Innenprovision bei Kapitalanlagen
BGH Urteil vom 03. 06.2014 – XI ZR 147/12 – Ab dem 01.08.2014 sind Banken zivilrechtlich verpflichtet, ihre Kunden im Rahmen der Anlageberatung über den Empfang versteckter Innenprovisionen aufzuklären.
Der XI. Zivilsenat hatte in seiner Rechtsprechung zu Aufklärungspflichten beratender Banken bei Kapitalanalgen bislang zwischen sog. Rückvergütungen und sog. verdeckten Innenprovisionen unterschieden.- Über den Erhalt und die Höhe von Rückvergütungen hat eine Bank den Kunden aufgrund eines Anlageberatungsvertrages schon aufgrund der bisherigen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 09.03.2011, XI ZR 191/10) ungefragt aufzuklären. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen im Sinne dieser Rechtsprechung sind regelmäßig umsatzabhängige Provisionen, die nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie Verwaltungsvergütungen oder Agio von Dritter Seite an die Bank hinter dem Rücken des Anlegers gezahlt werden.
Diese Aufklärungspflicht zu Rückvergütungen bestand schon vor der jetzigen Entscheidung und wird durch das Urteil des Bundesgerichtshofes weder eingeschränkt noch erweitert.
- Bei Vertriebsprovisionen, die der Bank verdeckt aus dem Anlagebetrag zufließen, handelt es sich um sog. Innenprovisionen. Dazu hatte der Bundesgerichtshof bislang offen gelassen, ob Banken zivilrechtlich im Rahmen der Anlageberatung verpflichtet waren, den Kunden über den Empfang solcher Innenprovisionen aufzuklären. Eine Aufklärungsplicht bestand insoweit jedenfalls bei einer Höhe der Innenprovisionen in Höhe von 15 % und mehr des Anlagebetrages (BGH, Urteil vom 25.09.2007, XI ZR 320/06).
Nun hat der XI. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 03.06.2014 (XI ZR 147/12) klargestellt, dass eine entsprechende Aufklärungspflicht von Banken ab dem 01.08.2014 generell besteht, unabhängig von der Höhe der Innenprovision. Ist eine Aufklärung bis zu diesem Zeitpunkt unterlassen worden, hat die Bank nicht schuldhaft gehandelt.
Durch dieses Urteil erweitert der Bundesgerichtshof die Aufklärungspflichten der Banken im Rahmen der Anlageberatung. Die erweiterten Pflichten begründen jedoch erst bei einem Verstoß nach dem 01.08.2014 einen möglichen Schadensersatzanspruch des Kunden. Wurde ein Kunde hingegen bei einer Kapitalanlage vor dem 01.08.2014 nicht über Innenprovisionen bis zu einer Höhe von 15 % aufgeklärt, führt dies nicht zu Schadensersatzansprüchen des Kunden und zwar u.E. auch dann nicht, wenn diese Aufklärung später nicht nachgeholt wird. Insoweit dürfte es auf den Zeitpunkt der Anlage des Kunden ankommen. Eine Pflicht zur nachträglichen Aufklärung besteht u.E. nicht.
Für die Beratungspraxis der Banken dürften sich i.d.R. keine Änderungen ergeben, da Banken aufsichtsrechtlich zu einer entsprechenden Aufklärung bereits seit dem Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG) gem. § 31d WpHG verpflichtet sind. Unter zivilrechtlichen Haftungsaspekten sollte die Beratung ab dem 01.08.2014 den Grundsätzen der neuen Rechtsprechung des XI. Zivilsenates entsprechen.
Den Volltext der BGH-Entscheidung finden Sie hier.
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