Haftung des Mitgeschäftsführers für die rechtsgrundlose Vereinnahmung von Vergütung durch anderen Geschäftsführer
Das OLG München entschied, dass der Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG zum Schadenersatz gegenüber der Gesellschaft verpflichtet ist, wenn er für ihn erkennbar pflichtwidrige Gehaltsauszahlungen eines Mitgeschäftsführers an sich selbst nicht verhindert oder unterbindet.
Die klagende GmbH begehrte von zwei ehemaligen Geschäftsführern die Rückzahlung rechtsgrundlos eingenommener Vergütungen. Der Beklagte zu 2), der zugleich Vorstandsvorsitzender des alleinigen Gesellschafters der GmbH war, hatte Urlaubs- und Weihnachtsgeld, die Beklagte zu 1) ein höheres Gehalt erhalten, als die Klägerin vertraglich schuldete. Die beiden Beklagten wurden in zwei Gesellschafterversammlungen entlastet. Das LG Deggendorf verurteilte die beiden Beklagten gesamtschuldnerisch zur Rückzahlung der in Frage stehenden Summen. Hiergegen richtete sich die Berufung der beiden Beklagten.
Die Berufung der Beklagten zu 1) hatte in vollem Umfang Erfolg. Zur Begründung führte das OLG die wirksame Entlastung der Beklagten zu 1) auf den Gesellschafterversammlungen an. Durch die Entlastung seien solche Schadenersatzansprüche für die Gesellschaft ausgeschlossen, die für das entlastende Organ bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennbar waren. Der Beklagte zu 2) habe Kenntnis von den Gehaltszahlungen an die Beklagte zu 1) gehabt, welche die Klägerin gegen sich geltend machen lassen müsse. Die Verzichtswirkung der Entlastung erfasse dabei neben etwaigen Schadenersatzansprüchen auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Die Berufung des Beklagten zu 2) hingegen wies das OLG überwiegend zurück. Zum einen stehe der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) ein Schadenersatzanspruch nach § 43 Abs. 2 GmbHG wegen der rechtsgrundlos getätigten Zahlungen an sich selbst zu. Zum anderen hafte der Beklagte zu 2) der Klägerin auch wegen der Zahlungen an die Beklagte zu 1). Das OLG München stellte klar, dass sich die Geschäftsführer einer GmbH aufgrund ihrer Allzuständigkeit nicht durch interne Zuständigkeitsverteilungen entledigen können. Auch bei einer ressortmäßigen Aufteilung bestünden Überwachungspflichten der Geschäftsführer untereinander. Aus diesem Grunde hafte ein Geschäftsführer auch dann, wenn er gegen pflichtwidriges Handeln der Mitgeschäftsführer nicht einschreite. Hinzu trete ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) hinsichtlich der Überzahlungen an die Beklagte zu 1) aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 Abs. 1 StGB. Der Beklagte zu 2) habe seine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Klägerin verletzt, indem er die Auszahlung der überhöhten Vergütung durch die Beklagte zu 1) nicht verhinderte. Anders als bei der Beklagten zu 1) gelte die Entlastung in den Gesellschafterversammlungen nicht für den Beklagten zu 2), da dieser gemäß § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG bei seiner eigenen Entlastung nicht für die Klägerin handeln konnte. Abzustellen sei insoweit darauf, ob die Mitvorstände der Klägerin mögliche Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2) erkennen konnten – was im vorliegenden Fall zulasten des Beklagten zu 2) nicht zutraf.
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