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KWKG 2016: Die künftige Förderung von KWK-Strom

14.12.2015

Die folgenden Ausführungen basieren auf dem vom Bundestag am 04.12.2015 beschlossen Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2016 („KWKG 2016“).

Einen Überblick zur Zuschlagshöhe und zur Dauer der Zuschlagszahlung für die einzelnen geförderten Kategorien von KWK-Anlagen haben wir für Sie erstellt (Überblick Zuschlagshöhe KWK-Anlagen).  

Allgemeines

Im Zuge der KWKG-Novelle soll das geplante KWKG 2016 das bisherige KWKG ablösen, d.h. das bisherige KWKG wird aufgehoben und die künftige Förderung von Kraft-Wärme-Kopplungs-Technologien erfolgt allein auf der Grundlage des KWKG 2016.

Bestandsschutz für bestehende Anlagen

In § 35 KWKG 2016 sind umfassende Bestandsschutzregelungen für KWK-Anlagen vorgesehen:

  • So gelten die Anspruchsvoraussetzungen, die Zuschlagshöhe und die Dauer der Zuschlagszahlung für KWK-Anlagen, einschließlich KWKK-Anlagen, aus dem bisherigen KWKG fort, wenn diese bis zum 31.12.2015 in Dauerbetrieb genommen werden.
  • Denselben Bestandsschutz genießen KWK-Anlagen, die bis zum 30.12.2016 in Dauerbetrieb genommen werden und die entweder bis zum 31.12.2015 nach BImSchG genehmigt worden sind oder für die bis zum 31.12.2015 eine verbindliche Bestellung erfolgt ist.
  • Für KWK-Anlagen auf Steinkohlenbasis genügt für den Bestandsschutz ein Baubeginn bis zum 31.12.2015.
  • Für ORC-Anlagen und Brennstoffzellenanlagen genügt eine verbindliche Bestellung bis zum 31.12.2016 sowie eine Inbetriebnahme (gemeint ist wohl die Aufnahme des Dauerbetriebs) bis zum 31.12.2017.
  • Schließlich sind Bestandsschutzregelungen für KWK-Anlagen größer 2 MW vorgesehen, wenn diese in Teilprojekten modernisiert werden, die bereits vor dem 31.12.2015 begonnen wurden.

Förderung von Strom aus neuen, modernisierten und nachgerüsteten KWK-Anlagen

Der Anspruch von Betreibern von KWK-Anlagen auf unverzüglichen und vorrangigen Netzanschluss und Netzzugang bleibt erhalten (§ 3 KWKG 2016).

Neu ist jedoch die im Grundsatz geltende Pflicht, KWK-Strom, der nicht selbst verbraucht wird, direkt zu vermarkten (§ 4 Abs. 1 KWKG 2016). Diese Pflicht gilt für alle KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 100 kW und wird abhängig von der Anlagengröße schrittweise eingeführt (§ 35 Abs. 1 KWKG). Dabei genügt jede Lieferung an einen Dritten, auch an einen Letztverbraucher. Für Betreiber kleinerer Anlagen besteht die Option, anstatt einer Direktvermarktung den KWK-Strom an den Netzbetreiber zu verkaufen und von diesem abnehmen zu lassen (§ 4 Abs. 2 KWKG 2016).

Folgende Anlagentypen werden künftig gefördert:

  • neue KWK-Anlagen, also KWK-Anlagen aus fabrikneuen Anlagenteilen,
  • modernisierte KWK-Anlagen, wobei eine Modernisierung vorliegt, wenn wesentliche, für die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert wurden, eine Effizienzsteigerung bewirkt wird und die Modernisierungskosten mindestens 25 % der Kosten des Neubaus einer vergleichbaren KWK-Anlage betragen haben, und
  • nachgerüstete KWK-Anlagen, wobei eine Nachrüstung vorliegt, wenn ungekoppelte Strom- oder Wärmeerzeugungsanlagen durch Ergänzung fabrikneuer Anlagenteile zu einer KWK-Anlage umgebaut werden und die Nachrüstungskosten mindestens 10 % der Kosten des Neubaus einer vergleichbaren KWK-Anlage betragen haben.

Folgende Fördervoraussetzungen gelten für diese Anlagentypen:

  • Aufnahme des Dauerbetriebs bis zum 31.12.2022,
  • kein Einsatz von Stein- oder Braunkohle,
  • Hocheffizienz der KWK-Anlage,
  • keine Verdrängung einer bestehenden Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen,
  • Einrichtung einer Fernsteuerungseinrichtung (ab 100 kW Anlagenleistung),
  • Zulassung durch das BAFA.

Liegen die Fördervoraussetzungen vor, besteht ein Anspruch auf einen Zuschlag für KWK-Strom, der in das Netz eingespeist wird.

