Neue Kriterien für die Gewährung von Beihilfen bei einer Verlagerung der Unternehmenstätigkeit
Am 20. Juni 2017 hat die Europäische Kommission die Verordnung Nr. 2017/1084 („Änderungsverordnung”) veröffentlicht, mit der der Anwendungsbereich der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung („AGVO“) ausgeweitet wird und neue, strengere Kriterien für den Fall der Verlagerung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in Bezug auf Investitionen im EWR eingeführt wurden.
Regionalbeihilfen zu Gunsten von Investitionsvorhaben in bestimmten weniger entwickelten Regionen des EWR fördern Wachstum, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und die Gesamtentwicklung benachteiligter Gebiete. Hingegen sind Regionalbeihilfen in Verbindung mit der Verlagerung innerhalb des EWR per se verboten. Hierdurch sollen das Risiko eines Beihilfewettstreits sowie opportunistische Standortentscheidungen mit nachteiligen Auswirkungen auf den Zusammenhalt innerhalb des EWR verhindert werden. Derartige Beihilfe sind daher auch vom „sicheren Hafen“ der AGVO ausgeschlossen und müssen bei der Kommission angemeldet und von dieser im Einzelfall anhand strenger Kriterien geprüft werden, die in den Leitlinien für Regionalbeihilfen festgelegt sind.
Nach der AGVO 2014 erfolgte eine „Verlagerung“ im Sinne des EU-Beihilferechts, wenn der potenzielle Beihilfeempfänger dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit (Tätigkeit, die unter dieselbe, aus einem vierstelligen Nummerncode bestehende NACE-Klasse fällt) in den zwei Jahren vor der Beantragung der regionalen Investitionsbeihilfe eingestellt hat. Alternativ erfolgte eine Verlagerung auch, wenn der potenzielle Beihilfeempfänger zum Zeitpunkt der Antragstellung konkret beabsichtigte, eine solche Tätigkeit in den beiden Jahren nach Abschluss der geförderten Investition einzustellen. Nach der Auslegung in der AGVO 2014 war die „Einstellung einer Tätigkeit“ die vollständige (100%) oder teilweise Stilllegung, die den Verlust von mindestens 100 Arbeitsplätzen oder einen Abbau von mindestens 50% der Arbeitsplätze am jeweiligen Standort mit sich brachte.
Die Änderungsverordnung hat den Begriff „Verlagerung“ nun neu definiert. Nach dem neuen Artikel 2(61a) der AGVO bezeichnet „Verlagerung“ immer noch eine Übertragung derselben oder einer ähnlichen Tätigkeit oder eines Teils davon von einem EWR-Staat in einen anderen. Das Produkt oder die Dienstleistung in der ursprünglichen und in der (geförderten) neuen Betriebsstätte muss zumindest teilweise demselben Zweck dienen und der Nachfrage oder dem Bedarf desselben Typs von Verbrauchern gerecht werden. Außerdem müssen in einer der im EWR gelegenen ursprünglichen Betriebsstätten des Beihilfeempfängers Arbeitsplätze im Bereich derselben oder einer ähnlichen Tätigkeit verlorengehen. Der neue Artikel 14(16) der AGVO verlangt schließlich, dass „der Beihilfeempfänger bestätigt, dass er in den beiden Jahren vor der Beantragung der Beihilfe keine Verlagerung hin zu der Betriebsstätte vorgenommen hat, in der die Erstinvestition, für die die Beihilfe beantragt wird, getätigt werden soll, und verpflichtet sich, dies auch in den beiden Jahren nach Abschluss der Erstinvestition, für die die Beihilfe beantragt wird, nicht zu tun.“
Mit dieser neuen Definition des Begriffes „Verlagerung” gelten strengere Kriterien für Beihilfeempfänger. Es gibt keinen unteren Schwellenwert für die Anzahl der „abgebauten Arbeitsplätze“, was theoretisch bedeutet, dass bereits zwei verlorene Arbeitsplätze als eine Verlagerung angesehen werden könnten, vorausgesetzt, dass auch andere Elemente der Definition zutreffen. Auch die dem Beihilfeempfänger auferlegte Verpflichtung, sich für zwei Jahre nach Abschluss der Erstinvestition zu verpflichten, seine Tätigkeit nicht zu verlagern, verpflichtet den Beihilfeempfänger weit stärker als die Bestimmungen der AGVO 2014. Das Kriterium der Änderungsverordnung, wonach die Produkte oder Dienstleistungen in beiden Betriebsstätten, d.h. in der ursprünglichen und in der geförderten Betriebsstätte, demselben Zweck dienen müssen, das freizügiger zu sein scheint als die frühere Regelung, die ausschließlich auf dieselbe vierstellige NACE-Klasse abstellte, bringt das Beihilferecht näher an die traditionelle Marktabgrenzung heran, wie sie im Kartellrecht angewandt wird. Dort wird der Markt aus Verbrauchersicht bestimmt, was sich häufig als schwierig und langwierig erweist.
Bitte beachten Sie, dass die Auslegung der neuen Regelungen einige Frage offenlässt, insbesondere in Bezug auf die Anzahl der verloren gehenden Arbeitsplätze. Unternehmen, die den Aufbau einer neuen oder den Ausbau einer bestehenden Betriebsstätte erwägen und eine Standortverlagerung prüfen, sollten daher ein besonderes Augenmerk darauf richten sicherzustellen, dass sie alle relevanten Anforderungen erfüllen, um vom „sicheren Hafen“ der AGVO profitieren zu können. Zum Zeitrahmen ist zu sagen, dass die neuen Regelungen von den Mitgliedstaaten innerhalb von 6 Monaten nach Verabschiedung der Änderungsverordnung durch die Kommission umzusetzen sind, d.h. bis zum 10. Januar 2018. Auch ist zu erwähnen, dass die Änderungsverordnung auf das Verfahren grundsätzlich Anwendung findet, wenn ein Beihilfeantrag vor dem 10. Januar 2018 eingereicht wird, die Förderentscheidung der Bewilligungsbehörde jedoch erst nach diesem Termin erfolgt. Es empfiehlt sich daher für potentielle Beihilfeempfänger, im Zeitraum bis zum 10. Januar 2018 mit den zuständigen Behörden Rücksprache zu halten, welche Regelungen im Verfahren zur Beihilfegewährung angewandt werden.
Bestens
informiert
Jetzt unseren Newsletter abonnieren, um zu aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden zu bleiben.
Jetzt anmelden