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Haftung des Geschäfts­führers: Insolvenz­verschleppung und unter­lassende Aufklärung über die Insolvenz­reife

06.01.2015

Der Kläger nahm den ehemaligen Geschäftsführer einer inzwischen insolventen GmbH auf Schadenersatz wegen verspäteter Stellung des Insolvenzeröffnungsantrages sowie pflichtwidrigen Unterlassens von Hinweisen auf die Insolvenzreife der GmbH bei Abschluss eines Ratenzahlungsvergleichs über Honorarforderungen des Klägers in Anspruch. Die Honorarforderungen waren unstreitig bereits vor Eintritt der Insolvenzreife der GmbH entstanden. Den Ratenzahlungsvergleich hatten die Parteien zu einem Zeitpunkt geschlossen, in dem die GmbH bereits überschuldet und zahlungsunfähig war.

Das OLG Koblenz verneinte Schadensersatzansprüche des Klägers sowohl aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO sowie aus § 826 BGB. Der vom Kläger geltend gemachte Schadenersatz, der sich hier nicht auf einen Quotenschaden beschränkt, unterfalle nicht dem Schutzbereich des § 15a InsO. Denn § 15a InsO bezwecke die rechtzeitige Einleitung des Eröffnungsverfahrens, damit materiell insolvente Gesellschaften ohne persönlich haftende Gesellschafter nicht ohne insolvenzrechtlichen Schutz zu Lasten gegenwärtiger und zukünftiger Gläubiger fortgeführt würden. Altgläubiger, deren Ansprüche bereits vor der Insolvenzreife entstanden sind, könnten grundsätzlich nur den Quotenschaden beanspruchen. Die hier zum Zahlungsanspruch führenden Leistungen habe der Kläger jedoch zu einem Zeitpunkt erbracht, als die Insolvenzreife noch nicht eingetreten war und seine Leistungen für die GmbH und der daraus resultierende Zahlungsanspruch des Schutzes im Rahmen der Vorschriften der § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO (noch) nicht bedurft hätten. Der anschließend zum Zeitpunkt der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der GmbH geschlossene Ratenzahlungsvergleich ändere hieran nichts. Er erfasse keine über die bereits anspruchsbegründend durchgeführten Tätigkeiten des Klägers hinausgehenden Leistungen, die als solches eigene und neue Ansprüche nach Insolvenzreife begründen könnten. Der Inhalt des Vergleichs habe die Hauptschuld unangetastet gelassen. Er sei lediglich auf die Regelung der Ratenzahlung beschränkt gewesen.

Eine Haftung nach § 826 BGB lehnte das OLG Koblenz mangels einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung des ehemaligen Geschäftsführers ebenfalls ab. Die Schwelle des besonders verwerflichen Verhaltens sei durch das bloße Verschweigen der Insolvenzreife der GmbH bei Abschluss des Ratenzahlungsvergleichs und der fehlenden Zahlungswilligkeit und -fähigkeit der GmbH nicht überschritten worden. Das Verschweigen von Tatsachen begründe grundsätzlich nur dann eine Haftung, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicher Weise Aufklärung erwarten durfte. Dabei ist es grundsätzlich Sache jeder Partei, ihre Interessen selbst wahrzunehmen. Diejenigen Umstände, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind, müssen ungefragt offenbart werden, insbesondere wenn sie den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden könnten. Dann, wenn erkennbar die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft vorliegt, besteht jedenfalls die Verpflichtung zur Aufklärung. Hierbei seien insbesondere die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Vorliegend habe der Kläger vor Abschluss des Ratenzahlungsvergleichs unstreitig über seinen Prozessbevollmächtigten den Kontakt zur GmbH gesucht, weil er wegen einer Kontosperre bei der GmbH um die Befriedigung seiner Ansprüche fürchtete. Eine lebensnahe Betrachtung lasse den Schluss zu, dass er auf Seiten der GmbH erhebliche finanzielle Probleme erkannt hatte. Angesichts dessen durfte auch der Beklagte bei Abschluss des Vergleichs davon ausgehen, dass dem Kläger die schwierige wirtschaftliche Situation der GmbH bereits bekannt war und er den Kläger dahingehend nicht mehr aufklären musste.

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