Ein Anspruch auf Zuschlag für KWK-Strom, der nicht in das Netz eingespeist wird, d.h. vom Betreiber selbst verbraucht oder außerhalb des Netzes an einen Dritten geliefert wird, besteht nur unter folgenden ergänzenden Voraussetzungen:

  • die KWK-Anlage hat eine KWK-Leistung von nicht mehr als 100 kW oder
  • wenn der KWK-Strom an Letztverbraucher innerhalb einer Kundenanlage oder eines geschlossenen Verteilernetzes geliefert wird und hierfür die volle EEG-Umlage entrichtet wird oder
  • die KWK-Anlage wird in einem stromintensiven Unternehmen eingesetzt (Begrenzungsbescheid des BAFA liegt vor) oder
  • die KWK-Anlage wird in einem Unternehmen eingesetzt, das einer Branche nach Anlage 4 des EEG 2014 angehört (dies gilt jedoch erst, wenn dies eine Verordnung der Bundesregierung anordnet).

Förderung bestimmter bestehender KWK-Anlagen

Für bestimmte bestehende KWK-Anlagen, die keine Förderung nach dem bisherigen KWKG mehr erhalten, ist eine ergänzende neue Förderung vorsehen.

Folgende Fördervoraussetzungen gelten für diese bestehenden KWK-Anlagen:

  • elektrische KWK-Leistung von mehr als 2 MW,
  • KWK-Anlage ist für allgemeine Versorgung ausgelegt,
  • Hocheffizienz der KWK-Anlage,
  • Einsatz von gasförmigen Brennstoffen, z.B. Erdgas,
  • keine Förderung nach dem EEG 2014 oder sonstwie nach dem KWKG 2016,
  • Zulassung durch das BAFA.

Der Zuschlagsanspruch bezieht sich auf KWK-Strom aus bestehenden Anlagen, der in den Jahren 2016 bis einschließlich 2019 in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Der Zuschlag beträgt 1,5 ct/kWh und wird für maximal 16.000 Vollbenutzungsstunden gezahlt. Ab dem 01.01.2017 verringert sich die Dauer der Zuschlagszahlung pro Kalenderjahr um die tatsächlich erreichten Vollbenutzungsstunden, mindestens aber um 4.000 Vollbenutzungsstunden.

Zeitliche Verschiebung der Förderung von Strom aus KWK-Anlagen

Gemäß § 7 Abs. 8 KWKG 2016 soll ein an sich bestehender Anspruch auf eine Zuschlagszahlung für Zeiträume entfallen, in denen der Börsenpreis für Strom am Spotmarkt (EPEX Spot) Null oder negativ ist. Jedoch wird die entsprechende Strommenge nicht für die Berechnung der Dauer der Förderung (Vollbenutzungsstunden) angesetzt, so dass zu einem späteren Zeitpunkt die Zuschlagszahlung erfolgen kann.

Wie bereits nach dem bisherigen KWKG können nach § 29 Abs. 3 KWKG 2016 Zuschlagszahlungen für Strom aus neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 2 MW gekürzt werden, wenn anderenfalls eine Überschreitung der jährlichen Obergrenze für Förderungen nach dem KWKG 2016 von EUR 1,5 Mrd. droht. Es erfolgt dann im Rahmen der jährlichen Obergrenze eine Nachzahlung in den folgenden Kalenderjahren.

Änderungen bei der von Letztverbrauchern zu zahlenden KWK-Umlage

Über die KWK-Umlage (KWK-Aufschlag) finanzieren die Letztverbraucher von Strom in Deutschland die finanzielle Förderung von KWK-Technologien nach dem KWKG. Dieser Umlagemechanismus soll beibehalten werden, wobei eine Modifizierung des Systems der Letztverbrauchergruppen, die in unterschiedlichem Umfang zur Zahlung herangezogen werden, geplant ist. Künftig soll es folgende Letztverbrauchergruppen geben:

Kategorie A Alle Stromverbraucher mit einem jährlichen Stromverbrauch an einer Abnahmestelle von bis zu 1 Gigawattstunde: derzeit 0,254 ct/kWh, jedoch ist aufgrund der KWK-Novelle eine Verdoppelung auf bis zu ca. 0,53 ct/kWh möglich.
Kategorie B Alle Stromverbraucher mit einem jährlichen Stromverbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als 1 Gigawattstunde, die nicht in Letztverbrauchergruppe C fallen: max. 0,04 ct/kWh für Stromabnahmen ab der ersten Gigawattstunde.
Kategorie C

Letztverbraucher, die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sind und deren Stromkostenanteil am Umsatz im letzten Kalenderjahr 4 % überstiegen hat: max. 0,03 ct/kWh für Stromabnahmen ab der ersten Gigawattstunde.

Letztverbraucher, die an geschlossene Verteilernetze angeschlossen sind, müssen diese Schwellenwerte künftig allein erreichen, um von einer reduzierten KWK-Umlage zu profitieren. Bislang war die Abnahme der Gesamtheit der Letztverbraucher, die an ein geschlossenes Verteilernetz angeschlossen waren, maßgeblich.

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