukünftig kostenfrei sein. der deutsche Gesetzgeber weitet diese kostenfreie Zugriffsmöglichkeit auch auf Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister aus. Die Kostendeckung soll dabei durch die Erhebung einer Bereitstellungsgebühr erfolgen, die mit der Eintragung in das Register oder die Entgegennahme von Dokumenten zum Register entsteht und den Aufwand kompensiert, der dem gemeinsamen Registerportal der Länder im Rahmen der Bereitstellung zum Abruf entsteht.

Fazit

Der Referentenentwurf enthält umfassende Neuregelungen, die mit Blick auf die Möglichkeit einer Online-Gründung vielversprechende Ansätze enthalten. Die zentrale Erleichterung ist der Entfall des persönlichen Erscheinens und damit einer notariellen Beurkundung vor Ort. Leider wird das Online-Verfahren auf die Gründung einer GmbH und die im Zusammenhang mit dieser Gründung zu fassende Beschlüsse beschränkt – eine Ausweitung auf andere Kapitalgesellschaften oder gar eine vollständige Online-Gründung ohne Beteiligung eines Notars ist nicht vorgesehen. Die Akzeptanz und praktische Relevanz der vorgeschlagenen Verfahren wird aber nicht zuletzt davon abhängen, wie benutzerfreundlich die neuen Online-Verfahren sind. Dies wird maßgeblich von dem neu aufzubauenden Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer abhängen, welchem hoffentlich ein einfacherer Start als dem beA gelingen wird.