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Haftung des Geschäfts­führers einer insolvenz­reifen GmbH bei masse­schmälernder Zahlung

23.06.2015

Der klagende Insolvenzverwalter nahm einen ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH auf Ersatz von Zahlungen trotz Insolvenzreife in Anspruch gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. Die insolvente GmbH unterhielt ein Kontokorrentkonto. Durch Globalzessionsvertrag trat die GmbH der Bank zur Sicherung aller Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen gegen Dritte mit wenigen Ausnahmen ab. Mit der Klage verlangte der Kläger von der Beklagten Ersatz in Höhe der Summe der nach Eintritt der Insolvenzreife der GmbH auf dem Kontokorrentkonto gebuchten Eingänge abzüglich der Rücklastschriften.

Der BGH verneinte den geltend gemachten Anspruch. Er stellte zunächst klar, dass der Einzug von Forderungen einer insolvenzreifen GmbH auf ein debitorisches Konto grundsätzlich eine masseschmälernde Zahlung im Sinne von § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. sein könne, weil dadurch das Aktivvermögen der Gesellschaft zu Gunsten der Bank und zu Lasten der übrigen Gläubiger geschmälert werde. Der Einzug von Forderungen, die an eine Bank zur Sicherheit abgetreten waren, auf ein debitorisches Konto der GmbH und die anschließende Verrechnung mit dem Sollsaldo sei jedoch keine vom GmbH-Geschäftsführer veranlasste masseschmälernde Zahlung, wenn die Sicherungsabtretung vor Insolvenzreife vereinbart worden sei und die Forderung der Gesellschaft entstanden und werthaltig sei.

§ 64 Abs. 2 GmbHG a.F. meine mit „Zahlung“ eine Leistung der Insolvenzschuldnerin, durch welche die den Gläubigern zur Verfügung stehende Vermögensmasse geschmälert werde. Im konkreten Fall sei die Vermögensmasse jedoch nicht geschmälert: Sicherungsabgetretene Forderungen eines Schuldners würden zwar zur Insolvenzmasse im Sinn von § 35 InsO zählen, die der Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegen. Sie stünden aber nicht als freie Masse den Gläubigern zur gleichmäßigen Befriedigung zur Verfügung, sondern nur dem Zessionar (hier also der Bank). Dem Zessionar stehe ein Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO) zu. Auch der Insolvenzverwalter müsse nach einer Verwertung den absonderungsberechtigten Gläubiger befriedigen (§ 170 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Schließlich stellte der BGH klar, dass der GmbH-Geschäftsführer die sicherungsabge-tretene Forderung auch nicht durch Einziehung auf ein neu eröffnetes, kreditorisch geführtes Konto bei einer anderen Bank der Einziehung und Verrechnung auf dem debitorischen Konto entziehen musste.

 

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